Steueränderungen 2019 im Rückblick
Steuerliche Berater sollten über aktuelle Gesetzesänderungen gut informiert sein und im Blick haben, welche Regelungen zum Jahreswechsel in Kraft treten. Wenn es aber um den Jahresabschluss und die Steuererklärungen geht, müssen die Bearbeiter den Blick zurück richten und den Rechtsstand des betreffenden Veranlagungszeitraums kennen.
Die wichtigsten gesetzlichen Steueränderungen für den Veranlagungszeitraum 2019 haben wir im Folgenden alphabetisch sortiert. Unter dem jeweiligen Schlagwort finden Sie das entsprechende Änderungsgesetz. Um Details zu den Gesetzgebungspaketen aufrufen zu können, sind die Änderungsesetze mit Beiträgen in diesem Portal verlinkt, die weitere Informationen hierzu enthalten.
E-Books
§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG
Für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form soll ein ermäßigter Steuersatz gelten. Hiervon ausgenommen sind jugendgefährdende Erzeugnisse nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes, sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen. Gegenüber dem Regierungsentwurf neu ist die Regelung, dass auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, begünstigt ist.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (voraussichtlich noch im Jahr 2019)
Einkommensteuertarif
§§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2 EStG
Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder sind erhöht worden. Der Grundfreibetrag ist zum 1.1.2019 auf 9.168 EUR gestiegen. Ab dem 1.1.2020 ist eine weitere Anhebung auf 9.408 EUR vorgesehen. Der Kinderfreibetrag wird auf 2.490 erhöht (ab 1.1.2020 auf 2.586 EUR). Außerdem sind zur Abmilderung der "kalten Progression" die Tarifeckwerte um 1,84 % (2019) und 1,95 % (2020) nach rechts verschoben worden.
Gilt seit VZ 2019 bzw. VZ 2020
Elektrofahrzeuge 1
§§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, 3 Nr. 37 EStG
Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist die im Koalitionsvertrag beschlossene Maßnahme zur Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge umgesetzt worden (0,5 % statt 1 % des inländischen Listenpreises).
Die Neuregelung ist für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt der bisherige Nachteilsausgleich weiter.
Elektrofahrzeuge 2
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG
Zunächst war nur eine Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage (s. Elektrofahrzeuge 1) bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs vorgesehen. Verabschiedet wurde dann aber (aufgrund des zwischenzeitlich beschlossenen Klimapakets 2030 der Bundesregierung) sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge. Hierzu zählen zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt.
Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen gilt zukünftig Folgendes:
- Bei Anschaffung zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.
- Bei Anschaffung zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2030 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt.
Elektronische Dienstleistungen
§ 3a Abs. 5 UStG
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer sind seit 2015 vom leistenden Unternehmer dort zu versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Diese Regelung gilt seit 2019 nur noch, wenn ein Schwellenwert von 10.000 EUR (netto) überschritten wird. Kleinen Unternehmen ist so wieder eine Umsatzbesteuerung im Inland ermöglicht worden.
Gilt seit 1.1.2019
Elektronische Marktplätze
§§ 22f, 25e UStG
Durch die Vorschrift des § 22f UStG sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Nach § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Der Betreiber kann diese Haftung jedoch vermeiden, wenn er seine Sorgfaltspflichten erfüllt.
Gilt seit 1.1.2019
Erbschaftsteuer
§ 19a Abs. 5 Satz 2 ErbStG
Durch die Vorschrift wurde vor der Änderung lediglich für Fälle des § 13a Abs. 10 ErbStG (sog. Optionsverschonung) eine verlängerte Behaltensfrist von 7 Jahren angeordnet. Durch die Änderung ist die Anordnung auf Fälle des § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG (sog. Verschonungsbedarfsprüfung) erweitert worden.
Gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 11.12.2018 entsteht.
Fahrrad 1
§ 3 Nr. 37 EStG
Die neue Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer soll das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber honorieren, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Gesetz vorgesehene Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung.
Gilt ab 1.1.2019
Fahrrad 2
§§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG
Die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG (s. Fahrrad 1) ist bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert worden. Auch eine Verlängerung der parallelen Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads ist entsprechend vorgesehen.
Faktorverfahren
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
§ 52 Abs. 37a EStG
Bereits mit dem Bürokratieentlastungsgesetz v. 28.7.2015 wurde die Ausweitung des Faktorverfahrens auf 2 Jahre beschlossen. Da die EDV-technischen Änderungen absehbar geworden sind, wurde noch der Starttermin in das Gesetz aufgenommen.
Das 2-jährige Faktorverfahren gibt es ab dem VZ 2019.
Fondsetablierungskosten
§ 6e EStG
Entgegen dem BFH-Urteil vom 26.4.2018 (IV R 33/15) gehören Fondsetablierungskosten rückwirkend auch künftig noch zu den Anschaffungskosten und nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben/Werbungskosten. Zu den Fondsetablierungskosten zählen neben den Anschaffungskosten i. S. d. § 255 HGB auch alle vom Anleger an den Projektanbieter zu zahlenden Aufwendungen für den Erwerb des Wirtschaftsguts, welches ein Steuerpflichtiger allein (Einzelinvestment) oder gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern im Rahmen eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks anschafft.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (voraussichtlich noch im Jahr 2019)
Geldbußen
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Nr. 8a EStG
Das Jahressteuergesetz 2019 bringt eine Ausweitung des Abzugsverbots für von anderen EU-Mitgliedstaaten festgesetzte Geldbußen mit. So können Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die gerichtlich in anderen Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Des Weiteren gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot künftig auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (voraussichtlich noch im Jahr 2019)
Gutschein
§§ 3 Abs. 13-15, 10 Abs. 1 UStG
Bei Gutscheinen wird im Umsatzsteuerrecht die Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen und Warengutscheinen aufgegeben. Nach § 3 Abs. 13 UStG handelt es sich künftig dann um einen Gutschein, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlungs statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten. § 3 Abs. 14 und 15 UStG grenzen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine voneinander ab und bestimmen den Zeitpunkt der Steuerentstehung.
Gilt seit 1.1.2019
Job-Ticket 1
§ 3 Nr. 15 EStG
Durch die Neuregelung erfolgt eine Wiedereinführung der Steuerbegünstigung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dabei umfasst die Steuerbegünstigung auch private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Begünstigt werden die Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Gilt ab 1.1.2019
Job-Ticket 2
§ 40 Abs. 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 EStG
Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, werden fortan vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert (§ 40 Abs. 2 EStG). Dies gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (z. B. Job-Tickets) sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 unterbleibt.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (voraussichtlich noch im Jahr 2019)
Kinderfreibetrag/-geld
§§ 321, 46 Abs. 2, 52 Abs. 49a EStG, § 6 BKGG
Der Kinderfreibetrag ist ab dem Jahr 2019 auf 2.490 EUR erhöht worden (ab 1.1.2020 auf 2.586 EUR). Das monatliche Kindergeld ist ab dem 1.7.2019 um 10 EUR pro Kind erhöht worden.
Kindergeld
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
§ 66 Abs. 3 EStG (gestrichen), § 70 EStG Sätze 2 und 3
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wurde beim Abzug der Kinderfreibeträge das Kindergeld auch bei fehlender Auszahlung angerechnet. Infolgedessen erhielten betroffene Eltern meist gar keine steuerliche Entlastung für ihre Kinder. Diese Regelung wurde beseitigt.
Es können noch nicht bestandskräftige Veranlagungen für Altjahre von der Neuregelung profitieren, wenn der Antrag auf (rückwirkende Festsetzung von) Kindergeld nach dem 18.7.2019 eingegangen ist.
Kleinunternehmergrenze
Bürokratieentlastungsgesetz III
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und 50.000 EUR (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung soll der seit der letzten Anpassung erfolgten allgemeinen Preisentwicklung Rechnung tragen.
Die Regelung gilt ab 1.1.2020. Das bedeutet, dass Unternehmer, die schon in 2019 die Umsatzgrenze von 22.000 Euro nicht reißen und deren Umsätze 2020 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, ab 2020 von der Neuregelung profitieren können.
Körperschaftsteuerfreibetrag
§ 24 Satz 2 Nr. 3 KStG
Das Gesetz bringt eine Ergänzung hinsichtlich des Freibetrags mit sich (§ 24 Satz 2 Nr. 3 KStG). Danach sind bestimmte Körperschaften von der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 24 Satz 1 KStG in Höhe von 5.000 EUR ausgenommen. Hierzu zählen in- und ausländische Investmentfonds i. S. d. § 1 InvG und Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvG, deren Erträge auf Ebene ihrer Anleger Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 3a EStG darstellen.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (voraussichtlich noch im Jahr 2019)
Menstruationsprodukte
Nr. 55 in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
Für Menstruationsprodukte wird der ermäßigte Steuersatz eingeführt.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (voraussichtlich noch im Jahr 2019)
Mieterstromanlagen
Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 4 KStG
Eine Änderung sieht vor, dass Wohnungsgenossenschaften und -vereine für ihre Vermietungserträge auch dann die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG erhalten, wenn ihre übrigen Einnahmen nur wegen der Stromlieferung aus Mieterstromanlagen zwar die bisherige Unschädlichkeitsgrenze von 10 % der Gesamteinnahmen übersteigen, die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen aber nicht 20 % ihrer Gesamteinnahmen übersteigen. Künftig gehören auch Einnahmen aus der Lieferung von Strom an den Mieter in Zeiten, in denen kein Strom aus den Mieterstromanlagen geliefert werden kann (vgl. § 42a Absatz 2 Satz 6 EnWG), zu der begünstigten Stromlieferung aus Mieterstromanlagen. Ebenfalls zu diesen Einnahmen gehören Einnahmen aus der Einspeisung des nicht an die Mieter abgegebenen Überschussstroms aus diesen Anlagen, da der Anteil des erzeugten Stroms, der an Mieter abgegeben wird, starken Schwankungen unterliegen kann, d. h. der Überschuss dann ins Netz eingespeist wird.
Gilt ab VZ 2019
Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau
Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
§ 7b EStG
In einem neuen § 7b EStG ist eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau geregelt worden. Sie kann ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden. Sie ist neben der regulären linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen und soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu jährlich 5 Prozent betragen. Voraussetzungen sind die Schaffung von neuem Wohnraum, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unter 3.000 EUR je qm und eine 10-jährige entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken.
Gilt für Bauanträge zwischen 1.9.2018 und 31.12.2021. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist letztmalig im Jahr 2026 möglich
Sonderausgaben
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich (Bar- oder Sachunterhalt) getragen werden, sind künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (voraussichtlich noch im Jahr 2019)
Verspätungszuschlag
§ 152 Abs. 11 Satz 2 AO
Durch eine Neuregelung wird ermöglicht, dass ein Verspätungszuschlag vollautomationsgestützt festgesetzt werden kann. Dies geschieht hinsichtlich der Höhe und des Grundes auf Grundlage des Gesetzes. Das heißt, dass das Finanzamt kein Ermessens- oder Beurteilungsspieleraum diesbezüglich hat und die vollautomatische Festsetzung des Zuschlags sachgerecht ist.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (voraussichtlich noch im Jahr 2019)
Weiterbildungsleistungen
§ 3 Nr. 19 EStG
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden steuerbefreit. Dies soll für Rechtssicherheit sorgen, dass die Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 SGB III nicht der Besteuerung unterliegen. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (voraussichtlich noch im Jahr 2019)
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
22.2539
-
Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
7.4307
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
6.761449
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
4.226
-
Wachstumschancengesetz verkündet
3.8694
-
Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
2.8921
-
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
1.938
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.472
-
Grundsteuer ab 2025 in Berlin
1.034
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
9263
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
19.11.20249
-
Siebte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
18.11.2024
-
Grüne wollen Erbschaftsteuer vereinfachen
18.11.2024
-
Einigung über ViDA-Paket
07.11.2024
-
Reformen-Cockpit Steuern
07.11.2024
-
DAC8-Umsetzungsgesetz
06.11.2024
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
21.10.2024
-
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
21.10.2024
-
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
21.10.2024
-
Bürgerbewegung Finanzwende warnt Bundesrat vor Viertem Bürokratieentlastungsgesetz
17.10.2024