Mieterstrom wird bei Photovoltaikanlagen gefördert

Das Mieterstromgesetz hat bereits im Juli 2017 das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und ist am 25.7.2017 in Kraft getreten. Nun liegt für die darin beschlossenen Maßnahmen auch die Genehmigung der EU-Kommission vor.

Die beschlossene steuerliche Förderung durch das Mieterstromgesetz stand bisher noch unter einem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission. Aus Brüssel liegt nun eine positive Nachricht vor: Die Förderung von Mieterstrom wurde beihilferechtlich genehmigt (vgl. BMWi, Pressemitteilung v. 20.11.2017)

Das Ziel: Solarstromnutzung 

Kernbestandteil des geplanten Gesetzes ist die Förderung von Mieterstrom. Der Bau von Photovoltaikanlagen und die unmittelbare Nutzung des erzeugten Stroms durch Mieter soll attraktiver gemacht werden. Auf diese Weise könnten bis zu 3,8 Millionen Wohnungen von der direkten Solarstromnutzung profitieren und es würden ca. 370.000 zusätzliche Solaranlagen installiert werden.

Die Förderung: Mieterstromzuschlag

Das Gesetz regelt, dass Vermieter finanziell gefördert werden, wenn sie Solarstrom ohne Nutzung des Netzes direkt an Letztverbraucher - die Mieter im jeweiligen Wohngebäude - liefern. Die Höhe des Mieterstromzuschlags (§ 21 Abs. 3 EEG 2017) ist abhängig von der Größe der Photovoltaikanlage und orientiert sich auch an der jeweiligen Zubaurate. Aktuell ist folgende Höhe vorgesehen:

Installierte Leistung

Mieterstromzuschlag

bis 10 kW

3,81 Cent je kWh

über 10 kW bis 40 kW

3,47 Cent je kWh

über 40 kW bis 100 kW

2,21 Cent je kWh

Der Zuschlag wird - wie für EEG-Vergütungen üblich - fest für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme gezahlt.

Ein weiterer Vorteil für den Betreiber der Photovoltaikanlage wie auch für den Mieter wird sein, dass keine Netzentgelte, Konzessionsabgaben, Umlagen und Stromsteuer anfallen. Lediglich die EEG-Umlage wird in voller Höhe fällig.

Der nicht vom Mieter abgenommene Strom wird in das Netz eingespeist und mit der normalen Einspeisevergütung nach dem EEG vergütet.

Die Voraussetzungen

Als Mieterstrom gilt der Strom, der durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und ohne Nutzung des allgemeinen Versorgungsnetzes direkt an die Letztverbraucher (insbesondere Mieter) im jeweiligen Wohngebäude geliefert und verbraucht wird. Im Finanzausschuss wurde die Voraussetzung "innerhalb des Gebäudes" noch ausgedehnt auf weitere Wohngebäude oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Allerdings muss die Stromlieferung ohne Durchleitung durch ein Netz, also direkt erfolgen.

Als weitere Voraussetzung für die gesonderte Förderung ist im Gesetz enthalten, dass das Wohngebäude mindestens zu 40 % der Fläche zu Wohnzwecken genutzt wird. Es ist jedoch nicht nur eine Stromlieferung an Wohnungsmieter möglich. Auch an einen Gewerbebetrieb im Gebäude kann Strom abgegeben und der Mieterstromzuschlag erlangt werden, sofern die gewerbliche Fläche unter 60 % der Gesamtgebäudefläche bleibt. Auch Eigentumswohnungen können profitieren, indem die Eigentümergemeinschaft die Photovoltaikanlage betreibt und den Strom an die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. deren Mieter liefert. Mangels Lieferung an den Letztverbraucher ist aber der vom Eigentümer der Photovoltaikanlage selbst verbrauchte Strom - sog. Eigenversorgung - nicht begünstigt.

Die Mieter sollen frei wählen können, von wem sie ihren Strom beziehen - vom Vermieter oder von einem Energieversorger. Deshalb müssen Mietvertrag und Mieterstromvertrag getrennt voneinander abgeschlossen werden.

Die Vertragslaufzeit soll nicht länger als 1 Jahr betragen, ohne eine stillschweigende Verlängerung und mit gesonderter Möglichkeit zur Kündigung mit 3-monatiger Frist.

Auch ist eine Preisobergrenze mit 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs vorgeschrieben, sodass die Mieter ihre Stromkosten um mindestens 10 % reduzieren können.

Die jeweilige Förderung wird es nur für Anlagen mit einer insgesamt installierten Leistung von bis zu 100 kWh geben. Insgesamt wird die Förderung auf einen jährlichen Zubau von 500 MW begrenzt.

Wie alle Photovoltaikanlagen muss auch eine Mieterstromanlage vom Betreiber im sog. Marktstammdatenregister angemeldet werden.

Nicht umgesetzte Maßnahmen

Nicht alle von Bundesrat, Opposition bzw. Sachverständigen angeregten Punkte wurden in das Gesetz aufgenommen; unberücksichtigt blieben:

  • Die Förderung einer Kombination mit weiteren Erzeugungs- und Speicheranlagen, z. B. BHKW.
  • Änderungen im KStG und GewStG, damit für Wohnungsunternehmen ein gezielter Anreiz für PV-Mieterstrommodelle besteht bzw. diese nicht Steuerprivilegien verlieren.
  • Aufhebung der 100 kW-Beschränkung; der Bundesrat plädierte für eine Leistungsbegrenzung bei 250 kW.
  • Aufhebung der Zubaubegrenzung mit 500 MW, da der geplante Ausbaukorridor seit Jahren ohnehin nicht erreicht wird.
  • Gesetzlich Fixierung, dass die Abnahme von Mieterstrom nicht Bedingung für den Abschluss eines Wohnraummietvertrags sein darf.
  • Nur bei kurzzeitiger Vermietung (max. 6 Monate) kann eine Koppelung zwischen Mietvertrag und Stromliefervertrag zugelassen werden. Im Übrigen sollte die Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen das Koppelungsverbot klar geregelt sein.
  • Verlängerung der max. 1-jährigen Vertragslaufzeit des Stromliefervertrags auf 2 Jahre.

Weitere Änderungen

Andererseits sind im Rahmen der Förderung des Mieterstroms weitere Änderungen mit aufgenommen worden; relevant sind vor allem:

  • Lockerung zum erforderlichen Beschluss eines Bebauungsplans für zu errichtende Freiflächensolaranlagen (§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 8 EEG);
  • Regelungen für die Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen (§ 61f EEG);
  • ein von der Bundesregierung zur Evaluierung zu erstattender Mieterstrombericht (§ 99 EEG);
  • die Regeln zur Ausschreibung der Förderung für KWK-Anlagen werden in einigen Detailpunkten ergänzt (§§ 33a und 33b Abs. 1 KWKG);
  • eine Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes mit einer Reduzierung des Höchstwerts für die Ausschreibung von 12 auf 10 Ct. je kWh und einer Sonderregelung für Pilotwindenergieanlagen;

Inkrafttreten

Das Gesetz ist am 25.7.2017 in Kraft getreten. Partiell gilt das Gesetz bereits rückwirkend ab dem 1.1.2017; hierunter fallen insbesondere die neu aufgenommene Regelung zur Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen bzw. Änderungen bei der Ausschreibung von Windenergieanlagen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 16.5.2017, Bundestags-Drucksache 18/12355

Stellungnahme des Bundesrats v. 2.6.2017, Bundesrats-Drucksache 347/17 (Beschluss)

Beschluss des Bundestags v. 29.6.2017 zu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie v. 28.6.2017, Bundestags-Drucksache 18/12988