Grobes Verschulden des Steuerberaters: Keine Bescheidänderung

Das grobe Verschulden eines Steuerberaters ist dem Mandanten zuzurechnen. In einem aktuellen Urteilsfall wurde deshalb eine Änderung des Einkommensteuerbescheids abgelehnt.

In dem Urteilsfall ging es um die Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides. Der Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft wurde aufgrund grobem Verschulden des Steuerberaters nicht berücksichtigt. 

Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters

Das FG Düsseldorf lehnte jedoch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids ab. Das Verschulden des Steuerberaters sei dem Mandanten zuzurechnen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 23.5.2018, 2 K 1274/17, Meldung v. 11.7.2018


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