Beweiswert einer durch einen Polizist geschätzten Zeitspanne für Rotlichtverstoß
Unstreitig war: Der Beklagte hatte eine Ampel bei Rot überfahren. Unklar war allerdings, wie lange die Ampel schon auf Rot gestanden hatte.
Nichtbefolgung eines Wechselkennzeichens und Gefährdung anderer
Das Amtsgericht Paderborn hatte den Autofahrer wegen „fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechselkennzeichens und Gefährdung anderer“
- zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt.
- Dazu kam ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung einer sog. Viermonatsfrist.
Polizeifahrzeug zu Ausweichmanöver gezwungen
Der Betroffene habe ein aus dem Querverkehr in die Kreuzung einfahrendes Polizeifahrzeug missachtet und zu einem Ausweichmanöver gezwungen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, so das Amtsgericht Paderborn. Die Rotphase habe bereits drei bis fünf Sekunden angedauert.
Längere Rotlichtphase nicht belegt
Mit seiner Rechtsbeschwerde hatte der Betroffene teilweise Erfolg. Begründung des OLG Hamm: Schon die Voraussetzung für die Ahndung des Rotlichtverstoßes mit einem Fahrverbot wegen Missachtung einer schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase (BKatV Ziff. 132.3) sei in der Beweiswürdigung nicht hinreichend belegt.
- Ein zufällig beobachtender Polizist hatte geschätzt,
- dass die Rotlichtphase schon 3 bis 5 Sekunden gedauert hatte, als der Betroffene in die Kreuzung eingefahren sei.
Für die Schätzung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genüge die Schätzung eines zufälligen Beobachters nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob es sich um einen einfachen oder um einen qualifizierten Rotlichtverstoß handele. |
Zeugenaussagen angezweifelt
Soll ein derartiger Verstoß ohne technische Hilfsmittel bewiesen werden, so wie im vorliegenden Fall, hätte kritisch gewürdigt werden müssen, wie die Zeugen zu ihrer Einschätzung gekommen seien, was im vorliegenden Fall nicht so war.
Zudem fehlte es an einer hinreichenden Angabe, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb auf Rot umschaltete. Das Amtsgericht hatte hier die Wertung von Zeugen angeführt, dass der Betroffene problemlos hätte anhalten können, da er mit normaler Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren sei. Hier stelle sich die Frage, inwieweit die Zeugen dies tatsächlich beurteilen konnten.
Gefährdung nicht hinreichend festgestellt
Ein weiterer Knackpunkt aus Sicht des OLG: Die für eine Regelgeldbuße in Höhe von 320 Euro erforderliche Gefährdung i.S.v. Ziff. 132.3.1. BKatV sei nicht hinreichend festgestellt.
Diese Alternative der BKatV greife nur bei einer konkreten Gefährdung ein, die nur dann gegeben sei, wenn der Täter eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeute.
- Dabei müsse die Sicherheit eines bestimmten Rechtsgutes so stark beeinträchtigt sein, dass es vom Zufall abhänge, ob es verletzt werde oder nicht.
- Das Amtsgericht habe aber nur von einem „umsichtigen Ausweichmanöver“ gesprochen, was nicht ausreiche.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte damit teilweise Erfolg, das angefochtene Urteil wurde im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an AG Paderborn zurückverwiesen.
(OLG Hamm, Beschluss v. 24.10.2017, 4 RBs 404/17).
Hintergrund: Qualifizierter Rotlichtverstoß
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Lichtzeichenanlage nicht nur bei Rotlicht, sondern
- später als 1 Sekunde nach Anzeigen des Rotlichts überfahren wird
- oder wenn bei einer Rotlichtampelüberquerung andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet werden.
Die Folgen dieser Differenzierung sind erheblich:
- Der einfache Rotlichtverstoß wird lediglich mit einer Geldbuße und einem Punkteeintrag in der Flensburger Verkehrssünderkartei geahndet.
- Der qualifizierte Rotlichtverstoß zieht regelmäßig eine höhere Geldbuße, einen höheren Punkteeintrag sowie ein Fahrverbot (1 Monat) nach sich.
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