Erweiterte Kürzung bei einer Betriebsaufspaltung
Sachverhalt:
Zwischen der A und der A-GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung. Die A vermietete der GmbH ein Grundstück, welches diese bebaute und an fremde Dritte vermietet hat. Für die GmbH wurde bei der Ermittlung der Gewerbesteuer die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt. Hingegen wurde der A diese Kürzung verwehrt, da keine “normale“ Vermietungstätigkeit vorliege.
Entscheidung:
Das FG bejaht analog zu der sog. Merkmalsübertragung für Steuerbefreiungen die beantragte erweiterte Grundstückskürzung beim Besitzunternehmen der A. Entscheidend war, dass die Betriebs-GmbH lediglich eine grundstücksverwaltende Tätigkeit ausübte und damit selbst Anspruch auf die erweiterte Kürzung hatte. Zweck der erweiterten Kürzung ist, die von einem nur kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Betrieb erzielten Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die nur eine Grundstücksverwaltung betreiben, von der Gewerbesteuer freizustellen. Dementsprechend kam das FG zum Schluss, dass das Besitz- und Betriebsunternehmen als gedachtes Einheitsunternehmen angesichts der ausschließlichen vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht mit Gewerbesteuer zu belasten sei.
Auch ein zweites erforderliches Kriterium wurde bejaht – die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens überschreitet die Grenze der Vermögensverwaltung nicht und neben der Vermietungstätigkeit wurde auch keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt.
Praxishinweis:
Diese Entscheidung ist nicht generell auf alle Betriebsaufspaltungen übertragbar! Vielmehr bestand die Besonderheit, dass die Betriebsgesellschaft keiner originär gewerblichen Tätigkeit nachging, sondern ihrerseits lediglich vermietend tätig war. Auch konnte es das FG offen lassen, ob eine ggf. schädliche Verwaltung von nicht ausschließlich eigenem Grundbesitz bei der Betriebsgesellschaft auf das Besitzunternehmen durchschlagen würde.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024