Bei Unfallflucht nach Alkoholfahrt mit 3,27 ‰ hat die Versicherung Regressansprüche
Versicherungsschutz hat Grenzen. Mit 3,27 Promille hatte eine Fahrerin einen Unfall verursachte und sich unerlaubt vom Unfallort entfernte, ohne die nötigen Feststellungen zu ermöglichen. Ihre Haftpflichtversicherung regulierte erst einmal den Fremdschaden in Höhe von mehr als 10.000 EUR, nahm aber anschließend die Unfallverursacherin in Regress.
Haftpflichtversicherung wollte nicht auf dem Schaden sitzen bleiben
Die Versicherung berief sich auf ihre Verttragsbedingungen und begründete, sie sei gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG im Innenverhältnis zur Versicherten gemäß D. 3.3 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) bis zu einer Höhe von 5.000 EUR und gemäß E. 7.3 AKB bis zu einer Höhe von 2.500 Euro leistungsfrei geworden.
§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG besagt:
„Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.“
Unfallverursacherin sah wegen der 3,27 Promille kein Verschulden
Die Unfallverursacherin war der Auffassung, sie habe zum Zeitpunkt des Unfalls ohne Schuld gehandelt. Den erheblichen Alkoholkonsum rechtfertigte sie damit, dass es einen schlimmen Vorfall in ihrer Familie gegeben habe, den sie nicht verkraftet habe. Für die Unfähigkeit, das Unrecht ihrer Tathandlungen einzusehen, spreche nicht zuletzt ihre hohe Blutalkoholkonzentration von 3,27 Promille.
Keine Schuldunfähigkeit wegen Trunkenheit
Das LG Düsseldorf sah bei der Frau dagegen keine Schuldunfähigkeit wegen Trunkenheit.
Der Rückgriff der Versicherung wegen der Obliegenheitsverletzung, die sich durch das Fahren im alkoholisierten Zustand ergibt, ist nicht wegen Unzurechnungsfähigkeit der Beklagten ausgeschlossen. |
Das Gericht wies darauf hin, dass für einen Täter, solange er nicht den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht hat, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, vorsätzliches Handeln möglich bleibe (BGH, Urteil v. 09.11.2005, IV ZR 146/04).
Auf alle Fälle grobe Fahrlässigkeit
Selbst wenn die Beklagte bei Antritt ihrer Trunkenheitsfahrt oder bei Eintritt des Versicherungsfalls unzurechnungsfähig im Sinne von § 827 Satz 1 BGB gewesen sein sollte, hätte sie jedenfalls grob fahrlässig gehandelt; in diesem Fall und der absoluten Fahruntüchtigkeit wäre auch bei grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung der Versicherung auf Null gerechtfertigt gewesen.
Auch den Rückgriff der Versicherung wegen der Obliegenheitsverletzung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sah das Gericht als gerechtfertigt an. Die Frau könne sich nicht darauf berufen, sie sei schuldunfähig gewesen.
(LG Düsseldorf, Urteil v. 08.09.2017, 9 O 197/16).
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Obliegenheiten im Versicherungsrecht
Es wird zwischen gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten unterschieden. Die gesetzlichen Obliegenheiten sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Sie gelten für alle Versicherungssparten.
Gesetzlichen Obliegenheiten:
Die wichtigsten gesetzlichen Obliegenheiten sind die vorvertragliche Anzeigepflicht (§§ 16 bis 22 VVG), Unterlassungs- und Anzeigepflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrenerhöhung (§§ 23-30 VVG), die Obliegenheit zur Anzeige eines Versicherungsfalls (§ 33 VVG) und die Auskunfts- und Belegpflicht (§ 34 VVG).
Vertragliche Obliegenheiten:
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) werden die vertraglichen Obliegenheiten vereinbart. § 28 Versicherungsvertragsgesetz regelt die Rechtsfolgen, die eintreten können, falls eine vertragliche Obliegenheit verletzt wird. Obliegenheiten müssen transparent formuliert sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer deutlich erkennen kann, was von ihm verlangt wird und unter welchen Umständen er seinen Versicherungsschutz verlieren kann. Zudem dürfen Obliegenheiten den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 2 BGB).
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