Gesonderte und einheitliche Feststellung des Einbringungsgewinns
Sachverhalt:
Der Kläger brachte seinen Mitunternehmeranteil an einer GmbH & Co. KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gem. § 20 UmwStG in eine AG ein. Nach zwei Jahren veräußerte er einen Teil der als Gegenleistung für die Einbringung gewährten Aktien. Die übrigen Aktien brachte er im Rahmen eines Anteilstausches in eine GmbH zum Buchwert ein. Die GmbH veräußerte noch innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist einen Teil der Aktien. Die GmbH-Anteile brachte der Kläger daraufhin zum gemeinen Wert in eine weitere Kapitalgesellschaft ein. Als die Verkäufe der sperrfristbehafteten Anteile dem Finanzamt bekannt wurden, änderte es den Einkommensteuerbescheid des Klägers und berücksichtigte einen Einbringungsgewinn. Der Kläger griff im Rahmen des Einspruchs die Ermittlung des Einbringungsgewinns an. Zudem machte er geltend, dass der nachträgliche Einbringungsgewinn im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der GmbH & Co. KG zu erfassen sei, die ursprünglich eingebracht wurde.
Entscheidung:
Das Gericht gab der Klage statt und lehnte die Besteuerung eines Einbringungsgewinns gem. § 22 UmwStG ab, da dieser Gewinn nicht im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GmbH & Co. KG festgestellt wurde. Im Gewinnfeststellungsverfahren ist auch darüber zu entscheiden, ob Veräußerungsgewinne i.S.d. § 16 EStG entstanden sind. Ein entsprechender Feststellungsbescheid hat sowohl in positiver, als auch in negativer Hinsicht Bindungswirkung. Der in Rede stehende Einbringungsgewinn hätte nicht unmittelbar bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden dürfen, sondern im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung. Ob der Einbringende im Zeitpunkt der schädlichen Veräußerung noch Mitunternehmer ist, hat hierauf keinen Einfluss, da die Gewinnermittlung rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt erfolgt. In diesem Zeitpunkt hat der Einbringende noch eine Mitunternehmerstellung inne.
Praxishinweis:
Gegen das Urteil wurde Revision zugelassen. Die Besteuerung des Einbringungsgewinns gem. § 22 UmwStG wurde vorliegend durch formale Argumente (zunächst) verhindert. Obwohl der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung des Einbringungsjahres nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, dürfte dieser Bescheid gem. § 174 Abs. 4 AO wohl wieder geändert werden. Letztlich würde der nachträgliche Einbringungsgewinn damit doch noch der Besteuerung unterworfen.
FG Münster, Urteil v. 21.10.2015, 11 K 3555/13 E, Haufe Index 8905808
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
751
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
735
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
723
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
520
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
497
-
Anschrift in Rechnungen
492
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
451
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
442
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
434
-
Teil 1 - Grundsätze
415
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024
-
Vorsteuerabzug für nicht gelieferte Photovoltaikanlage
13.12.2024
-
Alle am 12.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
12.12.2024
-
Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG
09.12.2024
-
Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung
09.12.2024
-
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer WEG
09.12.2024
-
Alle am 5.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
05.12.2024
-
Steuerberaterhaftung wegen Beihilfe zum Anlagebetrug
04.12.2024