Erweiterte Kürzung bei einer Betriebsaufspaltung

Das Besitzunternehmen kann bei der Gewerbesteuer die erweiterte Kürzung für den Grundbesitz in Anspruch nehmen, wenn die Betriebsgesellschaft die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Sachverhalt:

Zwischen der A und der A-GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung. Die A vermietete der GmbH ein Grundstück, welches diese bebaute und an fremde Dritte vermietet hat. Für die GmbH wurde bei der Ermittlung der Gewerbesteuer die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt. Hingegen wurde der A diese Kürzung verwehrt, da keine “normale“ Vermietungstätigkeit vorliege.

Entscheidung:

Das FG bejaht analog zu der sog. Merkmalsübertragung für Steuerbefreiungen die beantragte erweiterte Grundstückskürzung beim Besitzunternehmen der A. Entscheidend war, dass die Betriebs-GmbH lediglich eine grundstücksverwaltende Tätigkeit ausübte und damit selbst Anspruch auf die erweiterte Kürzung hatte. Zweck der erweiterten Kürzung ist, die von einem nur kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Betrieb erzielten Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die nur eine Grundstücksverwaltung betreiben, von der Gewerbesteuer freizustellen. Dementsprechend kam das FG zum Schluss, dass das Besitz- und Betriebsunternehmen als gedachtes Einheitsunternehmen angesichts der ausschließlichen vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht mit Gewerbesteuer zu belasten sei.

Auch ein zweites erforderliches Kriterium wurde bejaht – die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens überschreitet die Grenze der Vermögensverwaltung nicht und neben der Vermietungstätigkeit wurde auch keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt.

Praxishinweis:

Diese Entscheidung ist nicht generell auf alle Betriebsaufspaltungen übertragbar! Vielmehr bestand die Besonderheit, dass die Betriebsgesellschaft keiner originär gewerblichen Tätigkeit nachging, sondern ihrerseits lediglich vermietend tätig war. Auch konnte es das FG offen lassen, ob eine ggf. schädliche Verwaltung von nicht ausschließlich eigenem Grundbesitz bei der Betriebsgesellschaft auf das Besitzunternehmen durchschlagen würde.

FG München, Urteil v. 15.8.2014, 13 K 2280/11


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