Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 20a AO begründet bundesweite zentrale Zuständigkeiten für Steuern vom Einkommen in Fällen, in denen ausländische Unternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen tätig werden. Abs. 1 S. 1 betrifft die Besteuerung der Einkünfte ausländischer Bauunternehmen, die im Inland Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringen. Abs. 1 S. 2 bestimmt die Zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21 Umsatzsteuer

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 21 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die USt mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer[1] ist eine Verbrauchsteuer[2], sodass sich die örtliche Zuständigkeit dafür nach § 23 AO bestimmt. § 21 Abs. 1 AO regelt die Zuständigkeit für Unternehmer[3] grundsätzlich in Abhängigkeit von dem Ort, von dem aus der U...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28 Zuständigkeitsstreit

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 28 AO regelt das verwaltungsinterne Verfahren [1] zur Auflösung positiver und negativer Kompetenzkonflikte mehrerer Finanzbehörden und zur Beseitigung sonstiger Zuständigkeitszweifel. Abs. 1 sieht in S. 1 die Entscheidung der gemeinsamen fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde vor. Für den Fall, dass eine gemeinsame Aufsichtsbehörde f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014[1] eingefügt worden und zum 31.7.2014 in Kraft getreten.[2] Sie ergänzt die in den §§ 18–22 AO und den Einzelsteuergesetzen getroffenen Regelungen über die örtliche Zuständi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 16–29a

1 Finanzbehörden Rz. 1 Die §§ 16–29 AO regeln die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Darunter sind die in § 6 Abs. 2 AO aufgeführten Bundes- und Landesfinanzbehörden zu verstehen. Dazu gehören über den Katalog der §§ 1 und 2 FVG hinaus auch die in § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 AO aufgeführten Behörden, d. h. die Familienkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle i. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24 Ersatzzuständigkeit

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 24 AO begründet für die Fälle, in denen sich die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt, eine Auffangzuständigkeit der Finanzbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Damit stellt die Vorschrift sicher, dass für jeden Fall eine örtliche Zuständigkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 25 AO regelt die Auflösung positiver Kompetenzkonflikte, die sich daraus ergeben, dass nach dem Gesetz mehrere Finanzbehörden für ein und dieselbe Sache örtlich zuständig sind. S. 1, 1. Halbs. löst den Kompetenzkonflikt grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip. Um sich daraus ergebende Zufallsergebnisse zu vermeiden, sieht S. 1, 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 20a AO begründet bundesweite zentrale Zuständigkeiten für Steuern vom Einkommen in Fällen, in denen ausländische Unternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen tätig werden. Abs. 1 S. 1 betrifft die Besteuerung der Einkünfte ausländischer Bauunternehmen, die im Inland Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 20 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen, wobei die verschiedenen, sich aus den Abs. 1-4 ergebenden Anknüpfungsmerkmale in einem Stufenverhältnis stehen. Nach Abs. 1 ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26 Zuständigkeitswechsel

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 26 AO regelt in S. 1 den Zeitpunkt, zu dem sich der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörden bei einer Veränderung der sie begründenden Umstände vollzieht. S. 2 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung eines begonnenen Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Finanzbehörde. Der durch das JStG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16 Sachliche Zuständigkeit

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 16 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden i. S. v. § 6 Abs. 2 AO durch eine Verweisung auf das FVG, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff der sachlichen Zuständigkeit wird in der Vorschrift nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Das Gleiche gilt für das Verhältnis der sachlichen zur örtlichen Zuständig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17 Örtliche Zuständigkeit

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 17 AO enthält keine Sachregelung zur örtlichen Zuständigkeit, sondern ordnet lediglich an, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach den folgenden Vorschriften richtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit beruhen auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und weisen die örtliche Zuständigkeit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18 Gesonderte Feststellungen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 18 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für alle Fälle, in denen nach § 180 AO Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind oder festgestellt werden können. Abs. 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für die verschiedenen Fälle der gesonderten Feststellung in Abhängigkeit von der Art des Betriebs oder Vermögens bzw. der Art de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 19 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen. Abs. 1 begründet in S. 1 und 2 für Stpfl. mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA. S. 3 trifft eine an den Sitz der Kasse anknüpfende Sonderregelung für Personen ohne Wohnsitz oder g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Lagefinanzamt (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 5 Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten ist für die gesonderte Feststellung das sog. Lagefinanzamt zuständig. Dies ist dasjenige FA, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht liegt. Bei Erstreckung über den Bezirk mehrerer FÄ ist das FA zustän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Regelung durch das FVG

Rz. 7 Das zur Ausführung von Art. 108 GG erlassene FVG regelt den Aufbau der Bundes- und der Landesfinanzverwaltung und unterscheidet dabei zwischen obersten Behörden, Oberbehörden, Mittelbehörden und örtlichen Behörden. Oberste Behörden sind das Bundesministerium der Finanzen[1] bzw. die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde[2], in der Regel das jeweilige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 20 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen, wobei die verschiedenen, sich aus den Abs. 1-4 ergebenden Anknüpfungsmerkmale in einem Stufenverhältnis stehen. Nach Abs. 1 ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Für den F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 19 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen. Abs. 1 begründet in S. 1 und 2 für Stpfl. mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA. S. 3 trifft eine an den Sitz der Kasse anknüpfende Sonderregelung für Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 20a AO gilt in dem durch die Verweisung auf § 48 Abs. 1 S. 3 EStG bestimmten Umfang für die Steuern vom Einkommen. Darunter sind die ESt unter Einschluss der LSt und die KSt zu verstehen. Die Zuständigkeit nach § 20a Abs. 1 S. 1 AO gilt auch für die gesonderte Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft, die Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2.1 Überblick

Rz. 9 Für Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht unter die Sonderregelung des § 19 Abs. 1 S. 3 AO fallen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach Abs. 2. Die Vorschrift gilt sowohl für beschränkt Stpfl. i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG als auch für solche Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag mit ihren inländis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 16 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden i. S. v. § 6 Abs. 2 AO durch eine Verweisung auf das FVG, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff der sachlichen Zuständigkeit wird in der Vorschrift nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Das Gleiche gilt für das Verhältnis der sachlichen zur örtlichen Zuständigkeit.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit bestimmen diese nach Merkmalen, die auf den "Bezirk" der jeweiligen Finanzbehörde Bezug nehmen. Diese Bezirke werden durch Verordnungen der Generalzolldirektion[1] bzw. der zuständigen obersten Landesbehörden[2] unter Berücksichtigung von Kreis- und Gemeindegrenzen festgelegt.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 21 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die USt mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer[1] ist eine Verbrauchsteuer[2], sodass sich die örtliche Zuständigkeit dafür nach § 23 AO bestimmt. § 21 Abs. 1 AO regelt die Zuständigkeit für Unternehmer[3] grundsätzlich in Abhängigkeit von dem Ort, von dem aus der Unternehmer se...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4 Sonderregelungen (Abs. 3 bis 6)

4.1 Großstadtfälle (Abs. 3) 4.1.1 Einkünfte aus einzelbetrieblicher Tätigkeit Rz. 13 Hat ein Stpfl. innerhalb einer Gemeinde im Bezirk eines FA seinen Wohnsitz und übt er in derselben Gemeinde im Bezirk eines anderen FA eine land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aus, so ist nach § 19 Abs. 3 S. 1 AO dasjenige FA für die ESt zuständig, das nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1 Zur Entscheidung berufene Behörde

3.1.1 Gemeinsame Aufsichtsbehörde (Abs. 1 S. 1) Rz. 4 Nach § 28 Abs. 1 S. 1 AO ist in erster Linie die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Sind Aufsichtsbehörden auf verschiedenen Verwaltungsebenen vorhanden, ist die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde zuständig.[1] Welche dies im konkreten Fall ist, richtet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 16 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden i. S. v. § 6 Abs. 2 AO durch eine Verweisung auf das FVG, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff der sachlichen Zuständigkeit wird in der Vorschrift nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Das Gleiche gilt für das Verhältnis der sachlichen zur örtlichen Zuständigkeit. 1.2 Anwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 17 AO enthält keine Sachregelung zur örtlichen Zuständigkeit, sondern ordnet lediglich an, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach den folgenden Vorschriften richtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit beruhen auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und weisen die örtliche Zuständigkeit zumeist der F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 18 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für alle Fälle, in denen nach § 180 AO Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind oder festgestellt werden können. Abs. 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für die verschiedenen Fälle der gesonderten Feststellung in Abhängigkeit von der Art des Betriebs oder Vermögens bzw. der Art der daraus erzi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 20a AO begründet bundesweite zentrale Zuständigkeiten für Steuern vom Einkommen in Fällen, in denen ausländische Unternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen tätig werden. Abs. 1 S. 1 betrifft die Besteuerung der Einkünfte ausländischer Bauunternehmen, die im Inland Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringen. Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 26 AO regelt in S. 1 den Zeitpunkt, zu dem sich der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörden bei einer Veränderung der sie begründenden Umstände vollzieht. S. 2 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung eines begonnenen Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Finanzbehörde. Der durch das JStG 2008 v. 20.1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3 Bestimmung der Zuständigkeit

3.1 Prioritätsgrundsatz Rz. 6 Unter mehreren örtlich zuständigen Finanzbehörden ist grundsätzlich diejenige zur Entscheidung berufen, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Dabei ist der Wortlaut der Vorschrift insofern zu eng gefasst, als § 25 AO nicht nur darüber bestimmt, welche Finanzbehörde "entscheidet", sondern die Zuständigkeit für das gesamte Verwaltungsverfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Arten der Zuständigkeit

3.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit Rz. 4 Unter Zuständigkeit verstehen die §§ 16–29 AO zum einen die sachliche, zum anderen die örtliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit ist der örtlichen Zuständigkeit vorgelagert. Sie bestimmt darüber, welche Behörde oder welche Art von Behörden für die Erledigung bestimmter Aufgaben zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 19 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen. Abs. 1 begründet in S. 1 und 2 für Stpfl. mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA. S. 3 trifft eine an den Sitz der Kasse anknüpfende Sonderregelung für Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2 Einzelne Zuständigkeiten

2.1 Lagefinanzamt (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 5 Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten ist für die gesonderte Feststellung das sog. Lagefinanzamt zuständig. Dies ist dasjenige FA, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht liegt. Bei Erstreckung über den Bezi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 28 AO regelt das verwaltungsinterne Verfahren [1] zur Auflösung positiver und negativer Kompetenzkonflikte mehrerer Finanzbehörden und zur Beseitigung sonstiger Zuständigkeitszweifel. Abs. 1 sieht in S. 1 die Entscheidung der gemeinsamen fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde vor. Für den Fall, dass eine gemeinsame Aufsichtsbehörde fehlt, ordnet ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Entscheidung der Aufsichtsbehörde

3.1 Zur Entscheidung berufene Behörde 3.1.1 Gemeinsame Aufsichtsbehörde (Abs. 1 S. 1) Rz. 4 Nach § 28 Abs. 1 S. 1 AO ist in erster Linie die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Sind Aufsichtsbehörden auf verschiedenen Verwaltungsebenen vorhanden, ist die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde zuständig.[1] Welch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

1.3.1 Sonderregelungen zur sachlichen Zuständigkeit Rz. 3 Die in § 21 AO getroffenen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der FÄ haben nur für diejenigen Aufgaben Bedeutung, deren Erledigung nicht in die Zuständigkeit anderer Finanzbehörden fällt. Sonderregelungen für die sachliche Zuständigkeit sind z. B. die Zuständigkeit der Zolldienststellen für die Beförderungseinze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 24 AO begründet für die Fälle, in denen sich die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt, eine Auffangzuständigkeit der Finanzbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Damit stellt die Vorschrift sicher, dass für jeden Fall eine örtliche Zuständigkeit besteht.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 25 AO regelt die Auflösung positiver Kompetenzkonflikte, die sich daraus ergeben, dass nach dem Gesetz mehrere Finanzbehörden für ein und dieselbe Sache örtlich zuständig sind. S. 1, 1. Halbs. löst den Kompetenzkonflikt grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip. Um sich daraus ergebende Zufallsergebnisse zu vermeiden, sieht S. 1, 2. Halbs. ersa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 20 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen, wobei die verschiedenen, sich aus den Abs. 1-4 ergebenden Anknüpfungsmerkmale in einem Stufenverhältnis stehen. Nach Abs. 1 ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4 Zuständigkeitskonzentration für Auslandsrentner (Abs. 6)

Rz. 20 Abs. 6 ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Zuständigkeit für die Besteuerung von nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtigen bzw. nach § 1 Abs. 3 EStG mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Personen, die inländische Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG beziehen, einer Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2 Festlandsockel und ausschließliche Wirtschaftszone

Rz. 3 § 22a AO definiert die Begriffe "Festlandsockel" und "ausschließliche Wirtschaftszone" nicht. Deren Bedeutung ergibt sich aus dem am 16.11.1994 in Kraft getretenen Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen v. 10.12.1982 (SRÜ), dem die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Zustimmungsgesetzes v. 2.9.1994[1] beigetreten ist. Der Festlandsockel eines Küstenstaats umf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.3.1 Sonderregelungen zur sachlichen Zuständigkeit

Rz. 3 Die in § 21 AO getroffenen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der FÄ haben nur für diejenigen Aufgaben Bedeutung, deren Erledigung nicht in die Zuständigkeit anderer Finanzbehörden fällt. Sonderregelungen für die sachliche Zuständigkeit sind z. B. die Zuständigkeit der Zolldienststellen für die Beförderungseinzelbesteuerung[1] sowie die Zuständigkeiten des Bundes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 26 AO regelt in S. 1 den Zeitpunkt, zu dem sich der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörden bei einer Veränderung der sie begründenden Umstände vollzieht. S. 2 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung eines begonnenen Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Finanzbehörde. Der durch das JStG 2008 v. 20.12.2007[1] angefügte S. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 25 AO regelt die Auflösung positiver Kompetenzkonflikte, die sich daraus ergeben, dass nach dem Gesetz mehrere Finanzbehörden für ein und dieselbe Sache örtlich zuständig sind. S. 1, 1. Halbs. löst den Kompetenzkonflikt grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip. Um sich daraus ergebende Zufallsergebnisse zu vermeiden, sieht S. 1, 2. Halbs. ersatzweise eine abweichende...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2 Andere Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Abs. 2)

3.2.1 Überblick Rz. 9 Für Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht unter die Sonderregelung des § 19 Abs. 1 S. 3 AO fallen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach Abs. 2. Die Vorschrift gilt sowohl für beschränkt Stpfl. i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG als auch für solche Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag mit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3 Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

3.1 Empfänger von Zahlungen aus öffentlichen Kassen (Abs. 1 S. 3) Rz. 7 § 19 Abs. 1 S. 3 AO begründet im Zusammenhang mit Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen an Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland eine Zuständigkeit für das FA, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet. Die Vorschrift gilt in erster Linie für die nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.1 Großstadtfälle (Abs. 3)

4.1.1 Einkünfte aus einzelbetrieblicher Tätigkeit Rz. 13 Hat ein Stpfl. innerhalb einer Gemeinde im Bezirk eines FA seinen Wohnsitz und übt er in derselben Gemeinde im Bezirk eines anderen FA eine land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aus, so ist nach § 19 Abs. 3 S. 1 AO dasjenige FA für die ESt zuständig, das nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2 Besteuerung unbeschränkt Steuerpflichtiger

2.1 Geschäftsleitung (Abs. 1) Rz. 5 Gem. § 20 Abs. 1 AO richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei unbeschränkt Stpfl. in erster Linie nach dem Ort der Geschäftsleitung. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser befindet sich dort, wo der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille gebildet wird, d. h. die für die laufende Geschäft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger

3.1 Belegenheit des Vermögens (Abs. 3) Rz. 8 Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 20 Abs. 3 AO in erster Linie danach, im Bezirk welches FA sich Vermögen der Stpfl. befindet. Trifft dies für mehrere FÄ zu, so ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens...mehr