Der BGH hat sich mit Beschluss vom 17.04.2013 zum Umfang des Vollstreckungsverbotes des § 89 Abs. 1 InsO geäußert.
Der Sachverhalt
In dem entschiedenen Fall wurde gegen eine Gesellschaft die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung betrieben. Die Schuldnerin hatte durch einen nicht mehr im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht (jetzt: Vermögensauskunft) abgegeben. Die Gläubigerin beantragte im November 2010, dass die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung noch einmal durch den korrekt im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer abgeben solle. Die Schuldnerin war der Auffassung, dass sie zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verpflichtet sei und legte gegen die Anordnung Widerspruch ein.
Nachdem der Gerichtsvollzieher die Akten dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, wurde im Februar 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Das Vollstreckungsgericht hat dem Widerspruch der Schuldnerin stattgegeben, obwohl es gar keine Kenntnis von der Insolvenzeröffnung hatte. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin sowie die anschließende Rechtsbeschwerde zum BGH hatten keinen Erfolg.
Neue Tatsachen in der Beschwerdeinstanz sind zu beachten!
Der BGH hat zunächst klargestellt, dass das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung zutreffend auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abgestellt und somit neu eingetretene Tatsachen berücksichtigt hat. Die Beschwerdeinstanz ist – so der BGH – eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz.
Später eröffnetes Insolvenzverfahren führt zur Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Aus diesem Grund ist nicht entscheidend, ob im Zeitpunkt der Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bereits eröffnet war oder ob dies erst später geschehen ist. Auch im Falle der Insolvenzeröffnung nach Widerspruchseinlegung tritt wegen § 89 Abs. 1 InsO ein Vollstreckungshindernis ein, das von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Danach ist die Zwangsvollstreckung – und dazu gehört auch das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig.
(BGH, Beschluss v. 17.4.2013, IX ZB 300/11)