Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Zur Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht hatte die Bundesregierung bereits am 31.7.2019 den Gesetzentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen. Die Koalitionsfraktionen hatten danach die Reform immer wieder verschoben. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Änderungen zum 1.1.2020 in Kraft treten. Nach der der nun verabschiedeten Gesetzesfassung, die die der Bundestag am 21.4.2021 angenommen hatte, gelten die Änderungen ab dem 1.7.2021.
Das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes sieht folgende Maßnahmen vor:
Absenkung der 95 Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent
Nach bisheriger Rechtslage können die Ergänzungstatbestände durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung dadurch umgangen werden, dass nur 94,9 Prozent der Anteile an der Personen- oder Kapitalgesellschaft übertragen werden und im Falle des § 1 Abs. 2a GrEStG eine Aufstockung auf 100 Prozent erst nach Ablauf von 5 Jahren erfolgt.
§ 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG können zudem dadurch umgangen werden, dass Anteile von geringer Höhe (5,1 Prozent oder mehr) nicht nur zurückbehalten, sondern auf fremde Personen übertragen werden.
Die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95 auf 90 Prozent (§ 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG) sowie die Verlängerung der Frist von 5 auf 10 Jahre (§ 1 Absatz 2a GrEStG) sollen die Gestaltungsspielräume verengen und damit die missbräuchliche Vermeidung der Steuer einschränken.
Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands
§ 1 Abs. 2a GrEStG erfasst Gesellschafterwechsel an Personengesellschaften mit inländischem Grundbesitz in Höhe von mindestens 90 Prozent innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren. Der Tatbestand fingiert die Übertragung der inländischen Gesellschaftsgrundstücke von der Personengesellschaft in "alter" Zusammensetzung auf die Personengesellschaft in "neuer" Zusammensetzung.
Die neue Vorschrift des § 1 Absatz 2b GrEStG soll aus Gründen der Missbrauchsverhinderung unter gleichen Voraussetzungen Anteilseignerwechsel an Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz erfassen. Besteuert wird die Gesellschaft, die wegen des Anteilseignerwechsels grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr als dieselbe Kapitalgesellschaft anzusehen ist.
Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre
Die bisherigen Fristen von 5 Jahren in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG werden auf 10 Jahre verlängert. Die Verlängerung der Fristen steht im Zusammenhang mit den in den Ergänzungstatbeständen abgesenkten Beteiligungsgrenzen und der in § 1 Abs. 2a GrEStG verlängerten Frist.
Zudem wird die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG neu gegliedert und durch den Tatbestand des § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG erweitert. Damit verlängert sich die Vorbehaltensfrist des § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG in den Fällen auf 15 Jahre, in denen eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG (in der bisherigen oder in der Fassung dieses Gesetzentwurfs) unterblieben ist, weil weniger als 90 Prozent bzw. 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter innerhalb von 5 bzw. 10 Jahren übergegangen sind und nach Ablauf dieser Frist eine grunderwerbsteuerbare Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 3a GrEStG erfolgt.
Anwendung auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen
Durch eine Gestaltung im Nachgang von Share Deals kann durch Umwandlungsvorgänge eine hohe Grunderwerbsteuerbelastung erheblich reduziert werden, wenn im ertragsteuerrechtlichen Rückwirkungszeitraum die Gesellschaftsgrundstücke zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis veräußert werden. In diesen Fällen erfolgt keine Besteuerung nach anderen Steuerarten. Würden die Gesellschaftsgrundstücke ohne Veräußerung im Rahmen des Umwandlungsvorgangs übergehen, wäre Grunderwerbsteuer auf den Grundbesitzwert zu erheben. Die neue Vorschrift § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sieht in solchen Fällen eine Besteuerung nach dem Grundbesitzwert vor.
Änderungen durch den Finanzausschuss
Darüber hinaus sind in der verabschiedeten Gesetzesfassung zuvor über den Finanzausschuss im Bundestag folgende Änderungen vorgenommen worden:
- Festlegung des Inkrafttretens auf den 1.7.2021,
- Einfügung einer Börsenklausel (§ 1 Absatz 2c GrEStG)
- Anwendungsregelung zu § 1 Absatz 2b GrEStG, wodurch Übergänge von Anteilen der Gesellschaft, die vor dem Inkrafttreten erfolgen, unberücksichtigt bleiben sollen (§ 23 Abs. 23 GrEStG),
- Streichung der bereits im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzten Änderungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags.
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Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
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