Die Anzahlung für die Vermittlung einer Grundstücksleistung unterliegt im Inland der Umsatzsteuer, wenn nicht feststeht, ob die vermittelte Leistung im Inland oder Ausland erbracht wird. 

Hintergrund

Die Unternehmerin A vertrieb u.a. "Hotelschecks" sowie eine "Goldcard", die die Kunden berechtigten, bestimmte in einem Katalog aufgeführte Hotels im In- und Ausland zu Vorzugsbedingungen zu buchen. A ging in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen davon aus, im Zeitpunkt der Überlassung der Schecks/Goldcards fehle es an einem steuerbaren Leistungsaustausch, da sie (A) noch keine konkreten und bestimmbaren Leistungen erbracht habe. Das Finanzamt unterwarf dagegen die Entgelte der Umsatzsteuer. Ebenso entschied auch das Finanzgericht und wies die Klage ab.       

Entscheidung

Das von den Kunden bei der Ausgabe der Hotelschecks/Cards an A bezahlte Entgelt unterliegt als Anzahlung für die vereinbarte Vermittlungsleistung der A im Inland der USt. Führt die Vermittlung später zu einer Hotelbuchung im Ausland und damit zu einer im Inland nicht steuerbaren Leistung, ist die Bemessungsgrundlage zu berichtigen. 

Auch wenn bei Ausgabe der Schecks/Cards noch nicht feststeht, ob der Kunde von dem Angebot überhaupt Gebrauch macht, handelt es sich um eine entgeltliche Leistung, da dem Kunden gegen Entgelt das durch den Gutschein verkörperte zukünftige - noch unbestimmte - Recht zu Hotelbuchungen eingeräumt wird. Da A das Entgelt vereinnahmte, bevor die Hotelvermittlung in Anspruch genommen wurde, handelt es sich um Anzahlungen, die im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu erfassen sind.

Steht im Zeitpunkt der Anzahlung zwar die Art der Leistung fest - hier die Hotelvermittlung - aber nicht, ob die vermittelte Leistung im In- oder Ausland erbracht wird, unterliegen die Vermittlungsleistungen an dem Ort, von dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, der USt - hier also im Inland. Grundsätzlich werden zwar Vermittlungsleistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, am Belegenheitsort des Grundstücks ausgeführt. Das gilt jedoch - so der BFH - dann nicht, wenn noch nicht feststeht, ob der vermittelte Umsatz im Inland oder im Ausland stattfindet. Dann ist - weil es an einem anderen Anknüpfungspunkt fehlt - der Sitz des Unternehmens entscheidend.

Kommt es schließlich zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags mit einem Hotel im Ausland und liegt danach eine im Inland nicht steuerbare Leistung vor, ist die Bemessungsgrundlage bzw. die geschuldete USt zu berichtigen. Der BFH musste die Sache an das FG zurückverweisen, da nicht feststand, in welchem Umfang die Anzahlungen zur Vermittlung von nicht im Inland belegenen Hotels geführt haben. 

Anmerkung

Die Berichtigungsvorschrift (§ 17 UStG) betrifft zwar Anzahlungen für später nicht ausgeführte Leistungen. Sie wird jedoch entsprechend angewandt, wenn der tatsächliche Leistungsort erst später bestimmt werden kann (ebenso die Verwaltungsregelung in Abschn. 13.5 Abs. 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

Urteil v. 8.9.2011, V R 42/10, veröffentlicht am 11.1.2012