Bekanntgabe von Steuerbescheiden: Auswahlermessen

Das FG Baden-Württemberg hat zum Ermessen des Finanzamts bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Steuerpflichtige oder an Bevollmächtigte entschieden.

Bekanntgabe von Steuerbescheiden

In dem Streitfall erstellte eine Kanzlei die Erbschaftsteuererklärung für den Kläger. Das Finanzamt gab einen Erbschaftsteuerbescheid und später einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid an den Steuerpflichten direkt bekannt. Fraglich war nun, ob der Steuerbescheid überhaupt wirksam bekannt gegeben worden war. Denn ein Einspruch des Klägers war verspätet eingegangen. 

Ermessen des Finanzamts

Eine Empfangsvollmacht der Kanzlei lag dem Finanzamt nicht vor. Deshalb entschied das FG Baden-Würrtemberg, dass das Finanzamt in seinem Ermessen bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden nicht dahin beschränkt sei, dass Steuerbescheide nur der vom Steuerpflichtigen mit der Bearbeitung der Steuersache betrauten Rechtsanwaltskanzlei bekannt gegeben werden dürfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird unter Az. II B 91/19 geführt.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.11.2019, 7 K 940/18, veröffentlicht mit Newsletter 2/2020 des FG Baden-Württemberg


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