Haftentschädigung für Freispruch nach 5 Jahren in U-Haft

Ein im Strafprozess letztlich Freigesprochener erhielt für knapp fünf Jahre U-Haft Haftentschädigung in Höhe von 22.800 Euro. Weitere Entschädigungsansprüche wegen Verdienstausfall und aus Amtshaftung waren gerichtlich nicht durchsetzbar. Ist, wie vom DAV moniert, die deutsche Haftentschädigung angesichts vorausgehender Freiheitsberaubungen und persönlichen Haftfolgen unangemessen niedrig?  

Mit einem Urteil des Landgerichts Köln vom 14.08.2018 wurde ein Angeklagter nach fünf Jahren U-Haft freigesprochen. Für die lange in Haft verbrachte Zeit erhielt er aufgerundete 22.800 EUR Haftentschädigung. Gefordert hatte er 400.000 EUR.  Das war eine gewaltige Differenz, war es auch eine berechtige Ausweichung?

Von einer Mordanklage nach 5 Jahren freigesprochen

Der Mann wurde zunächst wegen Mordes angeklagt. Grund hierfür war der Verdacht, zusammen mit seiner Ehefrau an der Ermordung der philippinischen Ehefrau des ebenfalls angeklagten Cousins beteiligt gewesen zu sein. 2009 erfolgte dessen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitstrafe.

Durch die erneute Aufnahme sowie die Verhandlung vor dem Landgericht Köln, wurden der Kläger und seine Ehefrau dann doch freigesprochen, während nur der Cousin wegen Mordes verurteilt wurde.

Hohe Forderung aus Amtshaftung geltend gemacht 

Der Freigesprochene hatte die hohe Entschädigungssumme i. H. v. 400.000 EUR auf einen Amtshaftungsanspruch gem. i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegründet. Danach wäre ihm ein Schaden zu ersetzen, sofern ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm oder einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.

  • Seine Forderung errechnete er aus seinem Verdienstausfall i. H. v. 174.000 EUR,
  • einer widerrufenen Immobiliarschenkung und den unmittelbar damit verbundenen Mieteinnahmen von rund 177.000 EUR. 

Weiter führte er an, dass er wegen der Verteidigerkosten ein Wertpapierdepot auflösen und später neu ankaufen musste.

Gericht gab nur Entschädigung nach dem StrEG

Das LG räumte lediglich einen Anspruch aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ein. Und hier auch nur eine Entschädigung wegen Inhaftierung.

  • Der Amtshaftungsanspruch käme - auch bei unberechtigter Verurteilung - nicht in Frage, da der für den Fall einberufene Richter keine Straftat begangen habe.
  • Statt wie beantragt von 100 EUR pro Tag auszugehen, hatte das LG Köln nur 392,94 EUR als monatlichen Durchschnittswert vorgelegter Steuerbescheide  festgelegt
  • und damit insgesamt 22.800 EUR als Entschädigung gewährt. 

Das LG errechnete daher für 58 Monate insgesamt 22.790,52 EUR, die es zu Gunsten des Klägers aufrundet und einen Anspruch i. H. v. 22.800 EUR bejahte.

Ein Tag in Freiheit ist danach 13,10 EUR wert

Um das Ausmaß dieser Rechnung vor Augen zu führen:

  • 58 Monate in Untersuchungshaft = 1.740 Tage
  • Teilt man 22.800 EUR durch 1.740 Tage, ergibt das 13,10 EUR.

Für täglich 24 Stunden in Haft wird mit 13,10 EUR entschädigt, ein geringer Preis, wenn Sie fünf Jahre in Haft verbracht haben und einer lebenslangen Freiheitsstrafe gerade so entgangen sind.

Hintergrund:

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte der Berliner Anwaltsverein dies dahingehend kritisiert, dass Komponenten wie die dauerhafte Rufschädigung, sowie die Folgenschäden wie z.B. die psychologische Betreuung vollkommen außer Acht gelassen werden.

Erst im Januar hat der Deutsche Anwaltverein seiner Forderung wiederholt, eine vierfach höhere Entschädigung an Menschen zu leisten, die zu Unrecht im Gefängnis saßen.

DAV-Präsident Ulrich Schellenberg forderte im Januar 2018:

"Die Justiz in Deutschland muss ihre Opfer endlich angemessen entschädigen. Wenn der Staat einen Menschen zu Unrecht seiner Freiheit beraubt, sollte das mit 100 Euro pro Tag entschädigt werden."

Die Justizminister der Länder Hamburg und Thüringen haben einen Gesetzentwurf für eine höhere Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vorgelegt.

Der DAV hat ein 10-seitige Stellungnahme zum Gesetzentwurf vorgelegt.

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