Krankheitsbedingter Auszug aus dem Familienheim
Veräußerung des Familienheims
Im Jahr 2017 verstarb der Ehemann der Klägerin. Sie erbte das hälftige Miteigentum an dem bislang von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Die Klägerin veräußerte Ende 2018 das Haus und zog im Jahr 2019 um. Daraufhin versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung für das Familienheim. Die Klägerin wehrte sich hiergegen und wies darauf hin, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei.
FG: Keine zwingenden Gründe sprechen gegen Selbstnutzung
Ihr Arzt habe ihr deshalb geraten, die Wohnumgebung zu wechseln. Die Klägerin gab an, dass sie daher aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei. Das sah das FG Münster jedoch anders und wies die Klage ab. Aus Sicht des Gerichts war die Klägerin nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert.
FG Münster, Urteil v. 10.12.2020, 3 K 420/20 Erb, veröffentlicht am 15.1.2021
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