Gelingt selten: Rückwirkender Prüfungsrücktritt wegen unerkannter Erkrankung
Über einen rückwirkenden Prüfungsrücktritt hat das VG Mainz im Falle einer Medizinstudentin entschieden. Die Studentin hatte sich am 15. und 16. März 2016 dem von vielen Medizinstudenten gefürchteten Physikum unterzogen. Da sie zuvor bereits einmal durchgefallen war, war es ihr letzter Versuch. Auch diesmal war die Studentin nicht erfolgreich. Am 19. April erhielt sie die Mitteilung, die Prüfung nicht bestanden zu haben. Am 21 April erklärte die Studentin den Rücktritt von der Prüfung.
Zum Prüfungszeitpunkt unerkannt schwer erkrankt
Ihren Rücktritt begründete die Studentin damit, sie sei am 1. April 2016 wegen akuter Luftnot in der Notfallstation eines Krankenhauses stationär aufgenommen worden. Die Ärzte diagnostizierten eine Lungenembolie und eine Beinvenenthrombose. Die Studentin argumentierte,
- diese Erkrankung habe bereits zwei Wochen vor der Absolvierung des Physikums vorgelegen.
- Sie habe bereits zu diesem Zeitpunkt unter Kurzatmigkeit, Herzrasen und plötzlichen Erschöpfungszuständen gelitten,
- damals aber die Schwere der Erkrankung nicht erkannt und
- nur unter Einnahme starker Schmerzmittel an der Prüfung teilnehmen können.
Erst mit der Notfallbehandlung im Krankenhaus sei ihr klar geworden, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung bereits so geschwächt gewesen sei, dass ihre körperliche und geistige Eignung zur Prüfung zu diesem Zeitpunkt bereits stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Hätte sie ihre Erkrankung zum Zeitpunkt der Prüfung bereits gekannt, so hätte sie wegen ihrer Erkrankung von der Teilnahme Abstand genommen.
Prüfungsamt zeigte wenig Verständnis
Das mit der Sache befasste Prüfungsamt genehmigte den nachträglichen Rücktritt der Studentin nicht. Nach Auffassung des Prüfungsamtes ließ die stationäre Aufnahme der Studentin im Krankenhaus am 1. April keinen sicheren Rückschluss auf eine schwere Erkrankung bereits zum Prüfungszeitpunkt 15. und 16. März zu. Das Prüfungsamt bemängelte auch, dass die Studentin sich mit dem Rücktritt von der Prüfung nach ihrer Erkrankung zu viel Zeit gelassen habe.
Studentin hätte Prüfungseignung frühzeitig abklären müssen
Auch vor dem VG drang die Studentin mit ihren Argumenten nicht durch.
- Die von der Studentin behaupteten Beschwerden und die hierdurch gefühlte Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Prüfung hätten die Klägerin nach Auffassung des Gerichts veranlassen müssen, bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Prüfungsfähigkeit ärztlich abklären zu lassen.
- Im Nachhinein könne die Klägerin sich angesichts der damals bereits vorhandenen Warnsignale nicht darauf berufen, die krankheitsbedingte körperliche Einschränkung ihrer Prüfungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkannt zu haben.
Nach der Krankheitsdiagnose zu viel Zeit verstreichen lassen
Alternativ wies das Gericht aber auch darauf hin, dass selbst für den Fall, dass man von einer unverschuldeten Unkenntnis und einer tatsächlich mangelnden Prüfungsfähigkeit ausgehen wolle, der Studentin ein nachträglicher Rücktritt verwehrt werden müsse.
- Die Klägerin habe nämlich nach der Diagnose ihrer durchaus als gravierend zu bezeichnenden Erkrankung am 1. April drei Wochen mit dem Rücktritt von der Prüfung gewartet
- und diesen erst erklärt, nachdem sie zwei Tage zuvor die Mitteilung erhalten habe, die Prüfung nicht bestanden zu haben.
Es seien keinerlei Umstände erkennbar, die darauf schließen ließen, dass die Klägerin krankheitsbedingt vor dem 21.4.2016 zu einer entsprechenden Rücktrittserklärung gegenüber dem Prüfungsamt nicht der Lage gewesen wäre, zumal sie bereits am 6.4.2016 aus der stationären Behandlung entlassen worden sei.
Chancengleichheit anderer Prüfungsteilnehmern wahren
Schon die Chancengleichheit anderer Prüfungsteilnehmer gebiete es, entsprechend hohe Anforderungen an einen wirksamen Prüfungsrücktritt zu stellen. Nur so könne verhindert werden, dass einzelnen Studenten durch die Berufung auf eine unerkannte Erkrankung die ungerechtfertigte Möglichkeit eingeräumt werde, eine größere Zahl an Prüfungsversuchen absolvieren zu dürfen, als nach der Prüfungsordnung vorgesehen seien.
Schnelles Handeln beim Rücktritt das Gebot der Stunde
Im Ergebnis habe die Studentin nicht das ihr Zumutbare unternommen, um möglichst zeitnah zu ihrer diagnostizierten Erkrankung ihren Rücktritt gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären. Aus diesem Grunde habe der Rücktritt keine Wirksamkeit erlangen können.
(VG Mainz, Urteil v. 5.12.2017, 3 K 27/17. MZ).
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