Hintergrund
Der 1949 geborene A erhielt 2009 von seinem berufsständischen Versorgungswerk (Apothekerkammer N) eine einmalige Kapitalzahlung von rund 350.000 EUR. Ferner bezieht er seither ein vorgezogenes monatliches Altersruhegeld von 242 EUR.
Das FA besteuerte die Kapitalleistung sowie die Rentenzahlung mit dem für 2009 (Jahr des Rentenbeginns) geltenden Besteuerungsanteil von 58 % (203.372 EUR).
A vertrat die Auffassung, die Kapitalzahlung sei nicht steuerpflichtig. Denn es handele sich weder um eine Leibrente noch um eine "andere Leistung" i.S. der gesetzlichen Regelung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG), da eine Einmalzahlung keinen wiederkehrenden Bezug darstelle.
Die dagegen gerichtete Klage wurde vom FG abgewiesen.
Entscheidung
Mit dem FA und dem FG geht auch der BFH davon aus, dass die Kapitalzahlung mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern ist. Der BFH gibt dem A jedoch insofern Recht, als er die Steuerermäßigung nach der sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG) anwendet.
Aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ergibt sich, dass die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 sich auch auf andere als laufende Rentenleistungen und damit auch auf einmalige Zahlungen, die ab 2005 zufließen, erstreckt. Es handelt sich um "andere Leistungen" i.S. der Vorschrift. Die neue nachgelagerte Besteuerung ermöglicht den Vermögensaufbau, d.h. den Erwerb von Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften aus unversteuerten Mitteln. Die Konsequenz ist, dass auch der Rückfluss des Altersvorsorgevermögens als steuerpflichtiges Einkommen angesehen wird. Verfassungsrechtliche Einwendungen weist der BFH zurück. Die Regelung verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Verbot der Doppelbesteuerung oder gegen den Vertrauensschutzgrundsatz.
Entgegen der Auffassung des FG bejaht der BFH jedoch die Anwendung der Steuerermäßigung nach der sog. Fünftelregelung gem. § 34 EStG. Es handelt sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, die in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wurde, wobei die Zusammenballung nicht dem typischen Ablauf der Einkünfteerzielung entspricht, da für den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen typisch sind. Zur Milderung der Progressionswirkung ist daher die rechnerische Verteilung auf 5 Jahre gerechtfertigt.
Hinweis
Zu dieser Problematik dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Es ist wohl zu erwarten, dass auch das BVerfG damit befasst wird. Im Schrifttum wird z.T. vertreten, die Besteuerung der Einmalkapitalauszahlungen sei nicht zulässig, da nur wiederkehrende Leistungen erfasst werden könnten.
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