Vollstreckung von Gerichtstiteln im EU-Ausland wird deutlich einfacher
Besserung verspricht - zumindest für die Gläubiger - die Umsetzung der neuen Brüssel Ia-Verordnung, EU Nummer 1115/2012. Hiernach soll die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen erheblich erleichtert werden. Die Verordnung gilt ab 10.1.2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union; mittelbar findet sie auch im Verhältnis zu Dänemark Anwendung.
Keine gesonderte Vollstreckbarkeitserklärung mehr erforderlich
Wesentlicher Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist der Wegfall des oft umständlichen Vollstreckbarerklärungsverfahrens. In einem gesondert durchzuführenden Verfahren in dem Staat, in dem vollstreckt werden soll, muss ein Gläubiger zur Zeit noch zivilrechtliche Titel zum Zwecke der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat diesen dort zunächst für vollstreckbar erklären lassen, ein Verfahren, das oft Monate in Anspruch nimmt.
Bescheinigung über Titel ist Grundlage der Vollstreckung
Bei dem neuen Verfahren werden auch die übrigen Vollstreckungsmodalitäten deutlich weniger umständlich als bisher gefasst.
Künftig entfällt das Erfordernis der Übersetzung des gesamten Vollstreckungstitels einschließlich dessen Begründung. Ausreichend wird im Regelfall die Vorlage einer im Ursprungsstaat ausgestellten Vollstreckungsbescheinigung sowie gegebenenfalls eine Übersetzung dieser Bescheinigung sein. Die Bescheinigung enthält sämtliche, für die Vollstreckung relevanten Angaben.
Der Titel selbst und dessen Entstehung werden nicht mehr geprüft. Theoretisch wäre die Vollstreckung in Zukunft im europäischen Ausland nicht wesentlich komplizierter als im Inland. Ob dies in der Praxis so eintritt, muss abgewartet werden.
Hintertür für Schuldner
Klarer definiert werden in Zukunft auch die Rechte des Schuldners in der Zwangsvollstreckung. Gegen die Vollstreckung kann der Schuldner insbesondere einwenden, dass wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind und die Vollstreckung des Titels dem „ordre public“ im Vollstreckungsstaat widersprechen würde. In diesem Fall kann er eine Einstellung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat erreichen. Genau das ist aber der kritische Prüfstein, an dem sich in der Praxis erweisen wird, ob Vollstreckungen wirklich komplikationsloser werden oder am „ordre public“ doch häufig wieder ausgeheblt werden.
Vollstreckung künftig ohne Vollstreckungsklausel
Rechtsdogmatisch werden die neuen Regelungen zur Vollstreckung in das 11. Buch der Zivilprozessordnung eingestellt. Im ersten Abschnitt wird die Ausstellung der Vollstreckungsbescheinigung geregelt, Teil zwei regelt die innerstaatliche Anerkennung von Vollstreckungstiteln, die in anderen Mitgliedsstaaten errichtet worden sind.
Zuständig für die Ausstellung der Vollstreckungsbescheinigung sind nach dem künftigen § 1110 ZPO die örtlichen Gerichte bzw. der zuständige Notar. Nach § 1112 ZPO findet künftig aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, die Zwangsvollstreckung statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedürfte. Vorher muss aber der Gesetzentwurf der Bundesregierung noch durch die zuständigen Gremien.
Vgl. zum Thema Zwangsvollstreckung auch unser Serie:
Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle
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