Kosten für einen selbst erbrachten Unschuldsbeweis sind erstattungsfähig
Der Inhaber zweier Pizzerien im Raum Chemnitz erhielt im August 2017 einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 64 km/h. Der Bußgeldbescheid lautete
- über einen Zahlungsbetrag in Höhe von 440 EUR zuzüglich Kosten,
- ein zweimonatiges Fahrverbot
- sowie zwei Punkte in der Verkehrssünderkartei.
Die Bußgeldbehörde stellte auf die Blitzerfotos ab
Der Betreiber der Pizzerien wehrte sich mit der Einlassung, dass er zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht geführt habe. Die Bußgeldbehörde ließ sich hierdurch aber nicht beeindrucken und war von der Unrichtigkeit dieser Einlassung überzeugt.
- Auf den anlässlich der Geschwindigkeitsmessung angefertigten Beweisfotos sei der Betroffene deutlich zu erkennen.
- Mit seinem Einspruch könne er daher nicht durchdringen.
Anthropologisches Gutachten beweist die Unschuld des Betroffenen
Auf Anraten seines Verteidigers ließ der Betroffene bei der Dekra ein anthropologisches Gutachten erstellen. Der Dekra-Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das anlässlich der Geschwindigkeitskontrolle angefertigte Foto nicht die Person des beschuldigten Pizzeria-Inhabers zeigte, sondern eine andere Person. Auf Antrag seines Verteidigers wurde das Ermittlungsverfahren daraufhin durch die StA Chemnitz eingestellt. Die notwendigen Auslagen des beschuldigten Verkehrsteilnehmers wurden der Staatskasse auferlegt.
Bezirksrevisorin beanstandet die geltend gemachten Kosten
Der anschließend vom Verteidiger gegenüber der Staatskasse geltendgemachte Anspruch auf Erstattung der Auslagen belief sich auf insgesamt ca. 2.200 EUR. Dieser Betrag erschien der Bezirksrevisorin überhöht. Infolge ihrer Einwendungen wurde schließlich ein Erstattungsbetrag in Höhe von lediglich 1.289,29 EUR festgesetzt.
- Die Einwendungen der Bezirksrevisorin betrafen insbesondere die geltend machten Kosten des Privatgutachters. Diese wurden auf 95 EUR heruntergesetzt in Anlehnung an die Honorargruppe 7 der Anlage 9 zu § 9 Abs. 1 JVEG.
- Die Anwaltsgebühren, die 20 % über den Mittelgebühren lagen, wurden sämtlich auf die Mittelgebühren heruntergestuft.
Beschwerde gegen Kostenkürzung erfolgreich
Gegen die Kürzung legte der Verteidiger zunächst erfolglos Erinnerung ein. Das LG gab der Beschwerde des Anwalts gegen die ablehnende Entscheidung des AG statt. Die Kosten des Sachverständigen waren nach Auffassung des LG gerechtfertigt.
- Das LG verwies zunächst darauf, dass die Behörde keine inhaltlichen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen erhoben hatte.
- Das Gutachten sei Grundlage für eine Verfahrenseinstellung gewesen, die der Beschuldigte auf andere Weise kaum erreicht hätte.
- Der in der Berechnung des Gutachters angesetzte Zeitaufwand, sowie die Schreib- und Portokosten seien angemessen, ebenso der abgerechnete Stundensatz.
- Der von einem Ordnungswidrigkeitenvorwurf Betroffene sei normalerweise nicht in der Lage, einen geeigneten Sachverständigen zum Zwecke des Beweises seiner Unschuld zu finden, der zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu arbeiten bereit sei (so auch: LG Wuppertal, Beschluss v. 8.2.2018, 26 Qs 214/17).
- Schließlich war nach Auffassung des LG auch die Erhöhung der Mittelgebühren des Rechtsanwalts um 20 % angesichts der Besonderheiten des Falls und des damit verbundenen Aufwandes tolerabel.
Vor diesem Hintergrund sah das LG die in Rechnung gestellten Kosten als erstattungsfähig an. Diese sind deshalb von der Staatskasse in Gänze zu ersetzen.
(LG Chemnitz, Beschluss v. 3.7.2018, 2 Qs 241/18)
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