Umsatzbesteuerung bei Preisgeld: Fernsehshow

Zwischen den Leistungen in Form von Überlassung von urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechten von Bild- und Tonmaterial sowie der Teilnahme an der Fernsehshow und den vom Teilnehmer vereinnahmten Preisgeld und Aufwandsentschädigungen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Da es sich um erfolgsabhängige Vergütungen handelt, unterliegen sie nicht der Umsatzsteuer.

Teilnahme an einer Fernsehshow 

Der schon als Werbeveranstalter unternehmerisch tätige Kläger nahm an einer Fernsehshow teil, bei der aus vielen Teilnehmern nur 12 Kandidaten in ein Haus einzogen. Durch Ausscheidungsspiele wurde der Gewinner der Show ermittelt. Gegenüber dem Produzenten verpflichtete er sich, sich zur Vorbereitung der Produktion für Foto-Shootings, Interviews oder Pressetermine bereitzuhalten. Auch übertrug er sämtliche Rechte an Bild- und Tonaufnahmen. Einen Anspruch auf Einzug ins Haus hatte er nicht, die zwölf Kandidaten wurden vielmehr nach eigenem Ermessen des Produzenten bestimmt. Im Falle eines Einzugs erhielt der Kläger die Chance auf einen "Projektgewinn" und ab da eine wöchentliche "Aufwandspauschale". Der Kläger gewann die Show und erhielt den "Projektgewinn" und die Wochenpauschalen für 7 Wochen. Das Finanzamt unterwarf den Projektgewinn und die wöchentliche "Aufwandspauschale" der Umsatzsteuer mit 7 %.

Unterliegen die Aufwandspauschalen der Umsatzsteuer? 

Das FG gab der Klage des Klägers statt. Ein Umsatz gegen Entgelt setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Kläger empfangenen Geldleistung voraus. Zwischen den Leistungen des Klägers in Form von Überlassung von urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechten von Bild- und Tonmaterial sowie der Teilnahme an der Fernsehshow und den vom Kläger vereinnahmten Preisgeld sowie den als Aufwandsentschädigungen bezeichneten Zahlungen bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang in oben genanntem Sinne. Der Kläger habe lediglich eine Chance auf den Projektgewinn gehabt. Auch die Aufwandsentschädigung habe auf Unwägbarkeiten beruht. Daher sei hiermit ein steuerbarer "Umsatz gegen Entgelt" nicht gegeben.

BFH weist Nichtzulassungbeschwerde zurück

Der BFH (Beschluss v. 25.7.2018, XI B 103/17, Haufe Index 12759059) hat die Beschwerde des Finanzamts wegen Nichtzulassung der Revision durch das FG mit Verweis auf die geänderte Rechtsprechung zur Teilnahme an Pferderennen (EuGH, Urteil v. 10.11.2016, C-432/15, Baštová, Haufe Index 9942858 und BFH, Urteil v. 2.8.2018, V R 21/16, Haufe Index 12414360) und zur Teilnahme an Pokerturnieren (BFH, Urteil v. 30.8.2017, XI R 37/14, Haufe Index 11283885) als unbegründet zurückgewiesen.

Dass im Urteilsfall neben der mit Unwägbarkeiten verbundenen Tätigkeit eine weitere, sichere Aktivität besteht, für die keine fixe Zahlung erfolgt (Einräumung von Verwertungsrechten), führt nicht zur Steuerbarkeit der Erfolgszahlung. Im Zeitpunkt der Übertragung der Verwertungsrechte waren jegliche Zahlungen ungewiss. Zwischenzeitlich hat sich auch das BMF (Schreiben v. 27.5.2019, III C 2 - S 7100/19/10001 :005, Haufe Index 13149996) der oben genannten Rechtsprechung angeschlossen und eine Übergangsregelung geschaffen. Die oben zitierte Rechtsprechung gelte für platzierungsabhängige Preisgelder des Veranstalters bei Pferderennen, Pokerturnieren, sportlichen Wettbewerben, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen (z.B. Teilnahme an Fernsehshows) sowie Glücksspielen und Ähnlichem.

Ausgenommen hiervon sind nach Auffassung des BMF Leistungen eines Geldspielautomatenaufstellers oder Spielbankbetreibers. Hier liege nämlich eine entgeltliche Gegenleistung vor. Insoweit liegt beim BFH allerdings eine neue Revision vor, Rev. eingelegt, Az. beim BFH XI R 26/18. Das FG Köln (Urteil v. 30.1.2018, 8 K 2620/15, Haufe Index 12956270) ging insoweit von der Steuerpflicht aus. In gleichartigen Verfahren sollte daher Einspruch eingelegt werden und im Hinblick auf das oben genannte Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens bzw. Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

FG Münster, Urteil v. 12.9.2017, 15 K 2665/14 U, Haufe Index 13178229


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