Für Einrichtungen ambulanter Rehabilitation wurde eine Gewerbesteuerfreistellung in § 3 Nr. 20 GewStG beschlossen. Dies ist bisher nur für stationäre Einrichtungen der Fall.
Grunderwerbsteuer, Anzeigepflicht
In § 16 Abs. 5 GrEStG ist klargestellt worden, dass eine fristgerechte und in allen Teilen vollständige Anzeige nach §§ 18 bis 20 GrEStG Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Steuer bzw. die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung ist. Damit wird der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 18.4.2012, II R 51/11) entgegengewirkt, wonach der unbestimmte Begriff "ordnungsgemäß" einschränkend auszulegen sei und damit grundstücksbezogene Angaben auch fehlen dürften. Dies hätte bei den Finanzämter zu erheblichem Ermittlungsaufwand geführt. Diese "Klarstellung" gilt bereits rückwirkend ab dem 6.6.2013.
Grunderwerbsteuer, Steuervergünstigung
Voraussetzung für eine Steuervergünstigung bei Umwandlungen ist nach § 6a GrEStG u.a., dass das herrschende Unternehmen am Kapital oder Gesellschaftsvermögen der abhängigen Gesellschaft innerhalb von 5 Jahren vor und 5 Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar bzw. mittelbar mindestens mit 95 % ununterbrochen beteiligt ist. Hierzu wurde ebenfalls rückwirkend ab 6.6.2013 klargestellt, dass dies auch für die neu eingefügten Umwandlungen, Einbringungen, etc. nach ausländischem Recht eines EU- bzw. EWR-Staats gilt..
Körperschaftsteuer, Anrechnung ausländischer Steuer: Weitgehend neu gefasst wird § 26 KStG. Dadurch ist nun auch klar geregelt, dass die Norm für unbeschränkt und beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige anzuwenden ist. Insbesondere Abs. 2 wird deutlich übersichtlicher, da die meisten der bisher darin genannten Übergangsbestimmungen abgelaufen sind und damit entbehrlich waren. Die Neufassung gilt bereits für Einkünfte, die nach dem 31.12.2013 zufließen.
Körperschaftsteuer, Organschaft: Die zunächst vorgesehene Überführung der Übergangsregelung zu den Gewinnabführungsverträgen aus § 34 Abs. 10b KStG in einen neuen § 17 Abs. 2 KStG wurde im Regierungsentwurf fallen gelassen. Durch die ab 2013 geltende Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG erfordert die steuerliche Organschaft, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zugeordnet ist. Damit ist § 18 KStG überflüssig geworden und wird aufgehoben und § 19 KStG wird angepasst. Im neu gefassten Absatz 3 ist die Anwendung der Tarifvorschriften für Organträger geregelt, die weder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, die aber mit den Einkünften aus der inländischen Betriebsstätte, welcher die Beteiligung an der Organgesellschaft zuzuordnen ist, der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Absatz 4 enthält dann die entsprechende Anwendung der Regelungen für die Gesellschafter einer Personengesellschaft als Organträger. Die Änderungen gelten rückwirkend ab 2012.