Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

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§ 2 Vergleich und Abfindung / IV. Mehrere Besprechungen und Verhandlungen

Rz. 1525 § 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebührenmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Mitwirkung an der Schadenentstehung

Rz. 657 Hinweis Siehe auch Rdn 660 ff. Rz. 658 Zu beachten sind (wegen möglicher Gefährdung der Kindesinteressen) die Beschränkungen nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 BGB (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB a.F.) u.a. dann, wenn die Eltern eines verletzten Kindes an der Schadenentstehung (z.B. durch schuldhafte Verletzung ihrer Aufsichtspflicht; schuldhafte Schädigung mit von einem E...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (aa) Unfall bis 31.7.2002

Rz. 662 Auf die Rechts- und Haftungsänderungen durch das 2. Schadenrechtsänderungsgesetz[734] ist hinzuweisen. Nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB sind die geänderten Vorschriften nicht anzuwenden, soweit das schädigende Ereignis vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.8.2002 eingetreten ist.[735] Altfälle sind weiter nach dem im Unfallzeitpunkt geltenden Recht abzuwickeln. Rz. 6...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Grundsatz, Regel – Ausnahme

Rz. 1464 Grundsätzlich sind Anwaltskosten, wie auch das BVerfG [1541] hervorhebt, von jeder Partei selbst zu tragen[1542] und nur als Folge von Verzug oder (vor-)vertraglichem Fehlhalten als Schadenersatz geschuldet.[1543] Rz. 1465 Diesen Grundsatz hat die deutsche [1544] Rechtsprechung ausnahmsweise durchbrochen; und zwar für den Bereich der Haftpflichtschadenregulierung, besc...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Gesetzliche Unfallversicherung

Rz. 432 Wird der Nasciturus anlässlich einer unfallversicherten Tätigkeit der Mutter verletzt (z.B. anlässlich eines Arbeits- oder Arbeitswegeunfalls, aber auch im Fall des § 11 SGB VII), ist auch die Leibesfrucht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Rz. 433 Ein unfallkausal behindert zur Welt kommende Kind erhält Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Forderungsübergang nach dem Unfall

Rz. 1309 Hinweis Siehe zu Arbeitsagentur und SHT auch Rdn 1284 ff. Rz. 1310 Erfolgt der Forderungsübergang nicht im Unfallzeitpunkt, sondern später (z.B. Abtretung; Überleitungsanzeige, § 90 BSHG a.F. [für Unfälle vor dem 1.7.1983];[1336] Leistungsbewilligung, § 127 AFG a.F.; Lohnfortzahlung, § 6 EFZG [früher: § 4 LFZG];[1337] Versicherungszahlung, § 67 VVG a.F., § 86 VVG), k...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Gutachteneinholung (Arzt) – Untersuchung und Fragestellung

Rz. 304 Der Gutachter sollte gebeten werden, den Probanden zu befragen, soweit Informationen noch fehlen und/oder Fragen bisher unbeantwortet erscheinen. Rz. 305 Fallabhängig sind u.a. folgende Aspekte zu beleuchten:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (4) Träger der Grundsicherung

Rz. 204 Den "Träger der Grundsicherung"“[159] gibt es seit dem 1.1.2005 nicht mehr. Nach §§ 8 Nr. 2, 41 ff. SGB XII ist die Grundsicherung eine vom örtlichen SHT (§ 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII) zu erbringende Sozialhilfeleistung, für die seit dem 1.1.2005 § 116 SGB X mit allen Beschränkungen und Besonderheiten bei der Eintrittspflicht eines SHT gilt. Rz. 205 § 116 SGB X nennt als ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Mittelbare Schädigung

Rz. 342 Hinweis Siehe auch Rdn 48 ff., 837 ff. Rz. 343 Anlässlich eines Haftungsgeschehens erleiden nicht nur die unmittelbar Beteiligten (bzw. deren Hinterbliebenen) wirtschaftliche Einbußen, auch Drittleistungsträger (wie SVT, Arbeitgeber) sind ursächlich auf das Haftungsgeschehen rückführbar wirtschaftlich getroffen, da sie eigene – wegen ihrer mit dem unmittelbar Geschädi...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Angehörigenprivileg

Rz. 80 Die Aufwandsminderung wegen eines greifenden Angehörigenprivilegs[58] (§ 116 Abs. 6 SGB X, § 86 Abs. 3 VVG/§ 67 Abs. 2 VVG a.F.) ist nicht nur bei der Ermittlung einer nur begrenzt zur Verfügung stehenden Geldmenge zu berücksichtigen. Feststellungen zu einer etwaigen Privilegierung sind auch im Verlaufe der weiteren Entwicklung zu kontrollieren. Rz. 81 Das Privileg füh...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Prüfung

Rz. 56 Anlässlich eines Schadenfalles erbringen neben dem Ersatzpflichtigen häufig auch Dritte (wie Kaskoversicherung, Sozialversicherung, Arbeitgeber) Leistungen, wobei die Leistungsverpflichtung dann häufig mit einem Wechsel der Forderungsberechtigung einhergeht. Es ist regelmäßig darauf zu achten, ob der Direktgeschädigte hinsichtlich derjenigen Forderungsposition, die er...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Gesetzlicher Vertreter

Rz. 401 Gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen sind vor allem dessen Eltern, die nach § 1629 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich gemeinschaftlich handeln, aber bereits bei obliegenheitswidrigem Verhalten eines Elternteiles einen Mitverschuldenseinwand begründen.[468] Rz. 402 Weitere Vertreter sind Vormund (§§ 1773, 1793 BGB), Betreuer (§§ 1896, 1902 BGB) und Pfleger (§ 1909 BGB).mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Sukzessives Geltendmachen

Rz. 1536 Hinweis Siehe auch Rdn 1561 f. Rz. 1537 Die sukzessive außergerichtliche Verfolgung und Abwicklung von Schadensersatzansprüchen, teilweise über Jahre hinweg, ist grundsätzliche eine Einheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG. Wird der mit der außergerichtlichen Regulierung beauftragte Anwalt im Verlaufe der Abwicklung mit der Verfolgung weiterer, zum Teil auch erst später entste...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Interessenwahrung

Rz. 566 Hinweis Siehe auch § 3 Rdn 314 ff. Rz. 567 Der von seinem alleinigen Prozessführungsrecht Gebrauch machende Versicherer muss die Interessen seines Versicherten im Haftpflichtprozess – orientiert an den Maßstäben eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwaltes – wahren.[671] Rz. 568 Mit einem Beitritt auf Seiten der Gegenpartei verletzt der Haftpflichtversicherer se...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Pflegestufe/Pflegegrad

Rz. 177 Pflegebedürftige Personen wurden nach § 15 Abs. 1 SGB XI a.F. bis zum 31.12.2016 einer von drei Pflegestufen [145] zugeordnet, nach der sich dann das Leistungsspektrum bestimmte. Dabei war nicht die Schwere einer Erkrankung maßgebend, sondern der Umfang der zu leistenden Pflege. Rz. 178 Nach der Neuregelung durch das PSG II[146] erhalten Pflegebedürftige nach der Schwe...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (9) Vermehrte Bedürfnisse

Rz. 147 Gerade bei Schwerverletzten fallen neben den Leistungen (insbesondere der Sozialversicherung und Sozialhilfe) auch Eigenlasten bei den Verletzten an, die sich in ihrer Gestaltung (z.B. Pflege innerhalb der Familie anstelle Unterbringung in einer Heimpflege) künftig verändern können. Rz. 148 Nicht zuletzt unter Hinzutreten unfallfremder Erkrankungen können Drittleistun...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Geschäftsbesorgungsvertrag

Rz. 896 Das Mandatsverhältnis ist ein zivilrechtlicher Vertrag,[915] und zwar – jedenfalls bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen aus Haftpflichtereignissen – ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).[916] Rz. 897 Hinweis Ein Anwalt sollte sich vergewissern, wer auf Mandantenseite parallel ebenfalls tätig bzw. involviert ist (z.B. Gewerkschaft, weiterer Anwalt für s...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Konkreter Schadennachweis

Rz. 230 Der Drittleistungsträger hat einen konkreten ersatzfähigen Schaden des Geschädigten belegen,[182] der dann auch noch auf ihn übergegangen sein muss. Siehe ergänzend Rdn 341 ff.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Anwaltswechsel

Rz. 1476 Zu ersetzen sind Kosten der Beauftragung eines ortsansässigen Anwaltes, nicht aber weitergehende Kosten bei Anwaltswechsel. Rz. 1477 Die durch einen Anwaltswechsel entstandenen zusätzlichen Rechtsverfolgungskosten sind regelmäßig nicht notwendig i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB, wenn nicht – was der Geschädigte vorzutragen und zu beweisen hat – der Anwaltswechsel auf nachvoll...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Anrechnung von Leistungen

Rz. 71 Hinweis Siehe auch Rdn 160, 183, 195 ff. Rz. 72 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang eine in der Praxis nicht selten anzutreffende Ungenauigkeit. Wenn von " Anrechnung der Drittleistung " die Rede ist, ist dieses juristisch betrachtet unzutreffend (Rdn 91):[54]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 6. Akteneinsicht

Rz. 31 Dritten Personen i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO steht ohne die Einwilligung der Parteien ein Recht auf Einsicht in die Akten nur dann zu, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Rz. 32 Die gesetzliche Unfallversicherung, die an den Geschädigten (z.B. eines Verkehrsunfalls, der Gegenstand des Zivilverfahrens ist) Leistungen erbracht und daher zu prüfen hat, ob a...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Bestehen eines Deckungsverhältnisses

Rz. 1411 Der Versicherungsnehmer hat das Zustandekommen und Bestehen eines Versicherungsvertrages entsprechend §§ 133 ff. BGB nachzuweisen. Das gilt auch hinsichtlich des Inhaltes (wie mitversicherter Personenkreis, räumlicher und zeitlicher Deckungsbereich, Versicherungssumme). Dieser Nachweis ist nicht geführt, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Versicherer einen ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Verzug

Rz. 498 Nur im Einzelfall hat auch der Drittleistende eigene Rechte als Verzugsschaden (Rechtsverfolgungskosten, Zinsen) anlässlich der Schadenabwicklung seiner ihm bereits zuvor zugewiesenen Ansprüche. Die Verantwortlichkeit resultiert dann nicht aus dem Haftpflichtgeschehen selbst (als vom unmittelbar Verletzten bzw. dessen Hinterbliebenen abgeleiteter Anspruch); es handel...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Versicherungsrecht

Rz. 618 Hatte dem verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt der Schädigungshandlung sein Haftpflichtversicherer Deckung zu gewähren, ändert der Tod des Versicherten nichts an der Einstandspflicht. Auch die Vorleistungspflicht (§ 117 VVG) bleibt bestehen. Rz. 619 Das Absonderungsrecht des § 110 VVG greift auch bei Nachlassinsolvenz.[700]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Teilerledigung

Rz. 1566 Sind Teile des Anspruches bereits vor Abschluss des Abfindungsvergleiches durch Abrechnung erledigt, bleiben sie bei der Ermittlung des Gegenstandswertes für die Vergleichsgebühr unberücksichtigt.[1643] Rz. 1567 Hatte der Ersatzpflichtige z.B. vor einem Abfindungsgespräch, aufgrund dessen für Schmerzensgeld und Wertminderung weitere 4.000 EUR gezahlt werden, bereits ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Geschäftsfähigkeit

Rz. 678 Geschäftsfähigkeit und Volljährigkeit sind auseinanderzuhalten. Rz. 679 Gerade Personenschäden ziehen sich manchmal über einen längeren Zeitraum hin. Es kann daher vorkommen, dass zwischendurch Volljährigkeit eintritt und damit die Vertretung des Verletzten (gerade bei Verdacht auf fehlende Geschäftsfähigkeit)[744] neu geprüft werden muss. Rz. 680 Da die gesetzliche el...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Sprache

Rz. 690 Wer eine Willenserklärung in fremder Sprache unterzeichnet, die er im Detail nicht versteht, trägt das entsprechende Risiko grundsätzlich selbst und kann aus diesem Grunde nicht (z.B. wegen Irrtums) anfechten.[747] Rz. 691 Unzureichende Sprachkenntnisse entschuldigen Falschangaben nicht.[748]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Hebegebühr

Rz. 1481 Nach Nr. 1009 RVG VV erhält der Anwalt eine Hebegebühr, wenn er für seinen Mandanten Zahlungen vereinnahmt und diese dann an ihn oder Zessionare weiterleitet. Nimmt ein Anwalt einen größeren Geldbetrag auf ein Anderkonto, um diesen später entsprechend der Weisung seines Mandanten zu verwenden, fällt keine Hebegebühr an.[1566] In der Praxis wird diese Gebühr i.d.R. b...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1)1. Schritt

Rz. 74 Im ersten Schritt wird festgestellt, Leistungen zu erbringen hat. Rz. 75 Auf den Punkt gebracht heißt das: " Was muss der Schadenersatzpflichtige zahlen, an wen auch immer? " Ob Drittleistungsträger einzutreten haben, hat an dieser Stelle außer Betracht zu bleiben; es ist...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Anwaltliche Vertretung

Rz. 805 Verfahren zwecks familiengerichtlicher Genehmigung sind gegenüber der Schadensregulierung eigene selbstständige Angelegenheiten. Es handelt sich um gesonderte gerichtliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. RVG VV anfallen.[838] Rz. 806 Es besteht kein Anwaltszwang im Betreuungsverfahren. Anverwandte können also selbst agie...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) § 278 Abs. 6 ZPO

Rz. 761 Hinweis Siehe auch § 3 Rdn 262 ff. Rz. 762 § 278 ZPO – Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleichmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Schadenersatznormen (Übersicht)

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Rechtsirrtum

Rz. 1409 Ein bloßer Rechtsirrtum (z.B. über die Anspruchsgrundlage, spätere Gesetzgebung[1488] oder die zu erwartende künftige Entwicklung) reicht nicht.[1489] Hier greifen dann allenfalls im Ausnahmefall die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Feststellungsinteresse

Rz. 1415 Die Feststellungsklage hinsichtlich weiterer Unfallschäden ist zulässig, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Würdigung Grund besteht, mit Spätfolgen zu rechnen ist,[1492] wobei eine später gewonnene Erkenntnis, dass Folgeschäden nicht mehr zu gewärtigen sind, nicht zur rückwirkenden Unzulässigkeit der Feststellungsklage führt.[1493]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / e) Nachforderungs-/Zusatzklage

Rz. 1389 § 258 ZPO – Klage auf wiederkehrende Leistungen Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Rz. 1390 Ist über einen zukünftigen Schaden (z.B. Erwerbsminderung, Unterhaltseinbuße) durch Leistungsurteil nur teilweise entschieden (z.B. nur für einen befristeten...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Außergerichtliche Regulierung

Rz. 1561 Regelmäßig erfolgt die außergerichtliche Kapitalisierung im Vergleichswege. Anwaltskosten werden dann hinsichtlich des zugrunde zu legenden Streitwertes vom kapitalisierten Abfindungsbetrag geschuldet. Rz. 1562 Sobald die regelmäßig wiederkehrende Abrechnung für den Geschädigten so transparent geworden ist, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht mehr gebot...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (6) Prozessuale Aspekte

Rz. 258 Die Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Schadenereignis erfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Schaden eingetreten ist (§ 3 Rdn 116). Rz. 259 Die Feststellung der Verletzungen im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren ist regelmäßig nicht...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / V. Bereicherungsausgleich

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Drittleistungsträger

Rz. 507 Auch Drittleistungsträger sind hinweispflichtig (z.B. Hinweis auf Beantragung der vorgezogenen Altersrente für einen ALG II-Empfänger[605]). Rz. 508 RVT haben, wenn sie Regressansprüche beim Schadenersatzpflichtigen anmelden, darauf hinzuweisen, dass der Verletzte durch Zahlung freiwilliger Beiträge seine Leistungsansprüche aufrecht erhalten hat. Ansonsten kann sich d...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Erstattung

Rz. 811 Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadenereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war.[840] Rz. 812 Wenn und soweit anwaltliche und gerichtliche Kosten für die Einholung der familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung anfallen, sind sie, soweit erforderlich ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Gütergemeinschaft

Rz. 817 Diese familienrechtliche Rechtsfigur findet man heute eigentlich nur noch bei Landwirten. Bei vertraglich vereinbarter Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) kommt es darauf an, ob die Schadenersatzansprüche zum Gesamtgut (§ 1416 BGB) oder zum Sondergut (§ 1417 BGB) gehören. Rz. 818 Ansprüche, die zum Sondergut gehören, kann der verletzte Ehegatte eigenständig ohne erforderli...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Parallele Haftung Mehrerer

Rz. 427 Das für eine Mitverschuldenszurechnung (§§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB) erforderliche Sonderrechtsverhältnis zwischen Kind und Schädiger entsteht bei einem Haftpflichtgeschehen regelmäßig erst mit dem Unfall (siehe Rdn 448 ff.). Rz. 428 Fehler der Eltern, die zum Schadenfall des Kindes beitragen, sind zwar für die Abwicklung der Ansprüche des Kindes grundsätzlich nicht r...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Außergerichtliches Verfahren

Rz. 1207 Im Rahmen außergerichtlicher Rentenvergleiche gelten §§ 323, 323a ZPO nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Möglich ist aber eine Anpassung nach § 242 BGB bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Rz. 1208 Eine Rentenanpassung kann zwar ausdrücklich ausgeschlossen werden. Allein schon aus dem Fehlen einer Gleitklausel ist dieser Parteiwille aller...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Mindeststandard

Rz. 1041 Seit dem 1.4.2007 (Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG) muss davon ausgegangen werden, dass nahezu jeder Verletzte Kranken-/Pflegeversicherungsschutz nach dem Mindeststandard der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat. Die Gesetzesreform hat sich zum Ziel gesetzt, "dass in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein soll".[1112] § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet d...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Sozialversicherung (SVT)

Rz. 199 Die deutsche Sozialversicherung (§ 4 SGB I) ist ein gesetzliches als Solidargemeinschaft ausgeprägtes Versicherungssystem. Es bietet als Teil der sozialen Sicherung finanziellen Schutz vor Lebensrisiken und deren Folgen (wie Alter, Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall). Die (weitgehend verpflichtend) zu versichernd...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Grundsatz

Rz. 1416 Ist die Möglichkeit von Spätschäden bei Vergleichsabschluss bedacht worden, entfällt eine Nachbesserung.[1494] Hierin liegt gerade die Natur des Abfindungsvergleiches. aa) Direktanspruch Rz. 1417 Treten nach einer Abfindung Schäden auf, mit denen der unmittelbar Geschädigte nicht gerechnet hatte, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf weiteren Schadenersatz.[1495] De...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Zukunft

Rz. 1386 Zukünftige Änderungen in der Höhe des Rentenanspruches (beispielsweise mit Erreichen der Altersgrenze der Erwerbstätigkeit) sind, wenn sie voraussehbar sind (§ 252 BGB, § 287 ZPO), im Vornhinein zu berücksichtigen. Anpassungen erfolgen durch abändernden Vergleich oder Abänderungsklage (§ 323 ZPO). Weder die Verurteilung in eine dynamische Rente noch deren außergeric...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Offenlegung

Rz. 510 Wird Einkommensverlust oder Minderverdienst geltend gemacht, hat der Verletzte unaufgefordert sein tatsächlich erzieltes Einkommen offenzulegen und gegenzurechnen.[608] Gleiches gilt für Einkünfte von Hinterbliebenen. Rz. 511 Ein Geschädigter kann i.d.R. nicht darauf vertrauen, der Schadensersatzpflichtige werde sich gegenüber dem Anspruch nicht auf fehlende Aktivlegi...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Schwerverletzung

Rz. 681 Bei Schwerverletzten (insbesondere mit Hirnschädigung) muss die Gefahr einer – u.U. latenten – Geschäftsunfähigkeit nach §§ 104 Nr. 2, 105 BGB bedacht werden (dazu Rdn 1342). Rz. 682 Bestehen hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit Bedenken, ist u.U. die Einholung eines ärztlichen (amtsärztlichen) Gutachtens angeraten. Die Erforderlichkeit einer Pflegschaft oder Betreuung...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Allgemeines

Rz. 813 Die Eheschließung führt (wie z.B. §§ 1429, 1454 BGB zeigen) nicht automatisch zu einer allgemeinen gegenseitigen Vertretungsbefugnis der Ehegatten. Nach § 1357 BGB, § 8 Abs. 2 LPartG kann ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartners den anderen Partner zwar durch ein von ihm ohne Absprache vorgenommenes Rechtsgeschäft zugleich mitverpflichten; dieses gilt aber nur ...mehr