Systemgastronomie: Aufteilung der Pauschalentgelte für Sparmenüs

Das Niedersächsische FG entschied zum Umsatzsteuersatz für Sparmenüs in der Systemgastronomie, die zum Verzehr außer Haus verkauft werden.

Verkauf von Sparmenüs zum Mitnehmen

Vor allem in der Systemgastronomie werden sogenannte Sparmenüs verkauft, die sich aus verschiedenen Einzelbestandteilen, wie beispielsweise Burger, Pommes frites, Getränk etc., zusammensetzen. Strittig war vor dem Niedersächsischen FG die umsatzsteuerliche Würdigung der Sparmenüs. Wenn sie als umsatzsteuerlich einheitliche Leistung zum Verzehr außer Haus verkauft werden, muss das Gesamtentgelt aufgeteilt werden. Die Aufteilung muss zwischen den Bestandteilen, deren Lieferung mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert wird, und denen mit ermäßigtem Steuersatz im Schätzweg erfolgen.  Der BFH vertritt die Auffassung, dass der Unternehmer hierbei eine transparente und Nachvollziehbare Aufteilungsmethode anwenden muss.

Aufteilungsmethode bei der Umsatzsteuer

Doch welche Methode sollte hier zur Anwendung kommen? Die Finanzverwaltung bevorzugt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelwarenverkaufspreise. Doch in dem Eilverfahren vor dem FG nahm der Antragsteller die Aufteilung nach den verwendeten Wareneinsätzen (sog. Food-and-Paper-Methode) vor. Das FG entschied zugunsten des Unternehmens und begründete dies damit, dass im Streitfall Einzelbestandteile in den Sparmenüs den Kunden nicht einzeln angeboten wurden und mithin Einzelverkaufspreise teilweise nicht existierten.

Niedersächsisches FG Beschluss vom 05.10.2020 - 11 V 112/20 veröffentlicht am 18.11.2020


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