Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Grundstücksteile von unterg... / 5. Eigentumsverhältnisse

Gehört ein Grundstück nur teilweise dem Betriebsinhaber[10], so kann es auch nur insoweit BV sein, als es dem Betriebsinhaber gehört[11]. Im Übrigen sind die obigen Ausführungen zur Nutzung des Gebäudes/Gebäudeteils zu beachten. Miteigentum: Erweitert oder errichtet der Miteigentümer mit Zustimmung der anderen Miteigentümer auf dem gemeinsamen Grundstück ein Gebäude im eigene...mehr

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Die Lohnsteuer in der Unter... / 5. Konsequenzen für Arbeitnehmer

Hat der Arbeitgeber vor Insolvenzeröffnung – und in der Regel vor dem Eingreifen von Insolvenzgeld – Lohn ausgezahlt und die LSt einbehalten, ohne diese an das FA abzuführen, muss die Finanzverwaltung ihre Forderung gem. § 42d Abs. 1 EStG als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden. Das Risiko der Nichtabführung der einbehaltenen LSt trägt der Staat,[45] weshalb die einbehal...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto

Leitsatz Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten. Normenkette § 27 Abs. 2 KStG, § 40 Abs. 2 FGO, § 166 AO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Sachverhalt Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts, war im S...mehr

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Änderung von Steuerbescheid... / 2. Aufhebung oder Änderung bei unrichtigen Daten (§ 175b Abs. 2 AO)

Ein Steuerbescheid oder ein diesem gleichgestellter Bescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen gem. § 93c AO an die Finanzbehörde übermittelt wurden und nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen gelten, zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind. Unrichtig meint unzutreffend oder unvollständig. Zu mitt...mehr

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Änderung von Steuerbescheid... / IV. Rechtserheblichkeit nachträglich übermittelter Daten (§ 175b Abs. 4 AO)

Die Aufhebung oder Änderung nach § 175b Abs. 1 und Abs. 2 AO ist nach § 175b Abs. 4 AO nicht zulässig, wenn im Rahmen einer erstmaligen Übermittlung von Daten nach § 93c Abs. 1 AO nachträglich Daten übermittelt werden, die nicht rechtserheblich sind, oder wenn bei einer nachträglichen Übermittlung korrigierter Daten nach § 93c Abs. 3 AO diese nicht rechtserheblich sind. Beach...mehr

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Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte (§ 175b AO) – eine Gebrauchsanweisung (AO-StB 2022, Heft 12, S. 389)

Alexander v. Wedelstädt[*] § 175b AO begleitet den zunehmenden Datenaustausch von Behörden und Dritten. Da Mitteilungen Dritter keine Verwaltungsakte und daher keine Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 AO mit der Änderungsfolge des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind, bedurfte es dieser besonderen gesetzlichen Änderungsregelung. Soweit ersichtlich hat sich der BFH bisher nu...mehr

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Änderung von Steuerbescheid... / 1. Aufhebung oder Änderung bei fehlender oder unzutreffender Berücksichtigung von Daten (§ 175b Abs. 1 AO)

Ein Steuerbescheid oder ein diesem gleichgestellter Bescheid ist zugunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörde übermittelte Daten i.S.d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Nicht berücksichtigt sind Daten, wenn sie bei der Steuerfe...mehr

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Überprüfung von Schätzungen im gerichtlichen Verfahren (AO-StB 2022, Heft 12, S. 392)

StB Dipl.-Fw. Gerhard Bruschke, Möhnesee[*] Über § 162 AO sind die Finanzbehörden befugt, in den Fällen, in denen Sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, eine Schätzung der relevanten Werte durchzuführen. Neben dem klassischen Bereich der Schätzung wegen nicht eingereichter Steuererklärungen finden Schätzungen häufig im Rahmen von Betriebsprüfunge...mehr

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Die "Highlights" im steuerlichen Verfahrensrecht 2022 (AO-StB 2022, Heft 12, S. 394)

Das Wichtigste aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung StB Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*] In der nachfolgenden Übersicht werden noch einmal die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen, Anweisungen der Finanzverwaltung und Entscheidungen aus der Rechtsprechung im steuerlichen Verfahrensrecht des Jahres 2022 zur Erinnerung in Form einer Checkliste zusammengestellt. Alle Mat...mehr

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Änderung von Steuerbescheid... / 3. Aufhebung oder Änderung bei fehlender Einwilligung in die Datenübermittlung (§ 175b Abs. 3 AO)

Ein Steuerbescheid oder ein diesem gleichgestellter Bescheid ist zugunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, wenn eine Einwilligung des Steuerpflichtigen zur Übermittlung von Daten i.S.d. § 93c AO, die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten ist, fehlt. Einwilligung: Ob im Einzelfall für die Übermittlung von Daten i.S.d. § ...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / I. Gesetzgebung

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Die "Highlights" im steuerl... / II. Verwaltungsanweisungen

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Die "Highlights" im steuerl... / 1. Änderungs- und Berichtigungsvorschriften

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Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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Änderung von Steuerbescheid... / VI. Abgrenzungen/Konkurrenzen

§ 175b AO steht in freier Konkurrenz zu den Korrekturvorschriften der § 129 AO und §§ 172 ff. AO. Während nach den §§ 129 und 173a AO eine Änderung des Steuerbescheids bei falscher Tatsachenwürdigung oder falscher Rechtsanwendung unzulässig ist, ist dies nach § 175b AO zulässig (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 175b AO Rz. 3 [Okt. 2020]; Die übermittelten Daten stellen neue T...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 3. Verjährung

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Änderung von Steuerbescheid... / II. Inhalt

§ 175b AO regelt drei Korrekturtatbestände. Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, wenn Daten i.S.d. § 93c AO, die von mitteilungspflichtigen Stellen an die Finanzbehörde übermittelt wurden, bei der Steuerfestsetzung nicht oder unzutreffend berücksichtigt wurden (§ 175b Abs. 1 AO), wenn derartige Daten, die nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen ...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 12. Verschiedenes

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Die "Highlights" im steuerl... / 6. Gemeinnützigkeit

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Änderung von Steuerbescheid... / V. Gemeinsame Rechtsfolgen

Aufhebung oder Änderung – kein Ermessen: Soweit der Tatbestand der jeweiligen Korrekturregelung erfüllt ist und der Steuerbescheid oder ein ihm gleichgesetzter Bescheid fehlerhaft und damit rechtswidrig ist, ist er aufzuheben oder zu ändern, und zwar punktuell, eine Gesamtaufrollung des Falles ist unzulässig (von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 175b AO Rz. 7 [Ap...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 11. Steuerstrafrecht

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Die "Highlights" im steuerl... / 9. Insolvenzverfahren

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Überprüfung von Schätzungen... / 2. Schätzungsrahmen

Keine Straf- oder Mondschätzungen: Der Schätzungsrahmen wird in der aktuellen Fassung des § 162 AO nicht näher definiert. Allerdings sollen im Rahmen einer Schätzung alle Umstände berücksichtigt werden, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 Satz 2 AO). Damit sind sog. Straf- oder Mondschätzungen, bei denen das objektiv denkbare Ergebnis erheblich überschritt...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 4. Haftung

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Überprüfung von Schätzungen... / V. Fazit

Berechtigte Schätzungen des FA stellen im Rahmen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und gerichtlichen Rechtsmittelverfahren eine Herausforderung für die steuerliche Beratung dar. In den seltensten Fällen wird es gelingen, die festgestellten Mängel in der Buchführung oder in der Kassenführung vollständig zu entkräften. Somit bleibt eigentlich nur der Weg, das Ergebn...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 5. Feststellungsverfahren

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Änderung von Steuerbescheid... / I. Einleitung

§ 175b AO begleitet die zunehmende Vernetzung von Behörden und Dritten, die zum verstärkten Datenaustausch führt. Da Mitteilungen Dritter keine Verwaltungsakte und daher keine Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 AO mit der zwangsläufigen Änderungsfolge des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind, bedurfte es dieser besonderen gesetzlichen Änderungsregelung. Die Vorschrift schein...mehr

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Überprüfung von Schätzungen... / 4. Verfahren

Ein Schätzungsbescheid unterliegt den allgemeinen Bestimmungen für den Erlass eines Steuerbescheides. Das bedingt letztlich auch die Verpflichtung für die Behörde, vor dem Erlass des Bescheides dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren. Stützt sich das FA auf Sachverhalte, die dem Steuerpflichtigen nicht bekannt sind, so sind ihm diese vorab mitzuteilen, um den Ste...mehr

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Änderung von Steuerbescheid... / [Ohne Titel]

Alexander v. Wedelstädt[*] § 175b AO begleitet den zunehmenden Datenaustausch von Behörden und Dritten. Da Mitteilungen Dritter keine Verwaltungsakte und daher keine Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 AO mit der Änderungsfolge des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind, bedurfte es dieser besonderen gesetzlichen Änderungsregelung. Soweit ersichtlich hat sich der BFH bisher nur...mehr

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Überprüfung von Schätzungen... / 1. Schätzungsbefugnis

Nach § 162 Abs. 2 AO gilt dies insb. dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine hinreichende Aufklärung zu geben vermag oder der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können. Bei buchführungspflichtigen Steue...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 7. Billigkeitsmaßnahmen

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 8. Schätzung/Außenprüfung

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 10. Wirtschaftliches Eigentum

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Protokoll der Eigentümerver... / 3.4 Öffentliche Beglaubigung

In bestimmten Fällen muss die Eigenschaft, Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein, nachgewiesen werden. Dies ist allgemein dann der Fall, wenn wie etwa im Grundbuchverfahren gemäß § 29 GBO die Vorlage öffentlich beglaubigter Urkunden vorgesehen ist. Wichtigstes Beispiel ist in diesem Zusammenhang die Veräußerungszustimmung des Verwalters gemäß § 12 WEG. Denn d...mehr

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Überprüfung von Schätzungen... / I. Allgemeines

Über § 162 Abs. 1 AO ist das FA berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige keine hinreichend konkreten bzw. unvollständige oder unrichtige Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen macht. Die Finanzverwaltung hat inzwischen Verfahren entwickelt, die über die digital...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Überprüfung von Schätzungen... / [Ohne Titel]

StB Dipl.-Fw. Gerhard Bruschke, Möhnesee[*] Über § 162 AO sind die Finanzbehörden befugt, in den Fällen, in denen Sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, eine Schätzung der relevanten Werte durchzuführen. Neben dem klassischen Bereich der Schätzung wegen nicht eingereichter Steuererklärungen finden Schätzungen häufig im Rahmen von Betriebsprüfungen...mehr

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Überprüfung von Schätzungen... / 1. Allgemeines

Grundlagen und Inhalt eines finanzgerichtlichen Urteils richten sich nach § 96 FGO. Darin ist festgelegt, dass das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat. Durch die Bezugnahme auf § 162 AO wird zudem klargestellt, dass dieses Verfahren auch eine eigenständige Schätzungsbefugnis für das FG beinhaltet. ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kindergeld bei Auslandsaufenthalt zur Vorbereitung auf das Studium

Leitsatz Zeiten, die ein Kind zum Zwecke der Vorbereitung eines Studiums im Ausland verbringt, sind bei der Berechnung der ausbildungsfreien Zeiten nicht zu berücksichtigen, wenn das Kind die ausbildungsfreie Zeit nicht überwiegend in Deutschland verbracht hatte und daher ein für die Kindergeldgewährung erforderlicher inländischer Wohnsitz nicht anzunehmen ist. Sachverhalt Di...mehr

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Beschleunigung von Außenprü... / 1.6 Vereinbarung von Zwischengesprächen (§ 199 Abs. 2 AO)

Die Finanzbehörde soll mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren können, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Sie soll im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 AO festlegen können. Werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, ...mehr

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Beschleunigung von Außenprü... / 1.4 Neues Sanktionssystem bei Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO)

Der neue § 200a AO enthält Regelungen zu qualifizierten Mitwirkungsverlangen im Rahmen einer Außenprüfung. Um die Mitwirkung des Steuerpflichtigen während der Außenprüfung auch bei einer Verkürzung der Ablaufhemmung in § 171 Abs. 4 AO (neu) sicherzustellen, soll in Absatz 1 des neuen § 200a AO Abs. 1 AO ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen in Form eines vollstreckbaren Ver...mehr

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Beschleunigung von Außenprü... / 1.7 Elektronische Verhandlungen und Besprechungen (§§ 201 Abs. 1, 146 Abs. 2a und 2b AO)

Durch § 87a Abs. 1a AO wird die Möglichkeit geschaffen, Verhandlungen und Besprechungen auch elektronisch durchzuführen, beispielsweise durch Videokonferenzen. Eine Schlussbesprechung soll mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auf diese Weise oder auch fernmündlich durchgeführt werden können (§ 201 Abs. 1 AO). Die Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft.mehr

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Beschleunigung von Außenprü... / 1.8 Verlagerung der Buchführung (§ 146 Abs. 2a und 2b AO)

Mit Änderungen des § 146 Abs. 2a und 2b AO wird die Möglichkeit zur Verlagerung der Buchführung verteilt auf mehrere Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten erweitert. Die Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft.mehr

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Beschleunigung von Außenprü... / 1.1 Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO)

Mit der Neufassung von § 171 Abs. 4 AO soll die Durchführung und der Abschluss von Außenprüfungen wesentlich beschleunigt werden. Nach § 171 Abs, 4 Satz 1 AO wird das Ende der Festsetzungsfrist wie bisher verschoben, wenn vor dem Ende der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder der Beginn der Prüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Der Um...mehr

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Beschleunigung von Außenprü... / 1.5 Festlegung von Prüfungsschwerpunkten (§ 197 Abs. 3 bis 5 AO)

§ 197 AO regelt die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Nach dem neuen Absatz 3 soll die Finanzbehörde bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch Buchführungsunterlagen anfordern können. Anhand der daraufhin eingereichten Unterlagen können dann nach Absatz 4 insbesondere Prüfungsschwerpunkte für die Außenprüfung festgelegt und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt werd...mehr

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Beschleunigung von Außenprü... / 1.3 Neuregelung der Mitwirkungspflichten (§ 90 AO)

§ 90 AO enthält allgemeine Regelungen über Mitwirkungspflichten der Beteiligten im Besteuerungsverfahren. Die Vorschrift wird vor allem zur besseren Übersichtlichkeit neu gegliedert. Absatz 3 Satz 5 bis 11 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf ...mehr

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Beschleunigung von Außenprü... / 1.2 Bindender Teilabschluss (§ 180 Abs. 1a AO)

§ 180 AO enthält eine Aufzählung von Fällen, in denen Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind. Durch die mit Absatz 1a neu geschaffene Möglichkeit, bereits während der Außenprüfung Teilabschlussbescheide zu erlassen, sollen Steuerpflichtige frühzeitig Rechtssicherheit erlangen können. Bei abgeschlossenen und abschließend geprüften Sachverhalten sollen die abgrenz...mehr

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Beschleunigung von Außenprü... / Zusammenfassung

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Gesetz zur Umsetzung der "DAC 7" zugestimmt. Enthalten sind darin vor allem auch Regelungen zur Beschleunigung von Außenprüfungen. Das Gesetz mit dem sperrigen Titel "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich...mehr

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Beschleunigung von Außenprü... / 1 Außenprüfungen beschleunigen

Außenprüfungen sollen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Im Vordergrund soll dabei die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen stehen. Während von den Steuerpflichtigen insbesondere erweiterte Mitwirkungspflichten gefordert werden, sollen die Außenprüfer Prüfungsschwerpunkte benennen sowie Zwischengespräche führen. Durch die neuen Mitwirkungspfli...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2022 / 1.1 Frist und Form der Übermittlung

Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln.[1] Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (dies wäre der 31.7. des Folgejahrs für die Veranlagung 2...mehr

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Umsatzsteuer 2023: Wichtige... / 1.3.2 Änderungen bei den Durchschnittssteuersätzen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23 UStG aufgehoben. Nach § 23 UStG konnten bis 31.12.2022 bestimmte Unternehmer[1] eine Pauschalierung der Vorsteuerbeträge mit einem bestimmten Prozentsatz der selbst erzielten Ausgangsumsätze vornehmen. Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung war auf bestimmte Berufsgruppen bzw. bestimmte...mehr