Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6.1 Begriff des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters

Rz. 174 Der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zur Konkretisierung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung besagt, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn das Handeln des Geschäftsleiters im konkreten Einzelfall dem eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprochen hat. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass es Aufg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.2.4 Verdeckte Gewinnausschüttung an andere (nahestehende) Personen

Rz. 59 Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch vorliegen, wenn die Leistung, die zu der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung beim KSt-Subjekt führt, nicht unmittelbar an den Gesellschafter erfolgt, sondern an einen Dritten. Der Vorteil wird dann dem Gesellschafter mittelbar zugewendet. Voraussetzung ist immer, dass der Dritte Nutzen aus der Vermögensverl...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Anteilseigner

Die verdeckte Gewinnausschüttung führt bei dem Anteilseigner regelmäßig zu Einnahmen aus der Kapitalbeteiligung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, bei Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 – 5 KStG zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Ist der Anteilseigner eine Privatperson, erfolgt die Erfassung bei Zufluss nach § 11 EStG. Für verdeckte Gewinnausschüttungen gilt nach...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.4 Vorherige Vereinbarung

Rz. 163 Die Vereinbarung muss im Vorhinein abgeschlossen worden sein. Das bedeutet, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter die Leistung erbringt, die vergütet werden soll, bzw., wenn die Gesellschaft ihre Leistung vor dem Gesellschafter erbringt, in dem Zeitpunkt, in dem bei der Gesellschaft die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung eintritt, eine ei...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Bewertung zur Feststellung der Angemessenheit

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Pensionszusage sind alle Leistungen aufgrund des Anstellungsvertrags einzubeziehen. Zu prüfen ist die Angemessenheit der Gesamtvergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer.[1] Maßgebend ist, ob die Versorgungszusage zusammen mit den übrigen Leistungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer angemessen ist. Ist das der Fall, wären dies...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Eigenverbrauchstatbestände

Rz. 51 Bis zum 31.3.1999 fiel neben Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerben und Einfuhren auch der Tatbestand des Eigenverbrauchs unter die Steuerermäßigung. Durch Art. 7 Nr. 8 Buchst. a des StEntlGesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[1] wurde dieser Tatbestand im Zuge der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung aufgehoben. Ab 1.4.1999 werden die Leistungen, die bis ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Treuhandvereinbarung

Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung ist der Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Stellung. Das ist regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer der Anteile. Ist dieser allerdings nur Treuhänder, ist die verdeckte Gewinnausschüttung dem Treugeber als dem wirtschaftlichen Eigentümer nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO zuzurechnen. Ein Treuhandverhältnis über die Anteile liegt ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.4.1 Verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Empfänger

Rz. 247 Die verdeckte Gewinnausschüttung führt bei dem Empfänger[1] zu einer Einnahme aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung von einer Körperschaft erbracht wird, die keine Gewinnausschüttungen vornehmen kann,[2] fallen die Leistungen nicht unter diese Vorschrift. Diese Fälle werden jedoch nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG [3] ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.1 Einordnung dieses Maßstabs in die Systematik der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 116 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bzw. Gründen beruht. Der regelmäßige Maßstab für die Beurteilung, ob eine Rechtsbeziehung auf gesellschafts- oder schuldrechtlicher Grundlage beruht, ist das Verhalten des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleit...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.1 Übersicht

Rz. 97 Die Frage, in welchen Fällen die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung im Interesse des Gesellschafters erfolgt und daher eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt, ist der Kernbereich des Instituts der verdeckten Gewinnausschüttung.[1] Neben der Definition der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung als "societatis causa"[2] und dem Grundsatz, d...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Personengesellschaft

Literatur: Rogall, FR 2005, 779; Schulze zur Wiesche, DStZ 2017, 451; Breithecker/Radde, DStZ 2018, 371. Erbringt eine Körperschaft Leistungen an eine Personengesellschaft, ist zu unterscheiden, ob die Beteiligung an der Körperschaft zu dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehört, ob es sich um Sonderbetriebsvermögen handelt oder ob die Gesellschafter der Personen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.2.1 Grundsätze zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen

Rz. 111 Nach dem Unionsrecht wäre es zwar möglich, auf eine einheitliche Leistung (also auch auf Lieferungen) verschiedene Steuersätze anzuwenden.[1] Von dieser Möglichkeit hat aber die Bundesrepublik Deutschland bisher keinen Gebrauch gemacht. Andererseits sind aber die EU-Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, auf die gesamte Lieferung den Normalsatz (allgemeinen Steuersat...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.4 Verhältnis zu Art. 9 Abs. 1, 11 Abs. 6, 12 Abs. 4 OECD-MA

Rz. 32 Art. 9 OECD-MA enthält eine Regelung zur Korrektur der Bedingungen von kaufmännischen und finanziellen Beziehungen, wenn beide Partner des jeweiligen Geschäfts in verschiedenen Staaten ansässig sind und eines der Unternehmen an dem anderen Unternehmen, oder eine dritte Person an beiden Unternehmen, unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Steuerliche Anerkennung von Darlehensverhältnissen

Eine Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie ihren Finanzbedarf durch Eigen- oder Fremdkapital deckt. Ebenso kann sie frei entscheiden, ob sie benötigtes Fremdkapital auf dem Kapitalmarkt oder vom Gesellschafter bzw. von verbundenen Unternehmen aufnimmt. Darlehensbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter bzw. verbundenen Unternehme...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Besserungsschein

Literatur: Berg/Schmich, FR 2004, 520; Paus, GmbHR 2004, 1568; Hoffmann, DStR 2004, 293; Korn, GmbHR 2007, 624; Neumann, GmbHR 2008, 473; Pohl, DB 2008, 1531. Ein Besserungsschein liegt vor, wenn eine Forderung gegen die Gesellschaft (etwa zum Zweck der Sanierung) unter einer auflösenden Bedingung erlassen wird, z. B. unter der Bedingung, dass die Gesellschaft ihre Ertragskra...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nahestehende Person

Literatur: Mahlow, DB 1997, 1640; Frotscher, GmbHR 1998, 23; Söffing, DStZ 1999, 885; Schuhmann, GmbHR 2008, 1029; Winter, GmbHR 2010, 1073; Breier/Sejdija, GmbHR 2011, 291 Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch vorliegen, wenn der Begünstigte nicht unmittelbar der Gesellschafter ist, sondern eine ihm nahestehende Person. Die Vorteilsgewährung der Gesellschaft an eine de...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Erdienbarkeit der Pension

Die Erteilung einer Pensionszusage ist nur dann nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, wenn die zugesagte Pension in der ab Erteilung der Zusage noch verbleibenden Dienstzeit erdient werden kann. Das Merkmal der Erdienbarkeit beruht darauf, dass der Arbeitgeber mit der betrieblichen Altersversorgung eine freiwillige Leistung erbringt, die dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dem...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.54.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 798 Im Einzelnen fallen unter Nr. 54 der Anlage 2 des UStG: Rz. 799mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.4 Zwangsmittel

Rz. 16 Nach § 393 Abs. 1 AO darf die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren keine Zwangsmittel i. S. v. § 328 AO gegen einen Stpfl., der sich der Gefahr der Selbstbelastung aussetzen würde, anwenden, um die Willensbildung des Stpfl. zu beeinflussen und ihn zur Erfüllung seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten in seinem Besteuerungsverfahren anzuhalten. Rz. 16a Zwangsmittel i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.3 Ausnahme vom Verwendungsverbot (Abs. 2 S. 2)

Rz. 57 Nach § 393 Abs. 2 S. 2 AO gilt das Verwendungsverbot nicht, wenn der Stpfl. eine nichtsteuerliche Straftat offenbart hat, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Diese Fälle sind in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO umschrieben. Allerdings ist die dortige Aufzählung nicht abschließend ("namentlich"). Es handelt sich um Verbrechen oder vorsätzliche schwer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Strafrechtliches Verwendungsverbot – § 393 Abs. 2 AO

4.1 Normzweck Rz. 35 Tatsachen oder Beweismittel dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 393 Abs. 2 AO erfüllt sind "nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist" . Durch dieses verfassungsrechtlich erforderliche[1] Verbot soll der Stpfl. geschützt werden, der seine steuerlichen Mitwirkungspflichten teilweise korrekt erfüllt hat. Damit ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.3 Offenbaren in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten

Rz. 48 Nach § 393 Abs. 2 AO ist die Verwendung der Tatsachen und Beweismittel zur Strafverfolgung des Stpfl. nur dann verboten, wenn er diese in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat. Unerheblich ist insoweit, ob die Finanzbehörde die Angaben von dem Stpfl. mittels eines Verwaltungsakts, z. B. mittels eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO, abverlangt oder nur d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1 Normzweck

Rz. 35 Tatsachen oder Beweismittel dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 393 Abs. 2 AO erfüllt sind "nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist" . Durch dieses verfassungsrechtlich erforderliche[1] Verbot soll der Stpfl. geschützt werden, der seine steuerlichen Mitwirkungspflichten teilweise korrekt erfüllt hat. Damit ist die Vorschrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.4 Wirkung des Verwendungsverbots

Rz. 59 Durch das Verwendungsverbot wird der im Besteuerungsverfahren mitwirkende Stpfl. geschützt.[1] Das Verwendungsverbot ist von den Strafverfolgungsorganen im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ohne besondere Rüge von Amts wegen zu beachten.[2] Erst im Revisionsverfahren muss nach § 344 Abs. 2 StPO der Verfahrensverstoß gerügt werden.[3] Rz. 59a Das Verbo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.5 Träger steuerlicher Pflichten

Rz. 17 Nach § 393 Abs. 1 S. 2 AO sind im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel gegen den "Steuerpflichtigen" unzulässig. Der hier verwendete Begriff ist i. S. d. § 33 AO zu verstehen.[1]"Steuerpflichtiger" ist nach § 33 Abs. 1 AO, wer "ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat". Dies ist der in dem Strafverfahren Beschuldigte oder Angeklagte, der Tr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.2 Offenbaren durch den Steuerpflichtigen

Rz. 42 Durch das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO wird nur der mitwirkende Stpfl. gegen die Strafverfolgung geschützt, der die Tatsachen und Beweismittel der Finanzbehörde offenbart hat.[1] Offenbarungen des Bevollmächtigten[2] sind dem vertretenen Stpfl. zuzurechnen.[3] Entscheidend ist nur, dass der Bevollmächtigte unmittelbar auf Veranlassung des Stpfl. handelt.[4] H...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.2 Steuerstraftat – Steuerordnungswidrigkeit

Rz. 20 Die Verfolgungsgefahr muss wegen einer Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 AO oder Steuerordnungswidrigkeit i. S. v. § 377 Abs. 1 AO bestehen. Hierzu zählt auch die "Vorspiegelungsstraftat" i. S. v. § 385 Abs. 2 AO .[1] Die Verfolgungsgefahr wegen einer nichtsteuerlichen Straftat hindert die Anwendung von Zwangsmitteln nicht. In diesem Fall wird der Stpfl. vor der stra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.7.1 Umfang der Belehrungspflicht

Rz. 30 Nach § 393 Abs. 1 S. 4 AO ist der Stpfl. "hierüber" zu belehren. Der Inhalt der Belehrungspflicht erstreckt sich auf die Gesamtregelung des § 393 Abs. 1 AO . Der Stpfl. ist also zu belehren über die Selbstständigkeit der Verfahren, den Fortbestand der steuerlichen Pflichten, das Verbot der Zwangsmittelanwendung, auch wie er das Verbot geltend zu machen hat.[1] Der Hinweis,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.1 Tatbeteiligter

Rz. 19 § 393 Abs. 1 S. 2 AO verbietet die Zwangsmittelanwendung, wenn der Stpfl. durch die Erfüllung seiner steuerlichen Pflicht gezwungen würde, sich wegen einer von ihm begangenen Tat zu belasten. Die Verfolgungsgefahr muss für den Stpfl. hinsichtlich einer "von ihm begangenen" Tat gegeben sein. Er muss Tatbeteiligter sein, d. h., er muss Täter in jeder Form der Täterschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.6 Erkenntnis aus den Steuerakten

Rz. 53 Die Erkenntnis der Strafverfolgungsorgane muss sich aus den Steuerakten dieses beschuldigten oder angeklagten Stpfl. ergeben haben. Dies sind alle Akten dieses Stpfl., die die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren oder im finanzgerichtliche Verfahren in Steuersachen führt.[1] In welchem Stadium des Besteuerungsverfahrens die Akten entstanden sind, z. B. im Einspruchs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.1 Tatsachen

Rz. 41 Das Verwendungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO greift nur ein, wenn der Finanzbehörde in einem Besteuerungsverfahren Tatsachen und Beweismittel offenbart worden sind, sodass diese dem Steuergeheimnis unterliegen. Tatsachen sind alle inneren und äußeren Vorgänge, die einer sinnlichen Wahrnehmung fähig sind und damit der Nachprüfung durch Dritte offenstehen.[1] Beweismittel ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.5 Sachzusammenhang

Rz. 23 Die Gefahr der Selbstbelastung besteht nur, wenn zwischen der Tat und dem Besteuerungsverfahren, in dem die Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verlangt wird, ein sachlicher Zusammenhang besteht.[1] Dieser ergibt sich aus der Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit (s. Rz. 20). Die Steuerhinterziehung[2] von Veranlagungssteuern wird durch die Steuerart und d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.5 Erkenntnis in einem Strafverfahren

Rz. 52 Das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO greift ein, wenn die offenbarten Tatsachen und Beweismittel den Strafverfolgungsorganen in einem Strafverfahren wegen Steuerstraftaten nach § 385 AO gegen diesen Stpfl. bekannt geworden sind, da nur in diesem Verfahren die Steuerakten dieses Stpfl. vorzulegen bzw. beigezogen sind und demgemäß nur hierdurch eine Verletzung des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.3 Verfolgbarkeit der Tat

Rz. 21 Tat i. d. S. ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung oder Unterlassung, die den die Ahndung begründenden Gesetzestatbestand in Form einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit verwirklicht.[1] Unerheblich ist das Stadium der Tat, solange sie nur strafbewehrt ist.[2] Das Zwangsmittelverbot greift jedoch nicht ein, wenn nur eine straflose Vorbereitungshandlung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Normadressaten

Rz. 15 § 393 Abs. 1 AO trifft eine Regelung für die Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO als Trägerin des Verwaltungsverfahrens in Steuersachen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Regelungsinhalt

Rz. 9 § 393 Abs. 1 S. 2-3 AO kodifiziert eine Ausnahmeregelung zu der grundsätzlichen Selbstständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Steuerstrafverfahren bzw. dem Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten. Die Regelung gilt gem. § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO für ein eingeleitetes Bußgeldverfahren entsprechend. Rz. 10 § 393 Abs. 1 S. 1, 4 AO hat für das Steuerstraf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.6 Verbot von Zwangsmitteln bei eingeleitetem Strafverfahren (Abs. 1 S. 3)

Rz. 25 Da die Frage, ob der Stpfl. mit den Zwangsmitteln in der Einzelfallsituation zu einer Selbstbelastung gezwungen würde, nur vom Stpfl. beantwortet werden könnte, andererseits die Zwangsmittel von der Finanzbehörde eingesetzt werden und diese daher die Glaubwürdigkeit entsprechender Äußerungen des Stpfl. zu beurteilen hätte, schließlich auch eine solche Äußerung des Stp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Steuerrechtliches Zwangsmittelverbot – § 393 Abs. 1 S. 2–3 AO

3.1 Regelungsinhalt Rz. 9 § 393 Abs. 1 S. 2-3 AO kodifiziert eine Ausnahmeregelung zu der grundsätzlichen Selbstständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Steuerstrafverfahren bzw. dem Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten. Die Regelung gilt gem. § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO für ein eingeleitetes Bußgeldverfahren entsprechend. Rz. 10 § 393 Abs. 1 S. 1, 4 AO hat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.4 Rechtzeitiges Offenbaren

Rz. 51 Das Offenbaren der Tatsachen und Beweismittel vom Stpfl. begründet das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO nur dann, wenn es vor der Einleitung des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens gegen ihn wegen der Steuerverfehlung bzw. in Unkenntnis der Einleitung erfolgt ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Information bei der Finanzbehörde.[1] Nach Kenntniserlangung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Normzweck

Rz. 12 Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens[1] und auch die Vermutung straf- bzw. bußgeldrechtlich relevanten Verhaltens lassen – auch wenn beide Verfahren nebeneinander geführt werden – die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren grundsätzlich unberührt.[2] Die Vermutung straf- bzw. bußgeldrechtlich relevanten Verhaltens begründen für den Beschuldigten oder Verdäc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2 Verwendung besonders erlangter Erkenntnisse (Abs. 3 S. 2)

Rz. 65 § 393 Abs. 3 S. 2 AO erstreckt i. V. m. § 413 AO diese Verwertbarkeit auch auf die Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder nach den Vorschriften der StPO Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Soweit di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 393 AO regelt in seinem Abs. 1 das Verhältnis der Rechte und Pflichten von Stpfl. im Besteuerungsverfahren einerseits und im Steuerstrafverfahren andererseits. Diese richten sich nach den Vorschriften des jeweiligen Verfahrens. Dabei sind die strengeren Mitwirkungspflichten des Stpfl. im Besteuerungsverfahren den Rechten eines Beschuldigten im Strafverfahren anzupass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.7.2 Folgen unterlassener Belehrung

Rz. 33a Bei den Folgen einer unterlassenen Belehrung nach § 393 Abs. 1 S. 4 AO ist wiederum zu unterscheiden zwischen dem Besteuerungsverfahren einerseits und dem Strafverfahren andererseits. Im Strafverfahren führt eine unterlassene Belehrung regelmäßig zu einem Verwertungsverbot der dadurch erlangten Erkenntnisse.[1] Dies gilt dann nicht, wenn der Betroffene sein Schweiger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.4 Gefahr der Verfolgung

Rz. 22 Es muss aus der Erfüllung der Pflicht die Gefahr der Verfolgung erwachsen oder verstärkt werden.[1] Nicht erforderlich ist, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren bereits eingeleitet worden ist[2], es muss jedoch die straf- oder bußgeldrechtliche Verfolgbarkeit der Tat gegeben sein.[3] Die Verfolgungsgefahr besteht bereits in der Möglichkeit der Einleitung oder Durchfü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1 Verwendung von im Strafverfahren erlangten Erkenntnissen im Besteuerungsverfahren (Abs. 3 S. 1)

Rz. 64 § 393 Abs. 3 S. 1 AO bestimmt, dass Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen. Die Bestimmung wiederholt nur einen in der Rspr. geklärten Grundsatz.[1] Diese Verwertbarkeit ist rechtlich selbstverständlich, denn es ist kein recht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

1 Allgemeines Rz. 1 § 393 AO regelt in seinem Abs. 1 das Verhältnis der Rechte und Pflichten von Stpfl. im Besteuerungsverfahren einerseits und im Steuerstrafverfahren andererseits. Diese richten sich nach den Vorschriften des jeweiligen Verfahrens. Dabei sind die strengeren Mitwirkungspflichten des Stpfl. im Besteuerungsverfahren den Rechten eines Beschuldigten im Strafverfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6 Gefahr der Selbstbelastung

3.6.1 Tatbeteiligter Rz. 19 § 393 Abs. 1 S. 2 AO verbietet die Zwangsmittelanwendung, wenn der Stpfl. durch die Erfüllung seiner steuerlichen Pflicht gezwungen würde, sich wegen einer von ihm begangenen Tat zu belasten. Die Verfolgungsgefahr muss für den Stpfl. hinsichtlich einer "von ihm begangenen" Tat gegeben sein. Er muss Tatbeteiligter sein, d. h., er muss Täter in jeder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.7 Belehrung (Abs. 1 S. 4)

3.7.1 Umfang der Belehrungspflicht Rz. 30 Nach § 393 Abs. 1 S. 4 AO ist der Stpfl. "hierüber" zu belehren. Der Inhalt der Belehrungspflicht erstreckt sich auf die Gesamtregelung des § 393 Abs. 1 AO . Der Stpfl. ist also zu belehren über die Selbstständigkeit der Verfahren, den Fortbestand der steuerlichen Pflichten, das Verbot der Zwangsmittelanwendung, auch wie er das Verbot gel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5 Verwendung der im Strafverfahren erlangten Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren (Abs. 3)

Rz. 63a § 393 Abs. 3 AO regelt die Verwendung von im Steuerstrafverfahren erlangter Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren und damit den umgekehrten Fall als Abs. 2. 5.1 Verwendung von im Strafverfahren erlangten Erkenntnissen im Besteuerungsverfahren (Abs. 3 S. 1) Rz. 64 § 393 Abs. 3 S. 1 AO bestimmt, dass Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2 Voraussetzungen des Verwendungsverbots

4.2.1 Tatsachen Rz. 41 Das Verwendungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO greift nur ein, wenn der Finanzbehörde in einem Besteuerungsverfahren Tatsachen und Beweismittel offenbart worden sind, sodass diese dem Steuergeheimnis unterliegen. Tatsachen sind alle inneren und äußeren Vorgänge, die einer sinnlichen Wahrnehmung fähig sind und damit der Nachprüfung durch Dritte offenstehen.[1...mehr