Kettenauffahrunfall: Wann der Auffahrende nicht haftet
Im vorliegenden Fall bestand die Kette aus vier Fahrzeugen. Der Kläger, der sich im mittleren Teil der Kette befand und dessen Wagen vorne und hinten beschädigt wurde, hatte seinen Hintermann verklagt. Dieser sei verantwortlich für den Frontschaden an seinem Auto, weil er von hinten auf ihn aufgefahren sei und ihn somit auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgeschoben habe.
Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden nicht anwendbar
Das OLG München folgte dem Kläger nicht in seiner Schlussfolgerung. Das Gericht wies darauf hin, dass bei Kettenauffahrunfällen hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des Hintermanns aufgefahren ist, der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis in der Regel nicht anwendbar ist.
Dabei zitierte das OLG München eine Entscheidung des OLG Hamm (Urteil v. 06.02.2014, 6 U 101/13), nach der in Fällen wie in dem hier vorliegenden ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht kommt, wenn feststeht, dass:
- das dem Geschädigten vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und
- sich nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug der Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.
Bezüglich des Bremswegs war ein vom Erstgericht bestellter Unfallsachverständiger aber zu der Einschätzung gekommen, dass dieser allenfalls geringfügig verkürzt und deshalb nicht kausal für den Unfall war. Grundsätzlich gilt bei einem Kettenauffahrunfall: Es ist immer möglich, dass das mittlere Fahrzeug, also in diesem Fall das des Klägers, bereits vor dem Auffahren des Hintermannes seinerseits bereits auf das Fahrzeug des Vordermanns aufgefahren war.
Sachverständiger: Aktives Auffahren des Klägers wahrscheinlicher
Gegen die Auffassung des Klägers spricht zudem eine weitere Einschätzung des Sachverständigen. Denn der war zu dem Ergebnis gekommen, dass eine größere Wahrscheinlichkeit für ein aktives Auffahren des Klägers bestehe als für ein Aufschieben durch den Beklagten-Pkw. Das Gericht konnte nicht erkennen, warum der Sachverständige mit seiner Einschätzung falsch liegen solle.
Nachweispflicht liegt beim vermeintlich Aufgeschobenen
Und selbst wenn die Wahrscheinlichkeit für ein aktives Auffahren durch die Klägerin nicht größer wäre als für ein Aufschieben durch den Beklagten-Pkw, würde dies nichts daran ändern, so das OLG, dass die Klägerin bereits im Ansatz nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht habe, dass sie von dem Beklagten-Pkw auf das vor ihr befindliche Fahrzeug aufgeschoben wurde.
Damit trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.
(OLG München, Urteil v. 12.05.2017, 10 U 748/16)
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