Abschleppen wegen nachträglich aufgestellten Halteverbots?

Wer sein Auto im öffentlichen Verkehrsraum abstellt, wo dies nach StVO zulässig ist, kann nicht darauf vertrauen, dass sich an der Situation nichts ändert, indem etwa nachträglich ein temporäres Halteverbot aufgestellt wird. Die Frage ist allerdings, wie viel Karenzzeit den Betroffenen eingeräumt wird, ehe das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden kann.

Sein Auto verkehrsregelgerecht in der eigenen Straße abstellen und in den Urlaub fliegen – wo ist das Problem? Nichts bleibt wie es ist, dass gilt auch für Parkplätze. Daher kommt es häufig vor, dass nachträglich Halteverbotszonen eingerichtet werden, wo das Parken ursprünglich erlaubt war. Hierbei kommen häufig mobile Halteverbotsschilder zum Einsatz, so auch im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall.

Mobile Halteverbotsschilder nachträglich aufgestellt

Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug am 19. August 2013 vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung in Düsseldorf abgestellt und war anschließend in den Urlaub geflogen. Was sie nicht wissen konnte: Am Vormittag des Tages nach ihrem Abflug, also am 20. August, wurden in dem Straßenabschnitt, in dem sie ihr Auto geparkt hatte, zwei mobile Halteverbotsschilder aufgestellt, zur Vorbereitung eines privaten Umzugs.

Auto wurde am dritten Tag bußgeldpflichtig abgeschleppt

Das Halteverbot bezog sich auf den Zeitraum vom 23. bis zum 24. August, jeweils von 7 bis 18 Uhr. Am Nachmittag des 23. August wurde das Fahrzeug der Frau dann abgeschleppt, weil ein Mitarbeiter der beklagten Stadt ein Abschleppunternehmen beauftragte.

Kosten für die Frau, als sie nach dem Urlaub ihr Fahrzeug abholte:

  • 176 Euro Abschleppgebühren
  • sowie eine Verwaltungsgebühr von 62 Euro.

Vorlauf von 48 Stunden für wirksames Halteverbot ausreichend?

Gegen die Gebühren klagte die ernüchterte Urlauberin, zunächst ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte noch befunden, dass ein zeitlicher Vorlauf von 48 Stunden für die Einrichtung eines Halteverbots ausreichend sei, um einen Fahrzeughalter vor überraschenden Abschleppmaßnahmen mit dem Folgeaufwand an Zeit und Geld zu bewahren.

  • Die Erwartung,
  • im öffentlichen Verkehrsraum
  • an einer bestimmten Stelle für einen längeren Zeitraum parken zu können,
  • sei rechtlich nicht geschützt.

Dies folge daraus, dass nicht der ruhende, sondern primär der fließende Verkehr die notwendigen Regelungsinstrumentarien präge.

Autofahrer können nicht auf dauerhaftes Parken im öffentlichen Raum vertrauen

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage der nachträglich falsch Parkenden im Revisionsverfahren stattgegeben.

Zwar hat auch das BVerwG darauf hingewiesen, dass, auch wenn der Normgeber das Parken im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich unbefristet zugelassen hat, das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer konkreten Stelle begrenzt ist.

Das bedeutet, dass Fahrzeughalter im Auge haben müssen, ob sich an der Verkehrslage etwas ändert, also beispielsweise ein Halteverbotsschild nachträglich aufgestellt wird.

Allerdings sah das BVerwG die Frist von 48 Stunden als zu kurz an.

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BVerwG: Fahrzeug darf erst am vierten Tag abgeschleppt werden

Im Anschluss hieran hatten die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe der meisten Bundesländer entschieden,

  • dass aus Gründen der Verhältensmäßigkeit ein Vorlauf von drei vollen Tagen mindestens erforderlich ist,
  • ein Fahrzeug also frühestens am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verkehrszeichens auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt werden kann.

Diese Auffassung hat das BVerwG in seinem aktuellen Urteil jetzt bestätigt.

Mindestens alle 48 Stunden nach einem abgestellten Fahrzeug zu schauen, würde die Verkehrsteilnehmer unangemessen belasten, so das BVerwG. Eine stundengenaue Berechnung des Vorlaufs wäre für den Verantwortlichen des Fahrzeugs zudem schwer zu handhaben.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Das Fahrzeug der Klägerin hätte erst am vierten Tag nach Aufstellung der Schilder (20.08.), also am 24.08., auf Kosten der Klägerin abgeschleppt werden dürfen. Die Frau muss deshalb die Kosten nicht tragen.

(BVerwG, Urteil v. 24.05.2018, 3 C 25.16).

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