Verbotene Nutzung des Standstreifens auf Autobahnen
Vor dem AG Recklinghausen stritten zwei Unfallbeteiligte um die schadensrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls. Der Beklagte befuhr mit seinem Lkw die rechte Spur der BAB 2, auf der sich in Fahrtrichtung Oberhausen ein Stau gebildet hatte. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw auf dem Seitenstreifen in einer Reihe weiterer Fahrzeuge langsam an dem Stau vorbei, da er die Absicht hatte, an der nächsten Ausfahrt die BAB zu verlassen. Als er sich mit seinem PKW neben dem Fahrzeug des Beklagten befand, lenkte dieser den Lkw unvermittelt nach rechts in Richtung Standstreifen, worauf es zu einer seitlichen Kollision der Fahrzeuge kam. Der Fahrer des Lkw gab zur Begründung an, zwischen dem mittleren und dem linken Fahrstreifen habe ich eine Gasse für Rettungsfahrzeuge gebildet, so dass auch die Fahrzeuge auf dem rechten Standstreifen etwas nach rechts hätten fahren müssen. Halter, Fahrer und Versicherung des Lkw lehnten jegliche Schadensersatzverpflichtung ab. Der PKW-Fahrer zog vor Gericht und verlangte Schadensersatz.
Unfallgeschehen für beide Fahrer nicht unabwendbar
Das AG stellte fest, dass das Unfallereignis für beide Fahrer nicht unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen sei. Einerseits habe der Fahrer des Pkw den Seitenstreifen entgegen den Vorschriften der StVO verbotswidrig genutzt, zum andern hätte ein besonders sorgfältiger LKW-Fahrer sich vor dem Einlenken seines Lkw nach rechts durch Blick in den Außenspiegel davon überzeugt, dass der Seitenstreifen frei ist und ein Rechtsausscheren zulässt.
Abwägung der wechselseitigen Betriebsgefahr erforderlich
Damit sei eine Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmen. Grundsätzlich gehe von den Betrieb eines Lkw schon allein wegen dessen schierer Größe eine höhere Betriebsgefahr aus als von einem PKW. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass der PKW-Fahrer gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die StVO verstoßen habe. So habe er
- verbotswidrig den rechten Seitenstreifen auf der BAB befahren, Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO,
- zum zweiten habe er verbotswidrig rechts überholt, Verstoß gegen § 5 StVO
- und habe auf diese Weise die erhebliche Gefahr eines Unfallgeschehens heraufbeschworen, die sich schließlich auf verwirklicht habe.
Gefährdung durch Standstreifennutzer war ungleich höher
Angesichts der erheblichen Gefährdung durch das verkehrswidrige Verhalten des PKW- Fahrers war nach Ansicht des AG die mit dem Betrieb des Lkw verbundene (erhöhte) Betriebsgefahr im Verhältnis zum Gefährdungshandeln des PKW-Fahrers so unbedeutend, dass diese bei der Abwägung der wechselseitigen Gefährdungsanteile in den Hintergrund treten konnte. Selbst wenn in dem Verhalten des Lkw-Fahrers eine gewisse Unaufmerksamkeit gelegen habe, indem er sich nicht von der gefahrlosen Befahrbarkeit des Seitenstreifens überzeugt habe, so habe er grundsätzlich mit einer verbotswidrigen Nutzung des Standstreifens durch Kfz nicht rechnen müssen. Daher überwog nach Auffassung des AG das Gefahrenpotenzial, das sich im Verhalten des PKW Fahrers realisierte, in einem solchen Maße, dass ihn die volle Haftung an dem Unfallereignis traf. Seine Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen.
(AG Recklinghausen, Urteil v. 13.3.2014, 55 C 210/13).
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