Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2 Besteuerung ausländischer Bauunternehmen (Abs. 1 S. 1)

2.1 Unternehmen, die Bauleistungen erbringen Rz. 4 § 20a Abs. 1 S. 1 AO regelt die Zuständigkeit für die "Besteuerung von Unternehmen" in Fällen, in denen der Unternehmer oder das Unternehmen die im letzten Satzteil genannten Ansässigkeitsmerkmale erfüllt. Die Verwendung des Begriffs "Unternehmen" im Zusammenhang mit den Steuern vom Einkommen (ESt, KSt) ist terminologisch ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.1 Empfänger von Zahlungen aus öffentlichen Kassen (Abs. 1 S. 3)

Rz. 7 § 19 Abs. 1 S. 3 AO begründet im Zusammenhang mit Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen an Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland eine Zuständigkeit für das FA, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet. Die Vorschrift gilt in erster Linie für die nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen. D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Bundes- und Landesfinanzbehörden

Rz. 3 Die Aufgaben der Finanzverwaltung sind nach Art. 108 GG auf Bund und Länder verteilt. Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1.7.2009 sowie die Abgaben im Rahmen der EGen werden durch Bundesfinanzbe...mehr

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Auslandskapitalgesellschaft... / 2.3.1 Steuerrechtliche Pflichten in Deutschland

Rz. 17 In Deutschland erfolgt die Ertragsbesteuerung vorrangig nach dem Wohnsitzstaatsprinzip, wonach eine deutsche Spitzeneinheit mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht mit ihrem Welteinkommen (Universalitätsprinzip) unterliegt. Je nach Rechtsform der deutschen Spitzeneinheit – Einzelunternehmen, Per...mehr

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Einschränkungen bei der Opt... / 2.4 Problem Gestaltungsmissbrauch

Eine Option zur Steuerpflicht kann in bestimmten Fällen einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO darstellen, der zur Nichtanerkennung der Option führt. Insbesondere bei gewerblichen Zwischenvermietungsmodellen für die "Altgebäude", bei denen mit dem Bau vor dem 1.6.1984 begonnen wurde und die auch vor dem 1.4.1985 fertiggestellt worden waren, kann ein Gestaltungsmissbrau...mehr

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Einschränkungen bei der Opt... / 2 Zusätzliche Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 UStG

Vermietet der Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen Gebäude oder Gebäudeteile nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei oder führt er andere steuerbefreite Grundstücksumsätze an diese Abnehmer aus, müssen für einen zulässigen Verzicht auf die Steuerbefreiung immer die weiteren Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 UStG geprüft werden. Die Einschränkung bei der Optio...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Scheinunternehmen / 2 Strohmanngeschäfte

Eine besondere Rolle spielt im Umsatzsteuerrecht auch die Unternehmereigenschaft und die Zurechnung der Umsätze bei den sog. Strohmanngeschäften. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der – aus welchen Gründen auch immer – nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.4 Entsprechende Anwendung der AO (Abs. 4)

Rz. 12 Abs. 4 bestimmt, dass für die Amtshilfe nach dem EUAHiG die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich entsprechend gelten. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn das EUAHiG etwas anderes als die AO bestimmt. Für eine entsprechende Anwendung der AO kommen vor allem ihre Vorschriften zur Amtshilfe[1] in Betracht, insbesondere ist die Regelung über die Anh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Subsidiarität des Ersuchens (Abs. 3)

Rz. 4 § 6 Abs. 3 EUAHiG regelt die Subsidiarität des ausgehenden Ersuchens gegenüber der eigenen Ermittlung durch die Finanzbehörde. Wie auch bei innerstaatlichen Sachverhalten eine Amtshilfe ausscheidet, wenn die ersuchende Behörde die Informationen ohne große Schwierigkeiten selbst ermitteln kann[1], so verhält es sich auch bei der Amtshilfe nach dem EUAHiG. Dieses Prinzip...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Umfang der Zuständigkeit

Rz. 5 Der Umfang der Notzuständigkeit ist auf unaufschiebbare Maßnahmen beschränkt. Das sind diejenigen, die zur Abwendung der im Verzug befindlichen Gefahr unerlässlich sind.[1] Endgültige Maßnahmen sind daher nur dann zulässig, wenn vorläufige Maßnahmen nicht ausreichen.[2] Die Notzuständigkeit endet grds. in dem Zeitpunkt, in dem die an sich zuständige Behörde von dem Anla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.2.1 Tatsächliche Zustimmung

Rz. 8 Weitere Voraussetzung für eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung ist die Zustimmung der betroffenen Person, die in deren freiem Belieben steht. Das Zustimmungserfordernis wurde eingefügt, um die betroffene Person vor willkürlichen Vereinbarungen zu schützen und dem in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters Genüge zu tun, weil die Zust...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Steuergeheimnis, Geheimhaltung (Abs. 1)

Rz. 2 § 19 Abs. 1 EUAHiG regelt das Verhältnis des deutschen Steuergeheimnisses zu den Informationen, die ein anderer Mitgliedstaat im Rahmen der Amtshilfe nach dem EUAHiG an Deutschland übermittelt. Die Vorschrift bestimmt, dass der Schutz des deutschen Steuergeheimnisses auch für diese Informationen gilt. Das ist deswegen besonders bedeutsam, weil die Ausgestaltung eines S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 6 Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 7 Voraussetzungen und Grenzen der Notzuständigkeit nach § 29 AO sind durch unbestimmte Rechtsbegriffe geregelt und daher gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbar.[1] Ein Verstoß gegen § 29 AO führt zur Verletzung der örtlichen Zuständigkeit und damit zur Rechtswidrigkeit der ergriffenen Maßnahmen.[2] Diese kann zwar unter den Voraussetzungen des § 127 AO unbeachtlich sein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1.1 Beteiligte Finanzbehörden

Rz. 5 Die Zuständigkeitsvereinbarung setzt das Einvernehmen zwischen der nach dem Gesetz zuständigen und derjenigen Finanzbehörde voraus, die die Besteuerung übernehmen soll. Dabei kann es sich auch um Finanzbehörden unterschiedlicher Bundesländer handeln.[1] Obwohl sich die Ertragshoheit bei den meisten Steuern nach dem örtlichen Aufkommen richtet[2], enthält § 27 AO insowei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Wirkung der Zuständigkeitsvereinbarung

Rz. 10 Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO beziehen sich grundsätzlich auf das gesamte Besteuerungsverfahren einschließlich Außenprüfungen nach § 195 AO.[1] Sie können aber auch auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt werden.[2] Die Zuständigkeitsvereinbarung kann auch noch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden.[3] Im Einvernehmen der betei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1.2.2 Ermessensentscheidung

Rz. 7 Die Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens steht im Ermessen der beiden Finanzbehörden, das entsprechend den Grundsätzen des § 5 AO auszuüben ist. Obwohl § 27 AO die Zulässigkeit der Zuständigkeitsvereinbarung anders als § 26 S. 2 AO nicht von deren Zweckmäßigkeit abhängig macht, dient auch diese Vorschrift dem Interesse der Verwaltung an einer Verwaltungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Gefahr im Verzug

Rz. 3 Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn ohne das Tätigwerden der an sich unzuständigen Behörde ein Zeitverlust eintreten würde, infolgedessen der Zweck der zu treffenden Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreicht würde.[1] Die Gefahr muss die Erfüllung einer Aufgabe der Finanzbehörde betreffen.[2] Nach einhelliger Ansicht können Gegenstand der Gefährdung nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Steuerarten

Rz. 4 Zuständigkeitsvereinbarungen können für alle Steuern und unabhängig davon getroffen werden, ob es sich um einmalige oder laufend zu veranlagende Steuern handelt.[1] Dies gilt auch in Bezug auf die Festsetzung von Steuermessbeträgen für Realsteuern.[2] Das durch den Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung möglicherweise gesteigerte Risiko der Mitteilung des Messbesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 29 AO sieht – ebenso wie § 3 Abs. 4 VwVfG – eine Not- bzw. Ersatzzuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen vor. Sie gilt sowohl für den Fall, dass die an sich zuständige Behörde am rechtzeitigen Tätigwerden gehindert ist, als auch für den Fall, dass sich die wirkliche Zuständigkeit nicht sofort eindeutig klären lässt.[1] Praktische Bedeutung kommt der Vorschrift vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1.2.1 Form des Einvernehmens

Rz. 6 Das Einvernehmen bedarf keiner besonderen Form und kann daher auch mündlich oder telefonisch herbeigeführt werden.[1] Es muss jedoch ausdrücklich hergestellt werden und nachweisbar sein.[2] Schweigen oder fehlender Widerspruch reichen nicht aus.[3] Eine mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarung ist ggf. durch einen Aktenvermerk festzuhalten.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.2.2 Fingierte Zustimmung

Rz. 9 Zur Erleichterung des Verfahrens sehen die S. 2–4 die Möglichkeit vor, die Zustimmung der betroffenen Person unter den dort festgelegten Voraussetzungen zu fingieren. Die Zustimmungsfiktion tritt nur ein, wenn alle dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Nach S. 2 hat eine der beiden Finanzbehörden, die die Vereinbarung treffen wollen oder getroffen haben, die betro...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 29 AO betrifft ausschließlich die örtliche Zuständigkeit. Das Tätigwerden einer sachlich unzuständigen Behörde ist durch den Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt.[1] Auch eine entsprechende Anwendung der Regelung kommt insoweit nicht in Betracht, weil der Anwendungsbereich der Vorschrift anderenfalls weit über den vom Gesetz beabsichtigten Umfang hinaus ausgedehnt w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 5 Unterrichtung der örtlich zuständigen Behörde

Rz. 6 Nach § 29 S. 2 AO ist die sonst örtlich zuständige Finanzbehörde über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern[1] – zu unterrichten. Dadurch soll es dieser ermöglicht werden, das Verfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt an sich zu ziehen.[2] Ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung lässt die Rechtmäßigkeit der bis da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Örtliche Zuständigkeit

Rz. 3 § 27 AO lässt nur Vereinbarungen über die örtliche, nicht dagegen über die sachliche Zuständigkeit zu.[1] Dies ergibt sich daraus, dass der Wortlaut der Vorschrift auf das Einvernehmen der örtlich zuständigen Finanzbehörde abstellt. Die sachliche Zuständigkeit kann nur aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift, etwa auf der Grundlage des § 17 FVG, geändert werden.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Zum Tätigwerden berufene Behörde

Rz. 4 Zuständig ist in den Fällen des § 29 AO jede – sachlich zuständige – Finanzbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Anlass für eine Amtshandlung besteht, wenn aufgrund konkreter Umstände oder allgemeiner Erfahrungen ein behördliches Tätigwerden angezeigt ist.[1] Hervor tritt der Anlass dort, wo gehandelt werden soll oder die zu ergreifenden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 18 Informationsübermittlung an Drittstaaten

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich zum einen mit der Weitergabe von Informationen, die Deutschland von einem Drittstaat erhalten hat, an andere Mitgliedstaaten.[1] Zum anderen regelt sie die Weitergabe von Informationen, die das deutsche zentrale Verbindungsbüro von einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, an einen Drittstaat.[2] Diese Regelungen gehen über den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Rechtsschutz

Rz. 5 Zum Rechtsschutz vgl. Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 4 EUAHiG Rz. 12.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 5 Fristen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift soll durch Fristanordnungen, aber auch mit hiermit zusammenhängenden Regelungen für das Verfahren des zentralen Verbindungsbüros in allen möglichen Situationen einen schnelleren und effizienteren Ablauf des Amtshilfeverfahrens herbeiführen. Dieser beschleunigte und effiziente Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten der EU soll zu ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Verwendung übermittelter Informationen (Abs. 1)

Rz. 2 § 15 Abs. 1 EUAHiG befasst sich mit der Verwendung der Informationen, die das deutsche zentrale Verbindungsbüro einem anderen Mitgliedstaat übermittelt hat. Die Regelung betrifft sowohl die auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaates übermittelten Informationen wie auch diejenigen, die vom zentralen Verbindungsbüro im Rahmen und im Zusammenhang mit einem an den Mitgliedst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Die Herstellung des Einvernehmens zwischen den beteiligten Finanzbehörden stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.[1] Gleiches gilt für die Aufforderung nach S. 2. Die betroffene Person kann die Zuständigkeitsübertragung verhindern, indem sie die Zustimmung verweigert bzw. der Zuständigkeitsübertragung widerspricht. Die Gemeinden haben keine Möglichkeit, mit Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Durch eine Vereinbarung nach § 27 AO wird die Zuständigkeit einer an sich nicht zuständigen Finanzbehörde begründet. Hierdurch unterscheidet sich die Regelung von § 25 AO, der nur eine Vereinbarung zwischen mehreren nach dem Gesetz zuständigen Finanzbehörden erlaubt. Im Unterschied zu § 26 S. 2 AO ist die Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO nicht auf den Abschluss e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Rechtsschutz

Rz. 12 Die Erteilung einer Spontanauskunft ist rein verwaltungsinternes Handeln und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Daher kann der Betroffene nur einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB geltend machen.[1] Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich inhaltlich aus einer Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO durch die Weitergabe der Information.[2] Maßg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Zustellung von Dokumenten (Abs. 4)

Rz. 6 Ist der Adressat der Zustellung eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person[1], so können alle Dokumente, nicht jedoch Entscheidungen, per Einschreiben oder auf elektronischem Weg[2] zugestellt werden. Die Unterscheidung zwischen Dokumenten einerseits und Entscheidungen andererseits beruht darauf, dass Entscheidungen einen hoheitlichen Charakter haben und desw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 16 Rückmeldungen

1 Allgemeines Rz. 1 Mit der Regelung über Rückmeldungen in § 16 Abs. 1 u. 2 EUAHiG wird Art. 14 der Amtshilferichtlinie umgesetzt. Die Rückmeldungen über die Verwendung der übermittelten Daten ist für die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, insbesondere der Finanzbehörden in den Mitgliedstaaten, förderlich. Sie helfen bei der Verbesserung des künftigen Inf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 14 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

1 Verfahren bei eingehenden Zustellungsersuchen (Abs. 1) Rz. 1 § 14 Abs. 1 EUAHiG setzt Art. 13 Abs. 1 Amtshilferichtlinie um. Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Zustellung von Dokumenten gegenseitig Amtshilfe zu leisten haben. Wie die Regelung des § 13 EUAHiG die Inanspruchnahme von Amtshilfe für Ersuchen deutscher Finanzbehörden in anderen Mitgli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 8 Spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift regelt in Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie die spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten. Diese Art der Übermittlung wird spontan genannt, weil sie ohne Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates geschieht, aber auch nicht Gegenstand einer automatischen Übermittlung von Informationen[1] ist. Auch das EG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 21 Übergangsvorschriften

1 Allgemeines Rz. 1 Die Übergangsvorschriften in § 21 EUAHiG waren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[1] in § 20 EUAHiG geregelt. Der bisherige S. 1 von § 20 EUAHiG ist nunmehr § 21 Abs. 1 EUAHiG, der bisherige S. 2 wurde zu § 21 Abs. 2 EU...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

1 Allgemeines zur EU-Amtshilferichtlinie Rz. 1 § 1 EUAHiG ist die Grundvorschrift, mit der die Richtlinie 2011/16/EU in das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wird. Die Vorschrift enthält in Abs. 1 eine Art Präambel für den sachlichen Geltungs- und Anwendungsbereich des Gesetzes mit der Grundsatzaussage, dass dieses für jede Art von Steuern gilt, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 20 Statistiken und Bewertungen

1 Allgemeines Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[1] wurden in § 20 EUAHiG Vorgaben zur jährlichen Übermittlung von statistischen Daten an die Kommission zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs nach den Art. 8 und 8a der Amtshilferichtlinie g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27 Zuständigkeitsvereinbarung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 27 AO lässt eine von den gesetzlichen Regeln abweichende Vereinbarung der Finanzbehörden über die örtliche Zuständigkeit zu. S. 1 macht den Übergang der Zuständigkeit vom Einvernehmen der beteiligten Finanzbehörden und der Zustimmung des Betroffenen[1] abhängig. S. 2-4 regeln die Voraussetzungen, unter denen diese Zusti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 15 Verwendung von Informationen und Dokumenten

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift behandelt die Verwendung der vom deutschen zentralen Verbindungsbüro übermittelten Informationen und Dokumente im empfangenden anderen Mitgliedstaat. Grundsätzlich soll die Übermittlung steuerlichen Zwecken dienen. Deswegen geht § 15 Abs. 1 EUAHiG zunächst davon aus, dass die Informationen für die in § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 EUAHiG genan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 13 Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift, die Art. 13 Abs. 1 bis 4 der Amtshilferichtlinie umsetzt, regelt zusammen mit § 14 EUAHiG eine besondere Art der Amtshilfe, nämlich die der Zustellung an andere Mitgliedstaaten. § 13 EUAHiG behandelt ausgehende Ersuchen um Zustellung von Dokumenten und Entscheidungen deutscher Finanzbehörden in anderen Mitgliedstaaten. Umgekehrt regelt § 14...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 17 Standardformblätter und Kommunikationsmittel

1 Allgemeines Rz. 1 Eine Vereinheitlichung von Standardformblättern und Kommunikationsmitteln für den Informationsaustausch ist gerade wegen der vielen unterschiedlichen Sprachen in der Europäischen Union ein wichtiges Mittel, die Amtshilfe praktisch anwendbar zu machen. § 17 EUAHiG setzt dazu Art. 1 bis 3 der Amtshilferichtlinie um. Durch die Verwendung der vorgeschriebenen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29 Gefahr im Verzug

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 29 AO sieht – ebenso wie § 3 Abs. 4 VwVfG – eine Not- bzw. Ersatzzuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen vor. Sie gilt sowohl für den Fall, dass die an sich zuständige Behörde am rechtzeitigen Tätigwerden gehindert ist, als auch für den Fall, dass sich die wirkliche Zuständigkeit nicht sofort eindeutig klären lässt.[1] Praktis...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 6 Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich mit den Ersuchen deutscher Finanzbehörden, die an andere Mitgliedstaaten zu richten sind. Aus der Regelung des Verfahrens für diese ausgehenden Amtshilfeersuchen ergibt sich mittelbar die Befugnis der deutschen Finanzbehörden, solche Amtshilfeersuchen zu stellen. Sie bedürfen damit nicht mehr der Grundlage des § 117 Abs. 1 AO. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 19 Datenschutz und Zweckbestimmung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich zum einen mit dem Verhältnis des Auskunftsverkehrs mit dem Steuergeheimnis für die empfangenen Informationen, zum anderen mit ihrer möglichen Verwendung. § 19 EUAHiG setzt Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 und 2 sowie Unterabs. 2 und 3 der Amtshilferichtlinie um. Dabei geht es um die im Rahmen des EUAHiG an Deutschland übermittelt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Verwendungszweck für Informationen (Abs. 2)

Rz. 4 § 19 Abs. 2 EUAHiG bestimmt, für welche Zwecke die Informationen verwendet werden dürfen, die im Rahmen des EUAHiG von anderen Mitgliedstaaten übermittelt worden sind. Hauptverwendungszweck ist die Verwendung zur zutreffenden Festsetzung und Erhebung aller Steuern, die unter § 1 EUAHiG fallen.[1] Die Durchsetzung der zutreffenden Steuern ist der wesentlichste Zweck des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 5 Mängel der Zuständigkeitsvereinbarung

Rz. 11 Eine Zuständigkeitsvereinbarung, die nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, ist unwirksam. Sie begründet also nicht die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde, auf die die Übertragung erfolgen sollte. Von dieser Behörde erlassene Verwaltungsakte sind rechtswidrig, aber im Regelfall nicht nichtig.[1] Ob sie allein wegen des Verstoßes gegen die örtliche Zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, die Art. 13 Abs. 1 bis 4 der Amtshilferichtlinie umsetzt, regelt zusammen mit § 14 EUAHiG eine besondere Art der Amtshilfe, nämlich die der Zustellung an andere Mitgliedstaaten. § 13 EUAHiG behandelt ausgehende Ersuchen um Zustellung von Dokumenten und Entscheidungen deutscher Finanzbehörden in anderen Mitgliedstaaten. Umgekehrt regelt § 14 EUAHiG die E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich zum einen mit der Weitergabe von Informationen, die Deutschland von einem Drittstaat erhalten hat, an andere Mitgliedstaaten.[1] Zum anderen regelt sie die Weitergabe von Informationen, die das deutsche zentrale Verbindungsbüro von einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, an einen Drittstaat.[2] Diese Regelungen gehen über den eigentlichen ...mehr