Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Gestaltung der Mitwirkungspflichten

Rz. 6 Der gravierende Unterschied zwischen dem Besteuerungsverfahren und dem Steuerstrafverfahren liegt in der Gestaltung der Mitwirkungspflichten. Im Besteuerungsverfahren gelten die Regelungen des 1. bis 7. Teils der AO. Hier besteht im Interesse einer möglichst vollständigen und gleichmäßigen Besteuerung[1] für den Beteiligten, z. T. auch für Dritte, grundsätzlich eine umf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2 Verhältnis von Besteuerungs- und Strafverfahren (Abs. 1)

Rz. 1a § 393 Abs. 1 AO stellt klar, dass sowohl das Besteuerungs- als auch ein Strafverfahren nebeneinander und voneinander unabhängig geführt werden können.[1] So hindert ein laufendes Steuerstrafverfahren nicht die parallele Fortsetzung des Besteuerungsverfahrens. Selbst die gezogenen steuerlichen Schlussfolgerungen können unterschiedlich ausfallen, was nicht zuletzt aufgr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Selbständigkeit der Verfahren (Abs. 1 S. 1)

Rz. 2 Nach § 393 Abs. 1 S. 1 AO richten sich die Rechte und Pflichten des beteiligten Stpfl. bzw. Beschuldigten, gegen die sowohl das Besteuerungsverfahren als auch ein Steuerstrafverfahren anhängig sind, und die Rechte und Pflichten der die Verfahren betreibenden Finanzbehörden und nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Beide Verfahren sind rechtlich s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Nichtunternehmer (§ 21 Abs. 2 AO)

Rz. 15 § 21 Abs. 2 AO regelt die Zuständigkeit für die Besteuerung von Personen, die keine Unternehmer i. S. d. §§ 2, 2a UStG sind. Die Fälle, in denen diese Steuerschuldner sind, ergeben sich aus § 13a Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 UStG sowie aus § 13b Abs. 5 S. 1 UStG.[1] Von besonderer praktischer Bedeutung sind dabei die Fälle des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Zuständigkeitsregelungen in den §§ 18-29 AO

Rz. 4 § 18 AO bestimmt die Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach § 180 AO, die entweder für die GrSt oder die Steuern vom Einkommen bedeutsam sind. Die §§ 19 bis 23 AO enthalten Einzelregelungen für bestimmte Steuerarten. Im Einzelnen betreffen sie die Zuständigkeit für Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen sowie vom Einkommen und Vermögen der Körp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Beibehaltung der Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren und Liquidationen (§ 26 S. 3 AO)

Rz. 13 Nach dem durch das JStG 2008 v. 20.12.2007[1] mit Wirkung v. 29.12.2007 angefügten S. 3 tritt ein Zuständigkeitswechsel nach S. 1 so lange nicht ein, wie über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden bzw. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder sich eine juristische Person oder eine Personengesellschaft in Liquidation befindet. Dadurch so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3 Zuständigkeit bei im Ausland ansässigen Unternehmern (§ 21 Abs. 1 S. 2 AO)

Rz. 10 § 21 Abs. 1 S. 2 AO trifft selbst keine Zuständigkeitsregelung, sondern ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die örtliche Zuständigkeit für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, bei einer Finanzbehörde zu konzentrieren. Durch § 1 Abs. 1 der auf dieser Ermächtigungsgrundlag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Zuständigkeitsregelungen außerhalb der §§ 18-29 AO

Rz. 5 Gem. § 17 AO richtet sich die Zuständigkeit nur vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach den Vorschriften der §§ 18 – 29 AO. Vorschriften, die anderes bestimmen, sind sowohl in der AO als auch in den Einzelsteuergesetzen enthalten. Dabei kann es sich um solche handeln, die die Zuständigkeit für nicht unter § 18 AO fallende Feststellungsverfahren oder nicht unter die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 26 AO

Rz. 14 Ein Verstoß gegen § 26 AO kann sich sowohl daraus ergeben, dass die bisher zuständige Finanzbehörde trotz Zuständigkeitswechsel und fehlender Vereinbarung nach § 26 S. 2 AO weiter tätig wird, als auch daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine nach § 26 S. 2 AO getroffene Vereinbarung nicht erfüllt waren bzw. die Entscheidung zur Fortführung des Verfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.5 Zustimmung der zuständig gewordenen Behörde

Rz. 11 Die bisher zuständige Finanzbehörde darf das Verfahren nur fortführen, wenn die nunmehr zuständige Finanzbehörde zugestimmt hat. Diese Zustimmung stellt keinen Verwaltungsakt, sondern einen verwaltungsinternen Vorgang dar,[1] dessen Rechtmäßigkeit nur im Zusammenhang mit dem aufgrund der Zustimmung ergangenen Verwaltungsakt überprüft werden kann.[2] Eine bestimmte Form...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.2 Abweichende Vereinbarung der Zuständigkeit

Rz. 7 Da die Zuständigkeitsbestimmung nach Maßgabe der Erstbefassung zu Zufallsergebnissen führen kann, die weder der Verwaltungsökonomie dienen noch den Interessen der Beteiligten entsprechen, sieht § 25 S. 1 AO die Möglichkeit vor, dass sich die zuständigen Finanzbehörden auf eine andere zuständige Finanzbehörde einigen. Die entsprechende Vereinbarung muss von allen an sic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.2 Begonnene Verfahren

Rz. 8 § 26 S. 2 AO ermöglicht nur die Fortführung eines bereits begonnenen Verfahrens. Begonnen ist ein Verfahren mit der ersten auf Außenwirkung gerichteten Maßnahme der Behörde.[1] Dies kann z. B. die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung oder der Erlass einer Prüfungsanordnung sein.[2] Handlungen des Stpfl. – wie die Stellung eines Antrags oder die unaufgeforderte ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.4 Interessen der Beteiligten

Rz. 10 Im Unterschied zu § 27 AO verlangt § 26 S. 2 AO zwar keine Zustimmung des Betroffenen. Das Gesetz macht die Fortführung des Verfahrens durch die bisher zuständige Finanzbehörde aber von der Wahrung der Interessen der Beteiligten, d. h. auch derjenigen des Stpfl., abhängig. Dieser muss daher vor der Entscheidung über die Verfahrensfortführung gehört werden.[1] Ob diese ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit (Abs. 4)

Rz. 9 Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen des Stpfl. im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist nach § 20 Abs. 4 AO das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Unter Tätigkeit ist dabei nicht irgendeine, sondern nur eine solche zu verstehen, die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Steht eine örtliche Zuständigkeit fest, kann sich bei Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift aber eine mehrfache Zuständigkeit ergeben[1], richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 24 AO, sondern nach § 25 AO.[2] Auch wenn die Anlasszuständigkeit nach § 24 AO und die Zuständigkeit der Erstbefassung mit der Sache[3] häufig zusammenfallen werden, ist die Abgrenzung im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 26 AO bezieht sich ausschließlich auf den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, nicht hingegen den der sachlichen Zuständigkeit.[1] Im Fall der sachlichen Zuständigkeit müssen die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Amtshandlung vorliegen.[2] Insoweit kann die nicht mehr zuständige Behörde allenfalls noch im Wege der Amtshilfe tätig werden.[3] Ein Zuständigkeitswechsel i....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2 Keine örtliche Zuständigkeit aus anderen Vorschriften

Rz. 3 Die Ersatzzuständigkeit nach § 24 AO betrifft in erster Linie die Fälle, in denen die Einzelregelungen der §§ 18-23 AO bzw. die Vorschriften der Einzelsteuergesetze keine Zuständigkeitsregelung treffen. Dies gilt insbesondere für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle gem. § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO.[1] Da die in den §§ 18–23 AO und in den Einzelsteuergesetzen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 21 Ein unter Verstoß gegen § 18 AO und damit unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangener Verwaltungsakt ist rechtswidrig, aber nicht nichtig.[1] § 127 AO ist auch bei Verstößen gegen die sich aus § 18 AO ergebende örtliche Zuständigkeit anwendbar.[2] Ein von einem unzuständigen FA erlassener Feststellungsbescheid ist daher nicht allein we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1.1 Gemeinsame Aufsichtsbehörde (Abs. 1 S. 1)

Rz. 4 Nach § 28 Abs. 1 S. 1 AO ist in erster Linie die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Sind Aufsichtsbehörden auf verschiedenen Verwaltungsebenen vorhanden, ist die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde zuständig.[1] Welche dies im konkreten Fall ist, richtet sich nach den Vorschriften des FVG bzw. der au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4 Umfang der Zuständigkeit nach Abs. 1 S. 1

Rz. 8 § 20a Abs. 1 S. 1 AO begründet eine von §§ 19 und 20 AO abweichende Zuständigkeit für die Besteuerung der unter die Vorschrift fallenden Unternehmen. Diese ist nicht auf die Erhebung der Bauabzugsteuer beschränkt, sondern bezieht sich auf den gesamten Regelungsbereich der Vorschriften, von denen abgewichen wird, d. h. auf die Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2 Voraussetzungen für einen Zuständigkeitswechsel (§ 26 S. 1 AO)

2.1 Veränderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände Rz. 4 Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit setzt die Veränderung der sie begründenden Umstände voraus. Umstände i. d. S. sind zumindest in erster Linie tatsächliche Verhältnisse, z. B. die Verlegung des Wohnsitzes[1], der Geschäftsleitung[2], der Verwaltung[3], der (vorwiegenden) Tätigkeitsausübung[4] oder des (vorwi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Mehrfache örtliche Zuständigkeit für dieselbe Sache

Rz. 4 Der Fall, dass mehrere Finanzbehörden zuständig sind, liegt nur vor, wenn die verschiedenen nach dem Gesetz bestehenden Zuständigkeiten gleichrangig sind. Keine Mehrfachzuständigkeit ist gegeben, wenn sich aus den gesetzlichen Regelungen eine Rangfolge ergibt, die die Bestimmung der vorrangig zuständigen Finanzbehörde erlaubt.[1] Dies gilt selbst dann, wenn die sich da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.1.1 Einkünfte aus einzelbetrieblicher Tätigkeit

Rz. 13 Hat ein Stpfl. innerhalb einer Gemeinde im Bezirk eines FA seinen Wohnsitz und übt er in derselben Gemeinde im Bezirk eines anderen FA eine land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aus, so ist nach § 19 Abs. 3 S. 1 AO dasjenige FA für die ESt zuständig, das nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 AO für eine gesonderte Feststellung zuständig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Abs. 1 S. 2)

Rz. 4 Nach § 19 Abs. 1 S. 1 AO ist für die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Stpfl. grundsätzlich das FA zuständig, in dessen Bezirk der Stpfl. seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Gesetz bezeichnet dieses FA für beide Fälle als Wohnsitzfinanzamt. Einen Wohnsitz hat jemand nach § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umstä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 4 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 7 Wird in den Fällen des § 24 AO eine nicht nach dieser Vorschrift zuständige Behörde tätig, kann sich deren Zuständigkeit aus § 29 AO ergeben, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.[1] Soweit dies nicht der Fall ist, führt der Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit zur Rechtswidrigkeit der von dieser Behörde getroffenen Maßnahmen. Ob dieser für sich alle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.6 Entscheidung der bisher zuständigen Behörde

Rz. 12 Die Entscheidung der bisher zuständigen Behörde zur Fortführung eines begonnenen Verfahrens stellt eine Ermessensentscheidung dar[1], die allerdings ebenso wie die in Form unbestimmter Rechtsbegriffe gefassten tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensausübung nicht selbstständig, sondern nur mit Rechtsbehelfen gegen die aufgrund der Fortführungsentscheidung ergan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 LSt bei Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Unternehmen (Abs. 2)

Rz. 10 § 20a Abs. 2 S. 1 AO begründet eine besondere örtliche Zuständigkeit für die Verwaltung der LSt in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Diese fallen nicht unter Abs. 1 S. 2, weil die Arbeitnehmerüberlassung auch dann, wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen, selbst ke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1.2 Fehlen einer gemeinsamen Aufsichtsbehörde (Abs. 1 S. 2)

Rz. 5 Sind FÄ verschiedener Länder an dem Zuständigkeitsstreit beteiligt und betrifft dieser eine Steuer, die von den Ländern nicht im Auftrag des Bundes verwaltet wird, fehlt eine gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. In diesen Fällen ist aufgrund der Verweisung des § 28 Abs. 1 S. 2 AO auf § 25 S. 2 AO die Entscheidung von den fachlich zuständigen Aufsichtsbehörd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Während § 25 AO den Fall regelt, dass objektiv mehrere Finanzbehörden für dieselbe Sache zuständig sind, begründet § 24 AO eine Ersatzzuständigkeit für den Fall, dass sich aus anderen Vorschriften überhaupt keine örtliche Zuständigkeit ergibt. In beiden Fällen besteht allerdings bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage die Möglichkeit, unaufschiebbare Maßnahmen auf der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Veränderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände

Rz. 4 Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit setzt die Veränderung der sie begründenden Umstände voraus. Umstände i. d. S. sind zumindest in erster Linie tatsächliche Verhältnisse, z. B. die Verlegung des Wohnsitzes[1], der Geschäftsleitung[2], der Verwaltung[3], der (vorwiegenden) Tätigkeitsausübung[4] oder des (vorwiegenden) Betreibens des Unternehmens.[5] Ob auch Veränd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2.4 Wegzug ins Ausland (Abs. 2 S. 3)

Rz. 12 Hat ein Stpfl. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben und erzielt er im Wegzugsjahr keine inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG, ist nach Abs. 2 S. 3 das FA örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war. Die durch das JStG 2020 v. 21.12.2020[1] eingeführte Regelung hat zur Folge, dass in Wegzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.2 Wirkung der Entscheidung

Rz. 7 Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde(n) hat keine konstitutive Wirkung, sondern ist rein feststellender Natur.[1] Ggf. hat die Aufsichtsbehörde ein drittes, bis dahin nicht am Kompetenzkonflikt beteiligtes FA für zuständig zu erklären.[2] Entspricht die von der Aufsichtsbehörde getroffene Entscheidung nicht dem Gesetz, bleibt im Außenverhältnis die Zuständigkeit der n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2.3 Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit

Rz. 11 Hat der Stpfl. kein Vermögen im Inland, richtet sich die Zuständigkeit gem. § 19 Abs. 2 S. 2 AO danach, im Bezirk welches FA die Tätigkeit des Stpfl. im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Als Tätigkeiten kommen dabei nur solche in Betracht, die zu inländischen Einkünften i. S. v. § 49 EStG führen.[1] Unterhält der Stp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.1 Prioritätsgrundsatz

Rz. 6 Unter mehreren örtlich zuständigen Finanzbehörden ist grundsätzlich diejenige zur Entscheidung berufen, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Dabei ist der Wortlaut der Vorschrift insofern zu eng gefasst, als § 25 AO nicht nur darüber bestimmt, welche Finanzbehörde "entscheidet", sondern die Zuständigkeit für das gesamte Verwaltungsverfahren festlegt.[1] Mit der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014[1] eingefügt worden und zum 31.7.2014 in Kraft getreten.[2] Sie ergänzt die in den §§ 18–22 AO und den Einzelsteuergesetzen getroffenen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Landesfinanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Begriff der sachlichen Zuständigkeit

Rz. 5 Die sachliche Zuständigkeit grenzt den Aufgabenbereich einer Behörde nach dem Gegenstand der jeweiligen Sachaufgabe ab.[1] Sie bestimmt Gegenstand, Inhalt und Umfang der zugewiesenen Aufgabe. Dabei kann es sich um die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe oder eines beschränkten oder umfassenden Aufgabenbereichs an eine Behördenart oder an eine einzelne Behörde handeln.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 3 Anlass für die Amtshandlung

Rz. 5 § 24 AO erklärt die Finanzbehörde für zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Anlass für eine Amtshandlung tritt hervor, wenn eine sachlich zuständige Finanzbehörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte erkennt, dass Anlass zu hoheitlichem Tätigwerden besteht.[1] Da der Anlass für die Amtshandlung objektiv bestehen muss, muss es sich dabei ni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Verbandsmäßige Zuständigkeit

Rz. 5 Als gesetzlich nicht geregelter Sonderfall der sachlichen Zuständigkeit wird vielfach die verbandsmäßige Zuständigkeit genannt.[1] Diese soll die Verwaltungshoheit der Behörden auf das Gebiet des steuerberechtigten "Verbandes" begrenzen, dem die jeweilige Behörde angehört.[2] Aus dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland ziehen die Verfechter der verb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.4 Zuständigkeit des Verwaltungsorts (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 13 Bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit sind und die nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen sind, ist das FA zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung der Einkünfte ausgeht[1], oder, wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5 Folgen eines Verstoßes gegen die sachliche Zuständigkeit

Rz. 12 Ein unter Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit ergangener Verwaltungsakt ist rechtswidrig und aufgrund eines rechtzeitigen Rechtsbehelfs des Betroffenen aufzuheben. Die Vorschrift des § 127 AO, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die ört...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Fälle des Zuständigkeitsstreits

Rz. 3 Ein positiver Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig halten, ein negativer, wenn sich mehrere Finanzbehörden für unzuständig halten. Als Ursache solcher Kompetenzkonflikte kommen in erster Linie unterschiedliche Beurteilungen der für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in Betracht, in den Fällen des § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die sich aus § 21 AO ergebende Zuständigkeit beschränkt sich nicht auf die Zuständigkeit für steuerpflichtige Umsätze[1], sondern bezieht sich auf alle umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgänge.[2] Nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit umfasst sie grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem Besteuerungsverfahren ergeben, d. h. Fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Äquidistanzprinzip

Rz. 4 Auch das Äquidistanzprinzip, nach dem sich die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden richtet, wird in § 22a AO nicht definiert. Es entspricht allerdings einhelliger Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung dieses Begriffs auf das völkerrechtliche Äquidistanzprinzip Bezug nimmt[1], das in Art. 6 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens über den Festlandsockel ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.3 FA der Tätigkeitsausübung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 12 Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist das FA zuständig, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Dies ist i. d. R. das FA, in dessen Bezirk sich das Büro, die Praxis oder die Kanzlei des selbstständig Tätigen befindet.[1] Unterhält der Stpfl. Betriebsstätten in den Bezirken mehrerer FÄ, kommt es darauf an, in welcher die höchsten Umsätze e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1 Allgemeines

Rz. 7 Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sieht § 26 S. 2 AO die Möglichkeit der Fortführung eines bereits begonnenen Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Finanzbehörde vor, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Auf diese Weise sol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4 Rechtliche Kontrolle der Entscheidung

Rz. 8 Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde(n) ist kein Verwaltungsakt, sondern ein interner Organisationsakt der Verwaltung, der als solcher von den davon betroffenen Stpfl. nicht angefochten werden kann.[1] Einwendungen gegen die örtliche Zuständigkeit der aufgrund der Entscheidung tätig gewordenen Behörde können daher nur gegen den von dieser erlassenen Verwaltungsakt, z....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Finanzbehörden

Rz. 1 Die §§ 16–29 AO regeln die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Darunter sind die in § 6 Abs. 2 AO aufgeführten Bundes- und Landesfinanzbehörden zu verstehen. Dazu gehören über den Katalog der §§ 1 und 2 FVG hinaus auch die in § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 AO aufgeführten Behörden, d. h. die Familienkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.2 Anwendung des Abs. 3 auf Steuerpflichtige, die zusammen veranlagt werden können (Abs. 4)

Rz. 18 Stpfl., die zusammen veranlagt werden können[1], sind bei der Anwendung des Abs. 3 wie ein Stpfl. zu behandeln, also so, als wären die Einkünfte von einem Stpfl. bezogen worden. Ob sie tatsächlich die Zusammenveranlagung wählen, ist dabei bedeutungslos. Abs. 4 dient gerade dazu, Zuständigkeitswechsel infolge unterschiedlicher Ausübung des Wahlrechts für einzelne Veran...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.3 Einfache und zweckmäßige Durchführung des Verfahrens

Rz. 9 Die Voraussetzung, dass die Fortführung durch die bisher zuständige Finanzbehörde der Vereinfachung des Verfahrens dient und damit zweckmäßig ist, ist regelmäßig erfüllt, wenn ein Verfahren über das Anfangsstadium hinaus gelangt ist und die Fortführung durch die neu zuständig gewordene Finanzbehörde einen erheblichen Einarbeitungsaufwand erfordern oder eine bedeutende ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2 Sitz (Abs. 2)

Rz. 7 Beim Fehlen einer Geschäftsleitung im Inland ist nach Abs. 2 das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der inländische Sitz [1] des Stpfl. befindet. Das Gleiche gilt, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt. Dass lediglich Meinungsverschiedenheiten über den Ort der Geschäftsleitung bestehen, reicht demgegenüber nicht aus. Ein sich daraus ergebender ...mehr