Entschuldigung für vom Anwalt verpassten Gerichtstermin muss stichhaltig sein
Anwälte müssen flexibel sein und zur Not auch auf ein anderes Verkehrsmittel umsteigen, um einen Termin für einen Mandanten einzuhalten.
In dem Fall hatte ein geladener Anwalt nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, woraufhin das Oberlandesgericht gegen den Mandanten ein zweites Versäumnisurteil erließ.
Revision gegen Versäumnisurteil
Mit der Revision macht der Anwalt namens seines Mandanten geltend, dem Gerichtstermin unverschuldet ferngeblieben zu sein.
- Doch die Säumnis des Mandanten war nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht unverschuldet, weil sein Prozessbevollmächtigter nicht verhindert war, den Verhandlungstermin am 15. Dezember 2016 um 13.00 Uhr wahrzunehmen.
- Ausweislich des Aktenvermerks des Berichterstatters vom selben Tag hat der Anwalt am Terminstag lediglich geltend gemacht, erst um 12.15 Uhr in Köln anzukommen.
- Auf das Angebot der Senatsvorsitzenden, den Termin gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt im Laufe des Tages zu verschieben, hat der Anwalt lediglich erklärt, „das sei ihm alles unzumutbar".
Auf andere Verkehrsmittel ausweichen
Soweit er mit am 15. Dezember 2016 um 12.45 Uhr beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangenen Ausdrucken aus den Internetseiten der Deutschen Bahn AG geltend gemacht haben sollte,
- der Zugverkehr zwischen Frankfurt am Main und Köln sei wegen einer Streckensperrung unterbrochen, entschuldigt ihn das nicht.
- Denn laut Bundesgerichtshof sei nicht ersichtlich, dass der Gerichtsort nicht mit anderen Verkehrsmitteln
- oder auf anderer Strecke innerhalb des Terminstags erreichbar sei.
Gericht muss rechtzeitig und klar informiert werden
Eine Säumnis sei nur dann unverschuldet, wenn der Anwalt, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen.
Daran fehlte es vorliegend ersichtlich. Der Anwalt hatte sich gegenüber dem Oberlandesgericht nur allgemein und uneindeutig auf Unzumutbarkeit berufen. Der Mandant, so der Bundesgerichtshof weiter, könne auch nicht geltend machen, dass der Verhandlungstermin vom 15. Dezember 2016 nicht ordnungsgemäß angeordnet worden sei.
Auch andere Einwände retteten die Revision nicht
Die unter anderem gegen die Vorsitzende gerichteten Ablehnungsgesuche des Klägers seien zu Recht als substanzlos und rechtsmissbräuchlich behandelt worden und hinderten die Vorsitzende nicht an der Bestimmung des Einspruchstermins.
Der Mandant habe auch gewusst, dass sein Anwalt zu dem Termin erscheinen musste, da das Oberlandesgericht seinen Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz unanfechtbar abgelehnt hatte.
(BGH, Beschluss vom 8.3.2017, III ZR 39/17).
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Hintergrund:
Zwar müssen Gericht etwas Geduld gegenüber verspäteten Verfahrensbeteiligten aufbringen, denn die Rechtsschutzgarantie ist höher zu veranschlagen als die zügige Abarbeitung der Termine und der Zeitplan geladener Sachverständiger und Zeugen. Allerdings müssen sich Partei und Prozessvertreter ebenfalls um Termineinhaltung und Terminverschiebungen bemühen.
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