Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang
Hintergrund: KiSt-Erstattungsüberhang bei Verlustvortrag
Das FA änderte nach einer Außenprüfung die ESt-Bescheide der Eheleute für vergangene Jahre. Dadurch kam es im Streitjahr 2012 zu KiSt-Erstattungen für die Vorjahre von 166.000 EUR (Erstattungsüberhang nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG). Der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2011 betrug 13 Mio. EUR. Das FA ermittelte für 2012 einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte (ohne den Erstattungsüberhang) und nahm in gleicher Höhe den Verlustabzug vor. Danach rechnete es den Eheleuten den Erstattungsüberhang (166.000 EUR) hinzu. Daraus ergaben sich (nach Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Kinderfreibetrag) ein zu versteuerndes Einkommen von 148.000 EUR und eine ESt von 61.000 EUR.
Frage, ob der Hinzurechnungsbetrag den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht
Dagegen wandten die Eheleute ein, der KiSt-Erstattungsüberhang erhöhe den Gesamtbetrag der Einkünfte und werde durch den anschließenden Verlustabzug neutralisiert, so dass in 2012 keine ESt entstanden sei. Da sich die KiSt aufgrund von Verlustvorträgen in den Vorjahren nicht ausgewirkt habe, dürfe sich auch ein Erstattungsüberhang bei vorhandenem Verlustvortrag nicht steuererhöhend auswirken. Das FG war der Meinung, der Erstattungsüberhang erhöhe nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte und wies die Klage ab.
Entscheidung: Der Erstattungsüberhang wird dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet, ohne diesen zu erhöhen
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG und wies die Revision der Eheleute zurück. Nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist ein Erstattungsüberhang bei der gezahlten KiSt dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Die Vorschrift wurde durch das StVereinfG 2011 mit Wirkung ab 2012 eingeführt. Der Hinzurechnungsbetrag erhöht jedoch nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Das ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut, entspricht jedoch dem Zweck der Regelung. Danach sollen KiSt-Erstattungen, die im Erstattungsjahr nicht mit gleichartigen Zahlungen ausgeglichen werden können, quasi wie negative Sonderausgaben behandelt werden. KiSt-Erstattungsüberhänge sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur noch im Jahr der Erstattung berücksichtigt werden, um ein "Wiederaufrollen der Steuerfestsetzungen" der Vorjahre zu vermeiden (BT-Drucks 17/5125, S. 21). Der Hinzurechnungsbetrag ist deshalb im Berechnungsschema (Abschn. 2 Abs. 1 EStR) an der Stelle zu berücksichtigen, an der die vorrangige Verrechnung eingreift und an der die Sonderausgaben zu berücksichtigen wären.
Typisierende Vereinfachungsregelung
Die Hinzurechnung ist auch vorzunehmen, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat. Die Vorschrift enthält zur Vereinfachung des Steuervollzugs eine zulässige Typisierung. Müsste in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob (und ggf. in welcher Höhe) sich die erstattete Zahlung steuerlich ausgewirkt hat, würde der Vereinfachungszweck verfehlt.
Hinweis: ESt auch bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 EUR
Der BFH klärt die Frage im Sinne der überwiegenden Schrifttumsmeinung. Bisher war ungeklärt, ob der Hinzurechnungsbetrag – quasi als "achte Einkunftsart" – den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht und durch einen Verlustvortrag ausgeglichen werden kann. Der BFH widerspricht der Verlustverrechnung, da der Erstattungsüberhang wie die ursprüngliche gezahlte KiSt als negative Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Durch die Hinzurechnung kann es - wie im Streitfall – zur Entstehung und Festsetzung von ESt kommen, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0 EUR beträgt. Damit wird der Vorteil aus der Erstattung von (früheren) Abzugsbeträgen besteuert. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht.
BFH Urteil vom 12.03.2019 - IX R 34/17 (veröffentlicht am 25.07.2019)
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