Haftung bei einem Unfall beim Auffahren auf die Autobahn

Im Zweifel haftet der Auffahrende? Das stimmt nicht immer. Kommt es beim Auffahren auf eine Autobahn zu einem Unfall, ist für die Schadensersatzfrage von entscheidender Bedeutung, wo sich der Unfall ereignet hat. Bleibt der Hergang streitig, wird für den Regress die Betriebsgefahr bedeutsamer.

Vorsicht in der Risikozone Autobahnauffahrt! Jeder Autofahrer kennt die kniffeligen Situationen, die beim Einfahren auf eine Autobahn entstehen können. Grundsätzlich gilt: Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt vor dem Verkehr, der sich auf dem Beschleunigungstreifen befindet.

Kollision zwischen Laster und 2 Pkw

Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall gekommen, als ein Pkw, der auf die Autobahn auffahren wollte, mit einem Lastwagen kollidierte, nach links geschleudert wurde und dann noch mit einem Pkw zusammenstieß.

Die Klägerin, der Haftpflichtversicherer des auf die Autobahn auffahrenden Pkw, hatte behauptet, der Lkw-Fahrer habe sein Fahrzeug nach rechts gelenkt und sei auf dem Beschleunigungsstreifen mit dem Pkw kollidiert. Allein wegen der Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge sei von einer Haftungsverteilung von 50 Prozent auszugehen.

Spricht Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden?

Das hatte das Landgericht abgelehnt. Das Gericht sah den Anscheinsbeweis als gegeben an, dass der auf die Autobahn auffahrende Pkw die Fahrspur gewechselt habe, was zur Kollision geführt habe.

Das OLG Frankfurt kam zu einer anderen Einschätzung. Die Klägerin hat gegen den beklagten Lkw-Halter einen Regressanspruch in Höhe von knapp 19.000 Euro, was einer Haftungsquote von 50 Prozent entspricht.

OLG sieht  gesamtschuldnerische Haftung

Der Versicherungsnehmer der Klägerin und der Lkw-Halter haften für den dem Zeugen Z (dem auf der linken Spur fahrenden Pkw) entstandenen Schaden gesamtschuldnerisch. Denn das Fahrzeug des Zeugen Z ist bei dem Betrieb sowohl des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Klägerin als auch des Lkw der Beklagten beschädigt worden, ohne dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Strittiger Unfallort

Das Gericht sah es als strittig an, ob sich der Unfall auf dem Beschleunigungsstreifen oder auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet habe. Deshalb scheide ein Anscheinsbeweis, wonach der auf der Beschleunigungsspur befindliche Pkw die Fahrbahn gewechselt und der Unfall sich auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet habe, aus.

Da letztlich nicht festgestellt werden konnte, wie sich der Unfall ereignet hat, sei die von der Versicherung des auffahrenden Pkw geltend gemachte Haftungsquote von 50 Prozent nicht zu beanstanden,

so das OLG Frankfurt. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Betriebsgefahr eines Lkw als hoch einzustufen sei.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 29.03.2016, 16 U 139/15).

Vgl. zu dem Thema auch:

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Verbotswidrige Nutzung des Standstreifens auf Autobahnen

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Schlagworte zum Thema:  Mithaftung, Verkehrsrecht, Kraftfahrzeug