Fahrtkostenerstattungen bleiben nur mit aufbewahrten Unterlagen steuerfrei
Die Unterlagen müssen die Überprüfung der Steuerfreiheit des ausgezahlten Fahrtkostenersatzes ermöglichen. Das gilt laut dem Saarländischen FG auch dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber übereinstimmend bestätigen, dass Fahrtkosten im Wege der Einzelabrechnung und unterhalb der gesetzlich zulässigen Pauschbeträge erstattet wurden.
Die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV gestattet es, steuerfrei ausgezahlte Beträge im Lohnkonto in einer Summe auszuweisen. Doch das Gericht weist darauf hin, dass es sich aus den neben dem Lohnkonto zu führenden Unterlagen zweifelsfrei ergeben muss, für welche konkrete Dienstreise und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer jeweils Aufwendungen für Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen oder sonstige Nebenkosten erstattet wurden.
FG des Saarlandes, Urteil v. 24.5.2017, 2 K 1082/14, Meldung veröffentlicht am 4.8.2017
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Haufe Online Redaktion