Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bei Zug-um-Zug-Verurteilung


Zwangsvollstreckungs-Voraussetzungen bei Zug-um-Zug-Verurteilung

Bei der Verurteilung zur Zahlung gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung darf die Vollstreckung nur beginnen, wenn dem Vollstreckungsorgan die Schuldverschreibung im Original vorgelegt wird.

Der Aussteller einer Inhaberschuldverschreibung ist dem Gläubiger nach § 797 BGB nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Inhaberschuldverschreibung ausgehändigt wird. Demnach hat im Erkenntnisverfahren eine Verurteilung zur Zahlung nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung zu erfolgen.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt

In einem Rechtsstreit, über den letztlich der BGH zu entscheiden hatte, hatte der Gläubiger einen solchen Vollstreckungstitel erwirkt und beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

  • Er legte mit dem Vollstreckungsantrag aber nicht die Inhaberschuldverschreibungen im Original vor, sondern lediglich eine Depotbestätigung, aus der sich ergab, dass die Inhaberschuldverschreibungen in einer Sammelverwahrung bei der Bank verwahrt werden.
  • Mangels Vorlage der Originale wurde der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Vollstreckungsgericht zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Gläubigers hatte auch in letzter Instanz keinen Erfolg.

Vorlage der Inhaberschuldverschreibung als Vollstreckungsvoraussetzung

Der BGH betonte, dass die Vorlage der Inhaberschuldverschreibung eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung ist, die auch bei dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beachtet werden muss. Selbst wenn sich die Schuldverschreibungen in einer Sammelverwahrung befinden, müssen sie im Original vorgelegt werden.

  • Der BGH stellte dabei auf den Schutzzweck des § 797 BGB ab, wonach der Schuldner vor einer mehrfachen Inanspruchnahme geschützt werden soll.
  • Dies kann nur dann sichergestellt werden, wenn der Gläubiger die Urkunde im Original vorlegt.

Durch die Depotbescheinigung allein wird lediglich durch einen Dritten bestätigt, dass der Gläubiger in der Lage sei, sich die Urkunde zu beschaffen. Der tatsächliche Besitz des Gläubigers wird dadurch nicht nachgewiesen, da es keine Gewähr dafür gibt, dass die Aussage des Dritten auch inhaltlich zutreffend ist.

Urkundenvorlage auch bei Sammelverwahrung möglich

Dieser Grundsatz wird nach Auffassung des BGH nicht dadurch unterbrochen, dass die Inhaberschuldverschreibungen im konkreten Fall sammelverwahrt wurden. Denn auch in diesem Fall ist es dem Gläubiger grundsätzlich möglich und zumutbar, die Originalurkunden dem Vollstreckungsgericht vorzulegen.

Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 DepotG, wonach die Auslieferung aus der Sammelverwahrung an den Hinterleger möglich ist. Sofern mit der Herausgabe zusätzliche Kosten verbunden sind, ist dies dem Gläubiger zumutbar, da er umgekehrt davon profitiert, dass bei der Sammelverwahrung geringere Verwaltungskosten anfallen.

 Im Ergebnis festzuhalten ist damit, dass bei einer Verurteilung gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen auch eine Pfändung von Forderungen nur gegen Vorlage der Originalurkunden erfolgen kann.

 (BGH, Beschluss v. 07.04.2016, VII ZB 14/15).

Vgl. auch:

Erschlichener Mahnbescheid

Bargeschäftseinwand gegenüber Insolvenzanfechtung