Fraglich war in dem Streitfall, wie die Veräußerung eines Mobilheims grunderwerbesteuerlich einzuordnen ist. Im Jahr 2018 erwarb die Klägerin ein "Kleinwochenendhaus" auf einem Pachtgrundstück nebst Zubehör. Aus einem vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellten "Mobilheimbrief" ergaben sich Informationen zu einer Fahrgestellnummer, den Maßen des Hauses sowie dessen Gewicht. Das Haus steht auf Holzbalken und ist an Kanalisation und Strom angeschlossen.
Die Klägerin verpflichtete sich mit dem Erwerb zugleich, mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag abzuschließen, in welchem sich die Klägerin verpflichtet, den Verpächter bei einer Veräußerung des Hauses zu informieren, damit dieser entscheiden könne, mit wem er einen Pachtvertrag abschließt. Sie zog in das Haus ein und meldete dort ihren Wohnsitz an.
Mobilheim ist Gebäude auf fremden Grund und Boden
Das Finanzamt stufte den Vorgang als grunderwerbsteuerpflichtig ein. Die Klägerin wehrte sich hiergegen und vertrat die Ansicht, das Mobilheim verfüge über keine feste Verbindung zum Grundstück und sei daher kein Gebäude. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
FG Münster, Urteil v. 18.6.2020, 8 K 786/19 GrE,F, veröffentlicht am 15.7.2020
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