Kollision beim Auffahren auf die Autobahn - schlechte Karten für den Auffahrenden?
Vorsicht in der Risikozone Autobahnauffahrt! Jeder Autofahrer kennt die kniffeligen Situationen, die beim Einfahren auf eine Autobahn entstehen können. Grundsätzlich gilt: Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt vor dem Verkehr, der sich auf dem Beschleunigungstreifen befindet.
Kollision zwischen Laster und 2 Pkw
Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall gekommen, als ein Pkw, der auf die Autobahn auffahren wollte, mit einem Lastwagen kollidierte, nach links geschleudert wurde und dann noch mit einem Pkw zusammenstieß.
Die Klägerin, der Haftpflichtversicherer des auf die Autobahn auffahrenden Pkw, hatte behauptet, der Lkw-Fahrer habe sein Fahrzeug nach rechts gelenkt und sei auf dem Beschleunigungsstreifen mit dem Pkw kollidiert. Allein wegen der Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge sei von einer Haftungsverteilung von 50 Prozent auszugehen.
Spricht Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden?
Das hatte das Landgericht abgelehnt. Das Gericht sah den Anscheinsbeweis als gegeben an, dass der auf die Autobahn auffahrende Pkw die Fahrspur gewechselt habe, was zur Kollision geführt habe.
Das OLG Frankfurt kam zu einer anderen Einschätzung. Die Klägerin hat gegen den beklagten Lkw-Halter einen Regressanspruch in Höhe von knapp 19.000 Euro, was einer Haftungsquote von 50 Prozent entspricht.
OLG sieht gesamtschuldnerische Haftung
Der Versicherungsnehmer der Klägerin und der Lkw-Halter haften für den dem Zeugen Z (dem auf der linken Spur fahrenden Pkw) entstandenen Schaden gesamtschuldnerisch. Denn das Fahrzeug des Zeugen Z ist bei dem Betrieb sowohl des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Klägerin als auch des Lkw der Beklagten beschädigt worden, ohne dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.
Strittiger Unfallort
Das Gericht sah es als strittig an, ob sich der Unfall auf dem Beschleunigungsstreifen oder auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet habe. Deshalb scheide ein Anscheinsbeweis, wonach der auf der Beschleunigungsspur befindliche Pkw die Fahrbahn gewechselt und der Unfall sich auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet habe, aus.
Da letztlich nicht festgestellt werden konnte, wie sich der Unfall ereignet hat, sei die von der Versicherung des auffahrenden Pkw geltend gemachte Haftungsquote von 50 Prozent nicht zu beanstanden,
so das OLG Frankfurt. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Betriebsgefahr eines Lkw als hoch einzustufen sei.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 29.03.2016, 16 U 139/15).
Vgl. zu dem Thema auch:
Unabwendbarkeit - wann der Fahrer eines aufgeschobenen Fahrzeugs nicht haftet
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.943
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
2.041
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.654
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.5782
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
1.381
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.380
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.340
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
1.333
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.169
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.110
-
Kfz-Versicherer verweigert Zahlung wegen angeblich manipuliertem Unfall
29.11.2024
-
Auto in Waschanlage beschädigt – wann der Betreiber haftet
26.11.2024
-
Unbemerkt 1,32 Promille durch Schnapspralinen?
15.11.2024
-
Keine Auferlegung der Anwaltskosten ohne Begründung
14.11.2024
-
Bei herbstlichem Laub muss man mit Glätte rechnen
08.11.2024
-
Anspruch auf Verdienstausfall bei unrichtiger AU
07.11.2024
-
Verkehrsunfall – Unfallopfer müssen Versicherung Vorschäden anzeigen
05.11.2024
-
Erleichterte Darlegungslast beim Schadenersatz
28.10.2024
-
Mietwagen ohne Übergabeprotokoll – muss der Mieter für angebliche Schäden haften?
14.10.2024
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
01.10.2024