Grenzgängerregelung bei sog. geringfügigen Arbeitsverhältnissen
Vor dem FG Baden-Württemberg klagte ein Steuerpflichtiger, der im Streitjahr 2013 seinen alleinigen Wohnsitz in Deutschland hatte. Er ist seit 2002 als Vertriebsleiter der B Inc. (USA) angestellt und bezog daneben Arbeitslohn als Prokurist der von ihm gegründeten C AG (Schweiz) in N. Vereinbart wurde im Arbeitsvertrag mit der C AG eine Arbeitszeit von "3 Arbeitstagen (24 Stunden) pro Monat, je nach Bedarf nicht an feste Tage gebunden".
Besteuerung des Arbeitslohns
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der von der C AG bezogene Arbeitslohn von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen sei. Der Kläger sei leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz und kein Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz. Seiner Ansicht nach sei die in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz festgelegte Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen/Jahr aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage zu kürzen. Im Streitjahr habe er anlässlich von Geschäftsreisen 20 Nichtrückkehrtage gehabt.
Grenzgänger trotz Teilzeitbeschäftigung
Dass Finanzamt besteuerte den Arbeitslohn des Klägers für die C AG in voller Höhe und vertrat die Auffassung, dass der Kläger als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz anzusehen sei. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz finde daher keine Anwendung. Über die Nichtrückkehrtage habe der Kläger keine Nachweise erbracht.
Regelmäßige Rückkehr
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Baden-Württemberg entschied, dass der Kläger als Grenzgänger anzusehen ist, da das in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz für Grenzgänger formulierte Erfordernis, dass ein Grenzgänger "regelmäßig" von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt, lediglich bedeutet "jeweils nach Arbeitsende". Das Gericht stellte zudem klar, dass bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise in der Schweiz beschäftigt ist, die Anzahl von 60 unschädlichen Nichtrückkkehrtagen in § 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzten sei.
FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.04.2021 - 3 K 2357/19 (veröffentlicht mit Newsletter 2/202)
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