Schuldner machen regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch, ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k ZPO zu führen. Diese Art der Kontenführung ermöglicht es dem Schuldner, zur Sicherung der persönlichen Lebensgrundlage über sein Guthaben bis zur Höhe eines bestimmten Freibetrages zu verfügen. Insoweit wird das Guthaben von der Pfändung gemäß § 850 k Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erfasst.
Sonderregelung bei für den Folgemonat bestimmte Beträge
Eine Sonderregelung gilt für den Fall, dass Beträge zum Ende eines Monats auf dem Konto eingehen, aber für den Folgemonat bestimmt sind.
- Damit diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen und nicht von der Pfändung erfasst werden, wenn der Schuldner schon zuvor über seinen Freibetrag verfügt hatte,
- sieht das Gesetz in § 835 Abs. 4 ZPO hinsichtlich der Pfändung künftiger Guthaben vor, dass eingehende Zahlungen erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger ausgekehrt werden dürfen.
Beispiel:
Der Schuldner erhält SGB II-Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Auf seinem Pfändungsschutzkonto gehen die Leistungen für den Monat April 2015 bereits am 30.03.2015 ein.
- Im Monat März hat der Schuldner bereits über seinen Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto verfügt.
- Das darüber hinaus gehende Guthaben würde also an sich dem Gläubiger zustehen.
- Das Guthaben darf aber erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger ausgekehrt werden, also im Mai 2015.
- Im April 2015 kann der Schuldner erneut über seinen Freibetrag verfügen. Die eingegangenen SGB II-Leistungen sind also vom Zugriff der Gläubiger geschützt.
Angesparte Freibeträge
Schöpft der Schuldner in einem Monat seinen Freibetrag nicht aus, dann steht ihm das verbliebende Guthaben in dem darauf folgenden Monat zusätzlich pfändungsfrei zur Verfügung. Wird dieses aus dem Vormonat übertragene Guthaben aber auch im folgenden Monat nicht verbraucht, soll es nach der Gesetzesbegründung nicht ein weiteres Mal auf den übernächsten Monat übertragen werden. Vielmehr soll es dann an die Pfändungsgläubiger ausgekehrt werden.
Auskehrung an den Gläubiger
Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob diese Auskehrung an den Gläubiger im übernächsten Monat auch für Guthaben zu erfolgen hat, das – wie in dem obigen Beispiel – nur deshalb von einem in den nächsten Monat übertragen wurde, weil es für diesen Monat bestimmt war. Diese Frage wurde vom BGH klar verneint.
- Das Gericht stellte fest, dass das nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrte Guthaben in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden kann und dort den Pfändungsfreibetrag erhöht.
- Dies ergäbe sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach Zahlungseingänge dem Schuldner in dem Zeitraum tatsächlich zur Verfügung stehen sollen, für den sie bestimmt sind.
Schuldner soll durch frühe Überweisung nicht schlechter gestellt werden
Er soll nicht dadurch schlechter gestellt sein, dass die für einen bestimmten Monat gedachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bereits im Vormonat überwiesen werden. Nur aus diesem Grund wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, über das Guthaben in dem darauf folgenden Monat zu verfügen. Dies ist Sinn und Zweck der in § 835 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Auszahlungssperre bis zum Ablauf des Folgemonats.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieses Guthaben, sollte es vom Schuldner nicht bis zum Freibetrag ausgeschöpft werden, dann nicht gemäß § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO auf den übernächsten Kalendermonat übertragen werden sollte. Es handelt sich gerade nicht um eine mehrfache Übertragung. Nur wenn ein unter Erhöhung des Freibetrages bereits übertragenes Guthaben auch im Folgemonat nicht verbraucht wird, ist es an den Gläubiger auszuzahlen, nicht aber, wenn das Guthaben nur deshalb im Folgemonat zur Verfügung stand, weil es für diesen Monat bestimmt war.
(BGH, Urteil v. 04.12.2014, IX ZR 115/14).
Allerdings stellt sich die Frage, wieso bei erneuter Übertragung z.B. von Sozialgeldern, die am 31. eines Monats eingingen, im dritten Monat die gesamte Summe gepfändet werden können sollte....? Die ersten zwei Male würde der Übertrag ja unabhängig von dem Freibetrag gewertet. Der Unterscheid, der nun entstehen würde, wäre doch, daß die Summe als normaler Zahlungseingang zu bewerten wäre im Gegensatz zu vorher. (Der Umstand, daß das Geld aus Vormonaten stammte, dürfte ansich unerheblich sein, da es sich in keiner Weise auf irgendetwas auswirken würde...)
So müßte man ja den Betrag bis zur Ausschöpfung der Freigrenze ohnehin auch dann behalten dürfen und nur der Betrag oberhalb pfändbar sein...