Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl. Aktualisierung der Systematik
Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG sind ab dem VZ 2021 verdoppelt worden. Zugleich ist die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen worden. Daher wird jetzt eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben:
Pauschbeträge VZ 2020 | Pauschbeträge ab VZ 2021, VZ 2022, VZ 2023 | ||
Grad der Behinderung von | Pauschbetrag in EUR | Grad der Behinderung von | Pauschbetrag in EUR |
20 | 384 | ||
25 und 30 | 310 | 30 | 620 |
35 und 40 | 430 | 40 | 860 |
45 und 50 | 570 | 50 | 1.140 |
55 und 60 | 720 | 60 | 1.440 |
65 und 70 | 890 | 70 | 1.780 |
75 und 80 | 1.060 | 80 | 2.120 |
85 und 90 | 1.230 | 90 | 2.460 |
95 und 100 | 1.420 | 100 | 2.840 |
Für behinderte Menschen, die hilflos sind (Pflegegrade 4 und 5) und für Blinde und Taubblinde beträgt der Pauschbetrag ab VZ 2021 7.400 EUR (vorher 3.700 EUR). In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale
In § 33 Abs. 2a EStG wird seit dem VZ 2021 eine behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale geregelt. Diese soll erhalten folgende Personen:
- Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G",
- Menschen mit dem Merkzeichen "aG", mit dem Merkzeichen "Bl" oder mit dem Merkzeichen "H".
Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 beträgt die Pauschale 900 EUR. Bei der Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 EUR. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über diese Fahrtkosten-Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig . Die Pauschale ist unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen.
Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei sog. "Minderbehinderten"
Vor dem VZ 2021 Bisher wurde der Pauschbetrag Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 nur gewährt, wenn
- die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,
- die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder
- dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.
Diese Zusatzvoraussetzungen in § 33b Abs. 2 EStG sind ab dem VZ 2021 ersatzlos weggefallen.
Verbesserungen beim Pflegepauschbetrag
Außerdem gibt es seit dem VZ 2021 Änderungen beim Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs 6 EStG). Damit ist
- die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums "hilflos" bei der zu pflegenden Person möglich geworden,
- er Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 erhöht worden (von 924 EUR auf 1.800 EUR) und
- ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 EUR) und 3 (1.100 EUR) eingeführt worden.
Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.
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