Flughafengelände als erste Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft
Der Flughafen ist für den Arbeitnehmer nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, sondern als eine ortsfeste betriebliche Einrichtung eines verbundenen Unternehmens des Arbeitgebers zu behandeln.
Kläger fährt mit Pkw zu Kontrollstellen
Der Kläger wurde im Streitjahr an täglich wechselnden Einsatzorten auf dem Flughafengelände beschäftigt. Bei den Einsatzorten handelte es sich um von seinem Arbeitgeber betreute Kontrollstellen auf dem Gelände des Flughafens. Der Kläger fuhr die jeweiligen Einsatzstellen, an denen er Sicherheitskontrollen durchzuführen hatte, im Streitjahr mit seinem eigenen privaten Pkw an. Er machte für das Jahr 2014 als Reisekosten im Zusammenhang mit einer Einsatzwechseltätigkeit Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt hat die Reisekosten nicht als Werbungskosten anerkannt, sondern lediglich Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass es sich bei den verschiedenen Kontrollstellen nicht um ortsfeste Einrichtungen seines Arbeitgebers, sondern um Einrichtungen der Kunden des Arbeitgebers des Klägers gehandelt habe. Eine dauerhafte Zuordnung zu den Einsatzstellen könne nicht vorgenommen werden, da diese nahezu täglich gewechselt worden seien. Der Flughafen sei nicht erste Tätigkeitsstätte des Klägers im Streitjahr gewesen.
Erste Tätigkeitsstätte liegt vor
Im Streitfall stellt das Gelände des Flughafens die erste Tätigkeitsstätte des Klägers dar. Der Kläger war durch die den Arbeitsvertrag ausfüllenden Weisungen dem Flughafen als ortsfester betrieblicher Einrichtung dauerhaft zugeordnet (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG). Denn nach § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG wird die Zuordnung durch die dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Der Kläger fuhr im Streitjahr seine Einsatzorte im Gebiet des Flughafens nach vorheriger Weisung durch den Einsatzplan seines Arbeitgebers an. Da der Kläger im Streitfall nicht außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte und seinem Wohnort tätig wurde, können weder Verpflegungsmehraufwendungen noch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden.
Anhängige Revisionsverfahren
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 12/17 geführt. Auf weitere anhängige Revisionsverfahren zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte verweist die News "Erste Revisionsverfahren zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte".
FG München, Urteil v. 9.2.2017, 11 K 2508/16 (Haufe Index 10984872)
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024