Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1.2 Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 § 28 AO betrifft ausschließlich die örtliche Zuständigkeit und nur solche Fälle, in denen sich aus den gesetzlichen Regelungen die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde ergibt.[1] Sind nach dem Gesetz mehrere Behörden örtlich zuständig, greift § 25 AO ein. Fehlt es an einer ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 24 AO....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Lohnsteuerabzug durch im Ausland ansässige Bauunternehmen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 9 Nach § 20a Abs. 1 S. 2 AO ist das gem. § 20a Abs. 1 S. 1 AO für die Besteuerung des Unternehmers zuständige FA abweichend von §§ 38 – 42f EStG auch für den Abzug der Steuer vom Arbeitslohn zuständig. Die Anmeldung und Abführung der LSt haben daher bei diesem und nicht – wie in § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vorgesehen – bei dem FA zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die j...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Keine Anwendung findet § 20 AO auf die GewSt. Dabei handelt es sich nicht um eine Steuer vom Einkommen, sondern um eine Realsteuer i. S. v. § 3 Abs. 2 AO, sodass sich die Zuständigkeit nach § 22 AO richtet.[1] Soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 20a AO erfüllt, geht die sich aus dieser Vorschrift ergebende Zentralzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2 Ansässigkeit des Unternehmers im Ausland

Rz. 6 Nach dem letzten Satzteil des § 20a Abs. 1 S. 1 AO gilt die von §§ 19, 20 AO abweichende Zuständigkeitsregelung unter der Voraussetzung, dass "der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes hat". Wie sich aus der alternativen Aufzählung ergibt, reicht es aus, dass jeweils ein Ankn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Geschäftsleitung (Abs. 1)

Rz. 5 Gem. § 20 Abs. 1 AO richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei unbeschränkt Stpfl. in erster Linie nach dem Ort der Geschäftsleitung. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser befindet sich dort, wo der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille gebildet wird, d. h. die für die laufende Geschäftsführung notwendigen Maßnahme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 18 AO regelt nur die örtliche Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach § 180 AO. Gegenstand dieser Feststellungen sind die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes [1], die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere P...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 20a AO bezieht sich nur auf den Fall, dass die Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als solche steuerpflichtig sind. Keine Anwendung findet sie daher auf Personengesellschaften, deren Einkünfte den daran beteiligten Personen zugerechnet werden. Dies gilt – entgegen einer in der Literatur verbreiteten Auffassung[1] – auch für den Fall, dass eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 10 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Behörde.[1] Bei zeitraumbezogenen Steuern kommt es nicht auf die Verhältnisse des Veranlagungs- oder Feststellungszeitraums an, sondern auf die bei Erteilung des Steuer- oder Feststellungsbescheids.[2] Auch die Zuständigkeit für die Aufhebung oder Änderung vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2.2 Belegenheit des Vermögens

Rz. 10 Nach § 19 Abs. 2 S. 1 AO richtet sich die Zuständigkeit in erster Linie danach, im Bezirk welches FA sich das Vermögen des Stpfl. bzw. – wenn dies auf mehrere FÄ zutrifft – der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Nach der Verwaltungsauffassung kommt es dabei nur auf solche Vermögenswerte an, die zum Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG gehören.[1] Abweichend von §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 21 Ein Verstoß gegen § 19 AO hat die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit[1] des unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangenen Verwaltungsakts zur Folge. Soweit die Rechtswidrigkeit allein auf dem Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit beruht, kann der Stpfl. die Aufhebung nach § 127 AO nur dann beanspruchen, wenn in der Sache ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 16 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden nur insoweit, als diese zur Verwaltung der in § 1 Abs. 1 AO bezeichneten Steuern und Steuervergütungen tätig werden. Andere Tätigkeiten dieser Behörden sind ebenso wenig Gegenstand der Regelung wie die in § 1 Abs. 2 AO angesprochene Wahrnehmung der den Gemeinden übertragenen Aufgaben bei der Verwaltung der R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Zuständiges Finanzamt

Rz. 7 Örtlich zuständig ist das FA, das nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 UStZustV für die USt des die Bauleistungen erbringenden Unternehmers zuständig ist. Dies richtet sich nach dem Staat, in dem dieser ansässig ist. Liegen in der Person des Unternehmers mehrere Anknüpfungspunkte vor, die eine Beziehung zu mehreren unterschiedlichen Staaten begründen, so ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 10 Maßgeblich für die Zuständigkeit sind im Fall der Steuerfestsetzung nicht die Verhältnisse des Besteuerungszeitraums, sondern die Verhältnisse im Zeitpunkt der Veranlagung.[1] Anders kann es sich nur in den Fällen des Abs. 4 verhalten, wenn die zuständigkeitsbegründende Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeübt oder verwertet wird. In diesen Fällen kommt es au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.1.2 Einkünfte aus Beteiligungen (Abs. 3 S. 2)

Rz. 17 § 19 Abs. 3 S. 2 AO modifiziert die in S. 1 getroffene Regelung für den Fall, dass es sich bei den dort bezeichneten Einkünften um Anteile am Gewinn einer Mitunternehmerschaft[1] handelt, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen sind. Derartige Gewinnanteile sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um die einzigen Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 24 AO begründet für die Fälle, in denen sich die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt, eine Auffangzuständigkeit der Finanzbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Damit stellt die Vorschrift sicher, dass für jeden Fall eine örtliche Zuständigkeit besteht.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 10 Ein Verstoß gegen § 25 AO kann nicht isoliert, sondern nur mit Rechtsbehelfen gegen die in der Sache ergangene Entscheidung geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass eine andere als die zuerst befasste Finanzbehörde tätig geworden ist, obwohl es an einer entsprechenden Zuständigkeitsvereinbarung oder -bestimmung fehlte, als auch für den Fall, dass di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Zuständigkeit bei im Inland ansässigen Unternehmern (§ 21 Abs. 1 S. 1 AO)

2.1 Unternehmer Rz. 5 § 21 Abs. 1 S. 1 AO gilt für Unternehmer, die nicht unter Abs. 1 S. 2 fallen, d. h. Wohnsitz[1] oder Sitz[2] und Geschäftsleitung[3] im Geltungsbereich der AO haben. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes

Rz. 6 § 21 Abs. 1 S. 1 AO regelt den Fall, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Ein Unternehmer kann also stets nur ein Unternehmen betreiben, selbst wenn er Tätigkeiten ganz unterschiedlicher Art...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1.3 Bundeszentralamt für Steuern (Abs. 2)

Rz. 6 Betrifft ein Kompetenzkonflikt oder ein sonstiger Zuständigkeitszweifel Personen, die nicht im Geltungsbereich der AO ansässig sind, dort also weder einen Wohnsitz[1] noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] haben, so hat nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die örtlich zuständige Finanzbehörde zu bestimmen. § 28 Abs. 2 AO stellt klar, dass di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 21 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die USt mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer[1] ist eine Verbrauchsteuer[2], sodass sich die örtliche Zuständigkeit dafür nach § 23 AO bestimmt. § 21 Abs. 1 AO regelt die Zuständigkeit für Unternehmer[3] grundsätzlich in Abhängigkeit von dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 4 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 5 Ein Verwaltungsakt, der unter Verletzung der sich aus § 22a AO ergebenden Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden ergangen ist, ist wegen Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit rechtswidrig, aber nicht nichtig.[1] Ob der Stpfl. allein deshalb die Aufhebung des Verwaltungsakts beanspruchen kann, richtet sich nach § 127 AO.[2] Ein zur Nichtigkeit führ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Fortführung eines begonnenen Verwaltungsverfahrens (§ 26 S. 2 AO)

3.1 Allgemeines Rz. 7 Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sieht § 26 S. 2 AO die Möglichkeit der Fortführung eines bereits begonnenen Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Finanzbehörde vor, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Auf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 § 18 AO regelt nur die örtliche Zuständigkeit für die gesonderten Feststellungen. Ob derartige Feststellungen überhaupt durchzuführen sind, ist allein nach § 180 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 1a AO zu beurteilen. Daher findet in den Fällen des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO eine gesonderte Feststellung der Einkünfte nur für solche aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. v. §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3 Betreiben des Unternehmens

Rz. 7 Örtlich zuständig ist nach § 21 Abs. 1 S. 1 AO das FA, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Da diese Voraussetzung nicht an mehreren Orten zugleich erfüllt sein kann, ist es ausgeschlossen, dass nach dieser Vorschrift mehrere FÄ nebeneinander für denselben Unternehmer zuständig sind.[1] Der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Regelungen außerhalb des FVG

Rz. 10 Da die Tätigkeit der Finanzbehörden nach Art. 20 Abs. 3 GG dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, können auch die in § 16 AO genannten anderweitigen Bestimmungen der sachlichen Zuständigkeit nur durch Gesetz erfolgen.[1] Unter Gesetz ist nach § 4 AO jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung, zu verstehen.[2] Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit finden sich sowohl ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.5 Sonderfälle (Abs. 2)

Rz. 18 Abs. 2 S. 1 begründet eine Auffangzuständigkeit für alle Fälle, in denen gesonderte Feststellungen mehreren Stpfl. gegenüber vorzunehmen sind und in denen sich die Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht bestimmen lässt und sich auch nicht aus einer spezialgesetzlichen Regelung – wie z. B. § 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO oder § 18 Abs. 2 AStG – ergibt.[1] Die Vorschrift...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Umfang der örtlichen Zuständigkeit

Rz. 12 Für die örtliche Zuständigkeit gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit. Die Zuständigkeit umfasst grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem Besteuerungsverfahren ergeben, d. h. Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung.[1] Damit ist für den Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO die zu dem ma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.3 Folgen der Kenntniserlangung

Rz. 6 Vom Augenblick der Kenntniserlangung einer der beiden Finanzbehörden an erlischt die örtliche Zuständigkeit der bisher zuständigen Finanzbehörde. Soweit keine Verfahrensfortführung nach § 26 S. 2 AO in Betracht kommt, darf diese grds. nicht mehr tätig werden und hat die Akten an die zuständig gewordene Finanzbehörde abzugeben.[1] Diese tritt in dem Stadium in die Verwal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.3 Bestimmung der Zuständigkeit durch die Aufsichtsbehörde

Rz. 8 Die Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den beteiligten Finanzbehörden kann durch eine entsprechende Bestimmung der gemeinsamen fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde ersetzt werden. Auch die Aufsichtsbehörde kann nur eine der an sich örtlich zuständigen Finanzbehörden mit der Entscheidung betrauen.[1] Ebenso wie eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Finanzbehörden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Einkommensbesteuerung von ausländischen Arbeitnehmern (Abs. 3)

Rz. 11 § 20a Abs. 3 AO ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen i. S. d. Abs. 1 und 2 im Inland beschäftigt werden, abweichend von § 19 AO einem FA für den Geltungsbereich des Gesetzes zu übertragen. Die Ermächtigungsvorschrift selbst enthält keine Beschränkung au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.2 Betriebsfinanzamt (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 8 Bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Inland ist dasjenige FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Unter Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu verstehen. Dieser befindet sich dort, wo der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille gebildet wird, d. h. die für die laufende Geschäftsführu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Rz. 4 Unter Zuständigkeit verstehen die §§ 16–29 AO zum einen die sachliche, zum anderen die örtliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit ist der örtlichen Zuständigkeit vorgelagert. Sie bestimmt darüber, welche Behörde oder welche Art von Behörden für die Erledigung bestimmter Aufgaben zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit entscheidet hingegen darüber, welche von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 28 AO regelt das verwaltungsinterne Verfahren [1] zur Auflösung positiver und negativer Kompetenzkonflikte mehrerer Finanzbehörden und zur Beseitigung sonstiger Zuständigkeitszweifel. Abs. 1 sieht in S. 1 die Entscheidung der gemeinsamen fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde vor. Für den Fall, dass eine gemeinsame Aufsichtsbehörde fehlt, ordnet er in S. 2 die entsprech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Belegenheit des Vermögens (Abs. 3)

Rz. 8 Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 20 Abs. 3 AO in erster Linie danach, im Bezirk welches FA sich Vermögen der Stpfl. befindet. Trifft dies für mehrere FÄ zu, so ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Nach der Verwaltungsauffass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 11 Verstöße gegen die sich aus § 20 AO ergebende örtliche Zuständigkeit führen zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit[1] des Verwaltungsakts. Ob allein der Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigt, richtet sich nach § 127 AO. Wird in Fällen einer Zuständigkeitskonzentration nach § 17 Abs. 2 S. 3 und 4 FVG ein FA tä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 17 AO enthält keine Sachregelung zur örtlichen Zuständigkeit, sondern ordnet lediglich an, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach den folgenden Vorschriften richtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit beruhen auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und weisen die örtliche Zuständigkeit zumeist der Finanzbehörde mit der ger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bestimmen darüber, welche von mehreren sachlich zuständigen Finanzbehörden im einzelnen Fall zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist der sachlichen Zuständigkeit also nachgeordnet[1] und grenzt diese unter räumlichen Gesichtspunkten ab. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit haben daher nur für den Fall B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Da die Vermögensteuer seit Ablauf des Jahres 1996 nicht mehr erhoben wird, haben die Zuständigkeitsregeln des § 19 AO derzeit nur für die ESt und den dazu als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlag[1] Bedeutung. Die sich aus § 19 AO ergebende Zuständigkeit umfasst nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.3 Anwendung der Abs. 3 und 4 bei Ausdehnung der Gemeindegrenzen (Abs. 5)

Rz. 19 Abs. 5 eröffnet die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde das Gebiet einer Wohnsitzgemeinde für die Anwendung des Abs. 3 und 4 zu erweitern. Damit soll die durch Abs. 3 und 4 zu erzielende Vereinfachung über den Bereich einer politischen Gemeinde hinaus erstreckt werden können. Sowe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Die Verteilung der Aufgaben zwischen den Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird durch Art. 108 GG vorgegeben. Danach werden Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1.7.2009 sowie die Abgaben i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 25 AO gilt auch für den Fall mehrfacher örtlicher Zuständigkeit hinsichtlich beschränkt Stpfl. [1] Eine solche Mehrfachzuständigkeit kann z. B. bei gesonderten Feststellungen gegenüber ausländischen Personengesellschaften bestehen, wenn sich die Zuständigkeit in Ermangelung eines Anknüpfungsmerkmals gem. § 18 Abs. 1 AO nach § 18 Abs. 2 AO richtet und für die inländisc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 18 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für alle Fälle, in denen nach § 180 AO Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind oder festgestellt werden können. Abs. 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für die verschiedenen Fälle der gesonderten Feststellung in Abhängigkeit von der Art des Betriebs oder Vermögens bzw. der Art der daraus erzielten Einkünfte. Nach Nr....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Unternehmen, die Bauleistungen erbringen

Rz. 4 § 20a Abs. 1 S. 1 AO regelt die Zuständigkeit für die "Besteuerung von Unternehmen" in Fällen, in denen der Unternehmer oder das Unternehmen die im letzten Satzteil genannten Ansässigkeitsmerkmale erfüllt. Die Verwendung des Begriffs "Unternehmen" im Zusammenhang mit den Steuern vom Einkommen (ESt, KSt) ist terminologisch verunglückt, weil diese Steuern nicht von dem U...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2 Kenntniserlangung von den geänderten Umständen

Rz. 5 Der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit tritt nach § 26 S. 1 AO nicht bereits durch die objektive Veränderung der sie begründenden Umstände, sondern erst dadurch ein, dass entweder die bisher oder die nunmehr zuständige Finanzbehörde von diesen Umständen Kenntnis erlangt. Dies setzt positive Kenntnis einer der beteiligten Behörden von diesen Umständen voraus; bloßes Ke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.4.1 Zuständigkeit für Teilabschlussbescheide (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 17 Abs. 1 Nr. 5 regelt die Zuständigkeit für Teilabschlussbescheide nach § 180 Abs. 1a AO. Beide Vorschriften wurden durch G. v. 22.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2023 in das Gesetz eingefügt. Nach § 180 Abs. 1a S. 1 AO können einzelne im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden, sol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 § 20a AO stellt in dem durch die Verweisung auf § 48 Abs. 1 S. 3 EStG bestimmten Anwendungsbereich eine Spezialregelung zu den §§ 18-20 AO dar. Für die Gewerbesteuer enthält § 22 Abs. 1 S. 1 AO eine eigenständige Regelung. Die in § 20a AO getroffenen Zuständigkeitsregelungen werden aufgrund der Verweisung in Abs. 1 und 2 bzw. in der aufgrund von Abs. 3 erlassenen ArbZu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Unternehmer

Rz. 5 § 21 Abs. 1 S. 1 AO gilt für Unternehmer, die nicht unter Abs. 1 S. 2 fallen, d. h. Wohnsitz[1] oder Sitz[2] und Geschäftsleitung[3] im Geltungsbereich der AO haben. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können natürlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 6 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die örtliche Zuständigkeit

Rz. 13 Ein von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassener Verwaltungsakt ist rechtswidrig, aber nicht nichtig.[1] Allein wegen der Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann der Stpfl. seine Aufhebung nur dann verlangen, wenn in der Sache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.[2] Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Behörde – w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 In Fällen, in denen Einkünfte gesondert festzustellen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit dafür nach § 18 AO. Für im Ausland ansässige Unternehmen, die Bauleistungen erbringen bzw. Arbeitnehmer für diesen Zweck überlassen, und für bei solchen Unternehmen tätige, nicht unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer trifft § 20a AO dem § 19 AO vorgehende Sonderregelungen. Fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.3.2 Sonderregelungen zur örtlichen Zuständigkeit

Rz. 4 § 21 AO lässt sondergesetzliche Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit unberührt.[1] Als solche sind zu nennen: die Zuständigkeit für den Fiskalvertreter nach § 22a UStG [2], die Zuständigkeit für Haftungsbescheide beim Handel über eine elektronische Schnittstelle[3], die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Vorsteuerbeträge aus der unternehmerischen Beteiligu...mehr