Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Angeforderte Rückmeldung (Abs. 2)

Rz. 3 Hat ein anderer Mitgliedstaat auf deutsches Ersuchen Informationen mitgeteilt[1] oder sind von ihm Informationen spontan übermittelt worden[2], kommt eine Rückmeldung durch das zentrale Verbindungsbüro in Betracht. Nach § 16 Abs. 2 S. 2 EUAHiG übermittelt es auf Bitten des anderen Mitgliedstaates diesem die Rückmeldung unverzüglich, spätestens jedoch 3 Monate, nachdem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.3 Von der Regelung unberührte Bereiche (Abs. 3)

Rz. 11 Entsprechend der Regelung in Art. 1 Abs. 3 der EU-Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU v. 15.2.2011 enthält Abs. 3 eine Klarstellung, dass die Amtshilferegelung des EUAHiG zum einen die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen[1] und zum anderen die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten durch Deutschland im Bereich einer umfassenden Zusammenarbeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines zur EU-Amtshilferichtlinie

Rz. 1 § 1 EUAHiG ist die Grundvorschrift, mit der die Richtlinie 2011/16/EU in das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wird. Die Vorschrift enthält in Abs. 1 eine Art Präambel für den sachlichen Geltungs- und Anwendungsbereich des Gesetzes mit der Grundsatzaussage, dass dieses für jede Art von Steuern gilt, die von einem oder für einen Mitgliedsta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3.2 Verwendung für weitere Zwecke (Abs. 3)

Rz. 6 Sollen die von einem anderen Mitgliedstaat eingegangenen Informationen oder Dokumente nicht für die in § 19 Abs. 2 S. 1 EUAHiG genannten Zwecke, sondern für andere Zwecke an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten weitergegeben oder verwendet werden, so darf dieses nicht ohne Zustimmung des Mitgliedstaates geschehen, von dem die Informationen oder Dokumente stammen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Anwendungsregeln für automatischen Informationsaustausch (Abs. 2 bis 5)

Rz. 3 § 21 Abs. 2 und 3 EUAHiG regeln den Beginn des automatischen Informationsaustauschs betreffend Finanzkonten nach dem FKAustG und grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung. Während beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen am 31.12.2015 bestehenden und ab dem 1.1.2016 neu eröffneten Konten u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Örtliche Zuständigkeit Rz. 3 § 27 AO lässt nur Vereinbarungen über die örtliche, nicht dagegen über die sachliche Zuständigkeit zu.[1] Dies ergibt sich daraus, dass der Wortlaut der Vorschrift auf das Einvernehmen der örtlich zuständigen Finanzbehörde abstellt. Die sachliche Zuständigkeit kann nur aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift, etwa auf der Grundlage des § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.2 Zustimmung der betroffenen Person

3.2.1 Tatsächliche Zustimmung Rz. 8 Weitere Voraussetzung für eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung ist die Zustimmung der betroffenen Person, die in deren freiem Belieben steht. Das Zustimmungserfordernis wurde eingefügt, um die betroffene Person vor willkürlichen Vereinbarungen zu schützen und dem in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1.2 Herstellung des Einvernehmens

3.1.2.1 Form des Einvernehmens Rz. 6 Das Einvernehmen bedarf keiner besonderen Form und kann daher auch mündlich oder telefonisch herbeigeführt werden.[1] Es muss jedoch ausdrücklich hergestellt werden und nachweisbar sein.[2] Schweigen oder fehlender Widerspruch reichen nicht aus.[3] Eine mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarung ist ggf. durch einen Aktenvermerk fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Weitergabe an andere Mitgliedstaaten (Abs. 2 u. 3)

3.1 Verwendung gem. § 19 Abs. 2 S. 1 (Abs. 2) Rz. 3 § 15 Abs. 2 EUAHiG befasst sich mit der Weitergabe von Informationen und Dokumenten, die das zentrale Verbindungsbüro[1] von anderen Mitgliedstaaten erhalten hat, an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten. Es handelt sich also im Verhältnis zu § 15 Abs. 1 EUAHiG um die umgekehrte Situation. In § 15 Abs. 2 EUAHiG geht es d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 27 AO lässt eine von den gesetzlichen Regeln abweichende Vereinbarung der Finanzbehörden über die örtliche Zuständigkeit zu. S. 1 macht den Übergang der Zuständigkeit vom Einvernehmen der beteiligten Finanzbehörden und der Zustimmung des Betroffenen[1] abhängig. S. 2-4 regeln die Voraussetzungen, unter denen diese Zustimmung als ert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 29 AO sieht – ebenso wie § 3 Abs. 4 VwVfG – eine Not- bzw. Ersatzzuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen vor. Sie gilt sowohl für den Fall, dass die an sich zuständige Behörde am rechtzeitigen Tätigwerden gehindert ist, als auch für den Fall, dass sich die wirkliche Zuständigkeit nicht sofort eindeutig klären lässt.[1] Praktische Bedeutung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Voraussetzungen einer Zuständigkeitsvereinbarung

3.1 Einvernehmen der Finanzbehörden 3.1.1 Beteiligte Finanzbehörden Rz. 5 Die Zuständigkeitsvereinbarung setzt das Einvernehmen zwischen der nach dem Gesetz zuständigen und derjenigen Finanzbehörde voraus, die die Besteuerung übernehmen soll. Dabei kann es sich auch um Finanzbehörden unterschiedlicher Bundesländer handeln.[1] Obwohl sich die Ertragshoheit bei den meisten Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1 Einvernehmen der Finanzbehörden

3.1.1 Beteiligte Finanzbehörden Rz. 5 Die Zuständigkeitsvereinbarung setzt das Einvernehmen zwischen der nach dem Gesetz zuständigen und derjenigen Finanzbehörde voraus, die die Besteuerung übernehmen soll. Dabei kann es sich auch um Finanzbehörden unterschiedlicher Bundesländer handeln.[1] Obwohl sich die Ertragshoheit bei den meisten Steuern nach dem örtlichen Aufkommen rich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

Rz. 1 Diese Vorschrift setzt Art. 11 der Amtshilferichtlinie um. Wie § 10 EUAHiG die Anwesenheit und Teilnahme ausländischer Bediensteter an den Ermittlungen deutscher Finanzbehörden geregelt hat, sieht § 11 EUAHiG die Anwesenheit deutscher Bediensteter in anderen Mitgliedstaaten vor. Auch dieses setzt seit dem 1.1.2023 keine Vereinbarung zwischen dem deutschen zentralen Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich mit den Ersuchen deutscher Finanzbehörden, die an andere Mitgliedstaaten zu richten sind. Aus der Regelung des Verfahrens für diese ausgehenden Amtshilfeersuchen ergibt sich mittelbar die Befugnis der deutschen Finanzbehörden, solche Amtshilfeersuchen zu stellen. Sie bedürfen damit nicht mehr der Grundlage des § 117 Abs. 1 AO. Das Ersuchen w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 27 AO lässt eine von den gesetzlichen Regeln abweichende Vereinbarung der Finanzbehörden über die örtliche Zuständigkeit zu. S. 1 macht den Übergang der Zuständigkeit vom Einvernehmen der beteiligten Finanzbehörden und der Zustimmung des Betroffenen[1] abhängig. S. 2-4 regeln die Voraussetzungen, unter denen diese Zustimmung als erteilt gilt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 6 Verstöße gegen die Zuständigkeitsvereinbarung

Rz. 12 Ein Verwaltungsakt, der unter Nichtbeachtung einer wirksamen abgeschlossenen und nicht wirksam aufgehobenen Zuständigkeitsvereinbarung erlassen wird, stellt einen Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit dar, der unter den Voraussetzungen des § 127 AO unbeachtlich ist. Ein die Aufhebung rechtfertigendes "venire contra factum proprium" der Finanzbehörde ist darin jeden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.2 Ausnahmen (Abs. 2)

Rz. 5 Das EUAHiG ist abweichend von der Grundsatzregelung des Abs. 1 S. 2 auf eine Reihe von Steuern und Abgaben nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für Umsatzsteuern und Zölle, sowie für weitere, abschließend in Abs. 2 aufgelistete Abgaben, für die i. d. R. anderweitige Vorschriften für die Amtshilfe angewandt werden.[1] 2.2.2.1 USt und Einfuhrumsatzsteuer (Abs. 2 Nr. 1)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.2.4 Beiträge und Umlagen (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 9 Die in Abs. 2 Nr. 4 als ausgenommen genannten Beiträge und Umlagen sind keine Steuern, sodass sie bereits nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 AO nicht unter das deutsche Steuerverfahrensrecht fallen. Sie werden nämlich nicht von der Formulierung "jede Art von Steuern" in der Grundsatzregelung des Abs. 1 S. 2 erfasst. Die Anordnung der Ausnahme in § 1 Abs. 2 Nr. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift soll durch Fristanordnungen, aber auch mit hiermit zusammenhängenden Regelungen für das Verfahren des zentralen Verbindungsbüros in allen möglichen Situationen einen schnelleren und effizienteren Ablauf des Amtshilfeverfahrens herbeiführen. Dieser beschleunigte und effiziente Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten der EU soll zu einer schnellere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Ausgehende Zustellungsersuchen (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift behandelt die von Finanzbehörden in anderen Mitgliedstaaten zu erbringenden Zustellungen. Die Finanzbehörde wendet sich an das zentrale Verbindungsbüro[1] mit der Bitte, in einem anderen Mitgliedstaat um Amtshilfe bei der Zustellung von einem oder mehreren Dokumenten oder einer oder mehrerer Entscheidungen zu bitten. Das Dokument oder die Entscheidung mu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 9 Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten

Rz. 1 § 9 EUAHiG regelt den Fall des Umgangs mit eingehenden Spontanauskünften aus anderen Mitgliedstaaten, während § 8 EUAHiG den Fall von ausgehenden Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten erfasst. Die Vorschrift setzt Art. 9 und 10 der Amtshilferichtlinie um. Die Vielzahl der spontanen Informationen der Mitgliedstaaten untereinander soll eine zutreffende Besteueru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.1 Grundsatzregelung

Rz. 4 Zum Anwendungsbereich sagt § 1 Abs. 1 S. 2 EUAHiG, dass das Gesetz auf jede Art von Steuern, also auf alle Steuern anzuwenden ist, "die von einem oder für einen Mitgliedstaat" oder dessen Gebietskörperschaften oder anderen "Gebiets- und Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden" erhoben werden. Die Amtshilferichtlinie 2011/16/EU spricht von "lokalen Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.2.5 Gebühren (Abs. 2 Nr. 5)

Rz. 10 Für Gebühren gilt wie für die anderen Abgaben, die keine Steuern sind, dass sie bereits nicht unter den Steuerbegriff der AO fallen und daher auch nicht "jeder Art von Steuern" zugehören. Die Amtshilferegelung des EUAHiG gilt daher für sie nicht. Die deklaratorische Aufnahme in den Ausnahmekatalog des § 1 Abs. 2 EUAHiG hat so etwa für die Straßenbenutzungsgebühren kei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3.4 Vermutete Gewinnverlagerung (Nr. 4)

Rz. 9 Liegen Gründe für die Vermutung vor, dass zwischen verbundenen Unternehmen durch künstliche Gewinnverlagerungen eine Steuerersparnis eintritt, ist der andere Mitgliedstaat spontan über die Gründe zu informieren. Die Informationen kann die Finanzbehörde z. B. im Rahmen der Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 3 AO i. V. m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Zulässige Zustellungsersuchen (Abs. 2)

Rz. 4 Ein Zustellungsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat ist nur dann zulässig, wenn entweder die Finanzbehörde die Zustellung im anderen Mitgliedstaat nicht nach den Vorschriften des VwZG durchführen kann oder die Zustellung nach dem VwZG mit großen Schwierigkeiten verbunden wäre. Es handelt sich also um Fälle, in denen eine Zustellung nach § 9 VwZG [1] entweder rechtlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Möglichkeit der spontanen Übermittlung (Abs. 1)

Rz. 2 Nach pflichtgemäßem Ermessen kann die Finanzbehörde spontan, also ohne Ersuchen, Informationen an das zentrale Verbindungsbüro zur Weiterleitung an einen anderen Mitgliedstaat übermitteln. Auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, die gem. § 3 Abs. 5 EUAHiG als Finanzbehörden fingiert werden, können nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine spontane Übermittlung beschließ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2 Betroffene Steuern und Abgaben

2.2.1 Grundsatzregelung Rz. 4 Zum Anwendungsbereich sagt § 1 Abs. 1 S. 2 EUAHiG, dass das Gesetz auf jede Art von Steuern, also auf alle Steuern anzuwenden ist, "die von einem oder für einen Mitgliedstaat" oder dessen Gebietskörperschaften oder anderen "Gebiets- und Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden" erhoben werden. Die Amtshilferichtlinie 2011/16/EU ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Anwendungsregel für Meldung nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (Abs. 6)

Rz. 5 § 21 Abs. 6 EUAHiG bestimmt, dass der automatische Informationsaustausch der in § 12 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes genannten Informationen ab dem 1.1.2023 erfolgt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.2.2 Zölle (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 7 Auch für die Zölle bedarf es keiner Amtshilfe nach dem EUAHiG, weil eine enge Zusammenarbeit der Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten durch völkerrechtliche Vereinbarungen und Rechtsverordnungen der EU geregelt ist und praktiziert wird.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfe-Gesetz – EUAHiG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809)

Vorbemerkungen Rz. 1 Das EUAHiG dient der Anpassung des nationalen deutschen Steuerrechts an das Recht der Europäischen Union. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in deutsches Recht um. Wie die Richtlinie v. 15.2.2011 die vorhergehende EG-Amtshilferichtlinie 77/799/EWG des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Information an Drittstaat (Abs. 2)

Rz. 4 § 18 Abs. 2 EUAHiG nennt die Voraussetzungen, unter denen "die im Einklang mit diesem Gesetz" erlangten Informationen an einen Drittstaat weitergegeben werden dürfen. Es handelt sich also um Informationen aus dem Informationsaustausch unter den EU-Mitgliedstaaten. Im Einklang mit dem EUAHiG sind alle Informationen erhalten, die vor allem aufgrund von Amtshilfeersuchen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Korrektur und Löschung falscher Daten (Abs. 5)

Rz. 8 Sind unrichtige Daten übermittelt worden und sind diese berichtigt worden, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Daten im Wege einer Auskunft erhalten haben, vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich zu unterrichten. Dasselbe gilt für die Löschung und die Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten. Aus der Pflicht des zentralen Verbindungsbür...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[1] wurden in § 20 EUAHiG Vorgaben zur jährlichen Übermittlung von statistischen Daten an die Kommission zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs nach den Art. 8 und 8a der Amtshilferichtlinie getroffen. Neu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Ermittlung der zu übermittelnden Daten (Abs. 2)

Rz. 4 Nach § 20 Abs. 2 EUAHiG legt das BMF bzw. die zuständige Behörde i. S. d. § 3 Abs. 1 EUAHiG im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten zu den Meldungen an die Europäische Kommission und an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten in einem Schreiben fest. Diese Regelung ist erforderlich, weil zwar das BMF gegenüber den in Abs. 1 genannten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Verwendbarkeit (Abs. 4)

Rz. 7 Die Behörden können die durch die Amtshilfe nach dem EUAHiG erlangten Informationen und Dokumente so verwenden wie dieses bei inländischen Informationen und Dokumenten zulässig ist. Die aus anderen Mitgliedsländern stammenden Informationen und Dokumente werden also den inländischen gleichgestellt. Wie inländische Informationen und Dokumente können sie angeführt, zitier...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Sachlicher Geltungsbereich (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 nennt zunächst das Ziel des Gesetzes, den Austausch von "voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen" zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der EU zu regeln. Eine Definition des Begriffs der voraussichtlichen Erheblichkeit ergibt sich aus § 6a EUAHiG. Die Vorschrift hat insoweit keinen Regelungscharakter, sondern nennt nur das Anlieg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Übergangsvorschriften in § 21 EUAHiG waren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[1] in § 20 EUAHiG geregelt. Der bisherige S. 1 von § 20 EUAHiG ist nunmehr § 21 Abs. 1 EUAHiG, der bisherige S. 2 wurde zu § 21 Abs. 2 EUAHiG. Die Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Eine Vereinheitlichung von Standardformblättern und Kommunikationsmitteln für den Informationsaustausch ist gerade wegen der vielen unterschiedlichen Sprachen in der Europäischen Union ein wichtiges Mittel, die Amtshilfe praktisch anwendbar zu machen. § 17 EUAHiG setzt dazu Art. 1 bis 3 der Amtshilferichtlinie um. Durch die Verwendung der vorgeschriebenen Standardformb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.1 Voraussichtliche Erheblichkeit

Rz. 3 Im Rahmen von S. 1 der Programmvorschrift bildet die Bezugnahme "von voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen" eine wichtige Umschreibung des beabsichtigten Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Formulierung stammt aus Art. 5a der durch das EUAHiG umgesetzten Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU [1] und wird in § 6a EUAHiG legal definiert.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Unterrichtung der Europäischen Kommission (Abs. 1a)

Rz. 2b Der ebenfalls durch das Gesetz v. 20.12.2022 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] erstmals eingeführte Abs. 1a verpflichtet das BZSt als zentrales Verbindungsbüro, die Europ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der Regelung über Rückmeldungen in § 16 Abs. 1 u. 2 EUAHiG wird Art. 14 der Amtshilferichtlinie umgesetzt. Die Rückmeldungen über die Verwendung der übermittelten Daten ist für die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, insbesondere der Finanzbehörden in den Mitgliedstaaten, förderlich. Sie helfen bei der Verbesserung des künftigen Informationsaust...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Elektronische Übermittlung von Dokumenten (Abs. 2)

Rz. 3 § 17 Abs. 2 EUAHiG erlaubt, den Standardformblättern nach Abs. 1 Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente, beglaubigte Kopien oder Auszüge beizufügen. Auch dieses hat wie auch die Information ohne Ersuchen auf elektronischem Wege zu geschehen. § 2 Abs. 12 EUAHiG umschreibt den Begriff "auf elektronischem Weg". So können z. B. auf elektronischem Weg zu übermitteln...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3.2 Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung (Nr. 2)

Rz. 7 Ist eine Person im Inland tatsächlich in den Genuss einer Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gelangt und könnte die Information an den anderen Mitgliedstaat dort zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung führen, ist dieser Staat spontan zu informieren. Hier kommen z. B. Entscheidungen in Betracht, die zum Besteuerungsrecht Deutschlands und eines anderen EU-Staates zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Gültigkeit nicht elektronischer Übermittlung (Abs. 4)

Rz. 5 In den Fällen des § 17 Abs. 1 u. 2 EUAHiG ist eine elektronische Übermittlung der Standardformblätter und anderen Unterlagen vorgeschrieben. Wird dieses Gebot missachtet, könnte dies zur Unwirksamkeit (z. B. wegen Verfristung) oder Ungültigkeit der erhaltenen Informationen führen. In den Fällen des § 17 Abs. 3 EUAHiG, für die eine elektronische Übermittlung ausscheidet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 7 Mitteilung einer Verzögerung (Abs. 6)

Rz. 7 Wenn die Finanzbehörde, die nach Zuleitung des Ersuchens durch das zentrale Verbindungsbüro dieses zu bearbeiten hat und dieses nicht innerhalb der grundsätzlichen Frist von drei Monaten einschließlich der Leitung über das zentrale Verbindungsbüro erledigen kann, hat es dies, die Gründe hierfür und das voraussichtliche Erledigungsdatum dem zentralen Verbindungsbüro mit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 6 Mitteilung von Mängeln (Abs. 5)

Rz. 5 Weist das Ersuchen eines Mitgliedstaates Mängel irgendeiner Art auf, ohne deren Beseitigung eine Beantwortung nicht möglich ist, soll zur Gewährleistung eines raschen und effizienten Auskunftsverkehrs eine möglichst schnelle Beseitigung der Mängel dienen. Hierzu sieht § 5 Abs. 5 EUAHiG zunächst vor, dass das zentrale Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat rasch, näm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3.5 Information an dritte Mitgliedstaaten (Nr. 5)

Rz. 10 Wird im Zusammenhang mit der Ermittlung und Übermittlung von Informationen an einen Mitgliedstaat ein Sachverhalt bekannt, der für die Steuerfestsetzung auch eines anderen Mitgliedstaates voraussichtlich erheblich sein könnte, so ist dieser Sachverhalt auch dem anderen Mitgliedstaat spontan mitzuteilen. Statt eines anderen Mitgliedstaates können dies auch mehrere ande...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 8 Mitteilung bei Ablehnung des Ersuchens (Abs. 7)

Rz. 8 Auch in dem Fall, in dem die Erledigung des Amtshilfeersuchens eines anderen Mitgliedstaates abgelehnt wird, ist aus Gründen der Klarheit eine fristgebundene Mitteilung an den ersuchenden Mitgliedstaat erforderlich. Entsprechend Art. 7 Abs. 6 der Amtshilferichtlinie hat nach § 5 Abs. 7 EUAHiG das zentrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat dies mitzuteilen, wenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Verfahren bei eingehenden Zustellungsersuchen (Abs. 1)

Rz. 1 § 14 Abs. 1 EUAHiG setzt Art. 13 Abs. 1 Amtshilferichtlinie um. Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Zustellung von Dokumenten gegenseitig Amtshilfe zu leisten haben. Wie die Regelung des § 13 EUAHiG die Inanspruchnahme von Amtshilfe für Ersuchen deutscher Finanzbehörden in anderen Mitgliedstaaten regelt, enthält § 14 Abs. 1 EUAHiG für den umg...mehr