Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich bei den Anlagen Vorsorgeaufwand, AV, N-AUS, S, FW und SO keine grundlegenden Änderungen ergeben.
Geringfügig geänderte Vordrucke: Mantelbogen
Bei den Ausgleichzahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (Zeile 38) ist nun zusätzlich der Name und die IdNr. der empfangsberechtigten Person einzutragen.
Bei den Spenden und Mitgliedsbeiträgen war im Vordruck 2017 in Zeile 45 der Gesamtbetrag der Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke einzutragen. In Zeile 46 wurden dann die darin enthaltenen Zuwendungen an Empfänger im EU/EWR-Ausland vermerkt. Ab 2018 kann in den Zeilen 46 und 47 direkt zwischen inländischen und ausländischen Spenden unterschieden werden.
In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2018 weist die Finanzverwaltung zu den Zeilen 46 bis 57 daraufhin, dass der Abzug für Spenden an politische Parteien, welche von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen sind, nicht möglich ist.
Ab 2018 ist auch die bisherige Zeile 99 (Unterhalten Sie auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland) weggefallen.
Geringfügig geänderte Vordrucke: Anlage Kind
Hier haben sich zwar keine grundlegenden Änderungen ergeben. In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung wird aber zu den Zeilen 4-9 darauf hingewiesen, dass sich das Kindergeld auf 194 EUR erhöht hat und das der bestehende Anspruch 2018 auf Kindergeld, unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich Kindergeld ausgezahlt worden ist, einzutragen ist.
Hintergrund ist, dass nach § 66 Abs. 3 EStG bei Antragseingang ab 1.1.2018 Kindergeld rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Finanzverwaltung unterscheidet aber zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren (vgl. Beitrag "Rückwirkende Zahlung von Kindergeld" vom 13.11.2017).
Zusätzlich wurde in Zeile 38 und 39 eine Eintragungsmöglichkeit für ausländische Versicherungsbeiträge des Kindes geschaffen.
Geringfügig geänderte Vordrucke: Anlage N
Auch hier haben sich keine grundlegenden Änderungen ergeben. In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2018 wird lediglich zu Zeile 41 und 42 darauf hingewiesen, dass Arbeitsmittel, die nicht mehr als 800 EUR (vorher 410 EUR) ohne Umsatzsteuer kosten, im Jahr der Bezahlung voll abgesetzt werden können.
Geringfügig geänderte Vordrucke: Anlage Unterhalt
Ab 2018 können grundsätzlich bis zu 9.000 EUR geltend gemacht werden.
Im Top-Thema zu den Einkommensteuervordrucken 2017 wurde darauf hingewiesen, dass Belege mit der Einkommensteuererklärung nur noch dann einzureichen sind, wenn in den Vordrucken/Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird; im Übrigen sind diese aufzubewahren (Belegvorhaltepflicht) und nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.
Bei der Anlage Unterhalt mussten noch Nachweise bei Unterhaltszahlungen durch Übergabe z. B. von Bargeld (Zeile 18), Unterhaltszahlungen im Rahmen von Familienheimfahrten zum Ehegatten/Lebenspartner (Zeile 21) und bei Zeile 41 (Kürzung oder Nichtgewährung von öffentlichen Mittel aufgrund von Unterhaltszahlungen) erbracht werden. Diese Nachweispflicht ist ab 2018 nicht mehr in der Anlage Unterhalt enthalten.
Geringfügig geänderte Vordrucke: Anlage R
Die Anlage R wurde um 3 Ziffern erweitert.
Zeile 36 (Leistungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente): Es handelt sich um Leistungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Abs. 3 EStG. Auf die bescheinigte Leistung wird das Finanzamt § 34 Abs. 1 EStG (ermäßigte Besteuerung) entsprechend anwenden. Hierfür sorgt eine Gesetzesänderung ab 2018, welche in § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG zu finden ist.
Durch die neue Zeile 36 für Kleinbetragsrenten wurde folgerichtig auch eine neue Zeile für Werbungskosten (Zeile 61) in die Anlage R eingefügt.
Zeile 38 (In Zeile 37 enthaltener Rentenanpassungsbetrag): Anpassungen der Rentenhöhe aufgrund schwankender Überschussbeteiligungen sind als regelmäßige Anpassungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG anzusehen. Deshalb sind die in der Nummer 4 der Leistungsmitteilung enthaltenen Rentenanpassungsbeträge gesondert auszuweisen. Der Eintrag der Rentenanpassungsbeträge wurde in der neuen Zeile 38 ermöglicht.
Geringfügig geänderte Vordrucke: Anlage V
Die Berechnung lt. gesonderter Aufstellung für die Einkünfte aus Untervermietung von gemieteten Räumen (Zeile 31) und für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, von anderem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen sowie aus Überlassung von Rechten (Zeile 32) ist ab 2018 nicht mehr in der Anlage V enthalten.
Geringfügig geänderte Vordrucke: Anlage L
Auf der letzten Seite der Anlage L wird nun der Bereich "Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EstG (2017) Personen" in "Berechnungsgrundlagen zur Ermitt"lung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG" und "Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG" unterteilt.
Geringfügig geänderte Vordrucke: Anlage G
Mit Urteilen vom 20.3.2017 (X R 12/15 und X R 62/14) hat der BFH entschieden, dass bei Beteiligungen an mehrstöckigen Mitunternehmerschaften hinsichtlich der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG eine betriebs- und beteiligungsbezogene Betrachtung anzustellen ist. Die Beschränkung des § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist danach auf jeder Feststellungsebene zu beachten. Daher wurde eine neue Zeile 22 in den Vordruck aufgenommen.