EuGH-Vorlagen zum Umfang des unionsrechtlichen Zinsanspruchs

Nach gefestigter EuGH-Rechtsprechung sind Mitgliedsstaaten verpflichtet, zu erstattende Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen, wenn Einfuhr- oder andere Abgaben unter Verstoß gegen Unionsrecht erhoben worden sind. Das FG Hamburg legt nun dem EuGH Fragen zu Folgen von Rechtsanwendungsfehlern vor.

Rechtsanwendungsfehler und Zinsanspruch 

Vor dem FG Hamburg wurden Fragen zu Rechtsanwendungsfehler verhandelt:

  • Das Hauptzollamt erhob zu Unrecht Einfuhrabgaben nach. Ware wurde fehlerhaft einer Position der Kombinierten Nomenklatur zugeordnet (4 K 67/18).
  • Eine Unterposition der Kombinierten Nomenklatur wurde falsch ausgelegt. Ausfuhrerstattungen wurden zu Unrecht nicht gewährt. Zudem wurde eine Sanktion wegen vermeintlich überhöhter Beantragung von Ausfuhrerstattung verhängt (4 K 56/18). 
  • Ein fehlerhafter Sachverhalt wurde in einem weiteren Verfahren von der Behörde zugrunde gelegt (4 K 14/20).

Der EuGH muss nun entscheiden, ob die Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Zinsanspruch auch auf Einzelfallentscheidungen von Verwaltungsbehörden auszudehnen ist.

FG Hamburg, Beschluss v. 1.9.2020, 4 K 14/20, EuGH C-419/20
FG Hamburg, Beschluss v. 1.9.2020, 4 K 67/18, EuGH C-427/20
FG Hamburg, Beschluss v. 20.8.2020 4 K 56/18, EuGH C-415/20


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