Verbinden des Handys mit der Powerbank während der Fahrt

Nicht jeder Handy-Hand-Kontakt bei bewegtem Kraftfahrzeug ist bußgeldpflichtig: Ist es für Autofahrer verboten, ein an einem Ladekabel hängendes Smartphone während der Fahrt mit einer Powerbank zu verbinden? Liegt also schon darin eine nach der StVO unerlaubte Nutzung eines Mobiltelefons? Zu dieser Frage hat sich jetzt das OLG Hamm geäußert.

Auf Handynutzung während der Fahrt reagieren Gerichte regelmäßig unwirsch. Zu einer Geldbuße von 180 Euro hatte das Amtsgericht Detmold einen Autofahrer verurteilt, denn er hatte während des Fahrens sein Smartphone, an dem das Ladekabel bereits hing, mit einer Powerbank verbunden. Der Mann telefonierte gleichzeitig auch, allerdings über eine Freisprechanlage.

Verbotswidrige Nutzung des Handys als Kfz-Führer? 

Das Amtsgericht sah darin eine vorsätzliche, verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer (entgegen § 23 Abs. 1a StVO). Es begründete seine Entscheidung so: 

Ein Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel wie auch ein Mobiltelefon, das per Kabel mit einem Ladegerät (Powerbank) verbunden ist, sei als eine Geräteeinheit zu verstehen, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe.

Bei der Gesamtheit der verbundenen Geräte handele es sich um ein der Kommunikation dienendes Gerät i.S.d. Norm, da alle Funktionen des Mobiltelefons die elektrische Energie benötigen, die über die per Kabel verbundene Powerbank geliefert wird. Zudem seien Powerbank und das Ladekabel auch isoliert betrachtet als „der Kommunikation dienendes Gerät“ i.S.d. Norm zu qualifizieren. 

Hat das AG den Anwendungsbereich der Vorschrift überdehnt?

Der Betroffene wollte dieser Argumentation nicht folgen. Seiner Ansicht nach hatte das Amtsgericht den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO n.F. überdehnt, soweit es einen Verstoß (allein) auf das Halten einer Powerbank gestützt habe. Vor dem OLG Hamm hatte der Mann mit seiner Rechtsbeschwerde zumindest vorläufig Erfolg. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen belegten nicht eine (vorsätzlich begangene) verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen elektronischen Geräts im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

Warum weder Powerbank noch Ladekabel ein elektronisches Gerät sind

Weder Powerbank noch Ladekabel sind isoliert betrachtet jeweils ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO. Bei der Powerbank handelt es sich um einen externen, mobilen Zusatzakku zur Energieversorgung mobiler Geräte. Ein Ladekabel wiederum diene der Übertragung von Energie. Es handele sich folglich bei Powerbank und Kabel nur um Gegenstände, die der Energieversorgung von mobilen Geräten dienten und nicht um ein solches Gerät selbst.

Der Verordnungsgeber wollte mit dem technikoffenen Ansatz der § 23 Abs. 1a StVO der technischen Entwicklung der Geräte der Unterhaltungselektronik und den immer vielfältigeren Nutzungsmöglichkeiten der Geräte Rechnung tragen.

Vorschrift verbietet nicht jedwede Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt

Der Gesetzgeber wollte jedoch nach Ansicht der OLG-Richter kein vollständiges Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Autofahrt normieren. Insoweit habe er berücksichtigt, dass es eine Vielzahl von fahrfremden Tätigkeiten gebe, die ablenkend wirken und die Verkehrssicherheit gefährden. Beispielsweise Rauchen, Essen, Trinken, Radio- oder CD-Hören oder auch die Unterhaltung mit anderen Insassen.

Bei Anwendung § des 23 Abs. 1a StVO ist das Übermaßverbot beachten

Die genannten Tätigkeiten blieben aber vor dem Hintergrund des Übermaßverbots weiter erlaubt. Zumindest, soweit sie derart ausgeführt werden, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werde.

Das Anschließen einer Powerbank könne nicht mit der Nutzung von klassischen elektronischen Geräten gleichgesetzt werden, weil mit der Nutzung von Powerbank und Ladekabel während des Führens eines Fahrzeugs nicht zwangsweise bzw. typischerweise eine vergleichbare, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung einher wie dies bei der Nutzung der „klassischen“ elektronischen Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1a StVG  wie Mobil- bzw. Autotelefon, Berührungsbildschirme, Tablet-Computer der Fall sei. 

  • Dafür spreche, dass weder Ladekabel noch Powerbank ein Display haben, über das Informationen abgerufen oder abgelesen werden können.
  • Denn gerade das Abrufen oder Ablesen von Informationen lenke einen Fahrzeugführer typischerweise erheblich vom Verkehrsgeschehen ab.

Das OLG Hamm hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen, weil eine weitere Sachverhaltsklärung dahingehend nötig ist, ob der Betroffene das Smartphone als solches aufgenommen oder gehalten hat.

(OLG Hamm, Beschluss v. 28.5.2019, 4 RBs 92/19)

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Norm:

Alte Fassung des § 23 Abs. 1a StVO
Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Die Regelung wurde durch die Änderung der StVO vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 367) neu gefasst.

  • Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen,
  • wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.
  • Damit erfasst das Verbot nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen.

Schlagworte zum Thema:  StVO