Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Verweis auf § 370 Abs. 1, 4-7 AO

Rz. 31 [Autor/Stand] § 378 Abs. 1 Satz 2 AO verweist bzgl. des objektiven Tatbestands in vollem Umfang auf § 370 Abs. 1 und 4–7 AO. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen kann daher weitgehend auf die bei § 370 AO gemachten Ausführungen betr. die Tathandlungen (s. § 370 Rz. 203 ff.), den Taterfolg (s. § 370 Rz. 370 ff.) sowie die Kausalität (s. § 370 Rz. 570 ff.) verwie...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. § 378 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Rz. 44 [Autor/Stand] Infolge der Verweisung auf die Unterlassensvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann die leichtfertige Steuerverkürzung auch dadurch begangen werden, dass der Täter die FinB pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Zur Bedeutung dieser Tatbestandsmerkmale s. im Einzelnen § 370 Rz. 271 ff. Zur leichtfertigen Steuerverkürzung d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Bußgeldfreiheit im Fall des § 153 AO

Rz. 147 [Autor/Stand] Für Personen, die gem. § 153 AO zur Anzeige verpflichtet sind, gilt § 371 Abs. 4 AO (s. § 371 Rz. 836 ff.) entsprechend ( § 378 Abs. 3 Satz 3 AO ); die Bußgeldfreiheit kommt damit auch den Personen zugute, denen die ursprüngliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gem. § 153 AO berichtigten bzw. nachgeholten Erklärung zur Last fällt. Der steuerlich...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. § 378 AO und allgemeine Straftatbestände

Rz. 163 [Autor/Stand] Die leichtfertige Steuerverkürzung kann auch tateinheitlich (§ 21 Abs. 1 OWiG) mit allgemeinen Straftaten zusammentreffen, so z.B. mit Bankrott durch unordentliche Buchführung gem. § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB [2] oder mit einem Verstoß gegen § 6 des (Kraftfahrzeug-)Pflichtversicherungsgesetzes [3].mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / H. Selbstanzeige (§ 378 Abs. 3 AO)

Schrifttum: Behrendt, Arbeitskreis I, 2. Referat, Steuerberater-Kongress-Report 1982, 245; Beyer, Selbstanzeige ab 1.1.2015 – Fallstricke in der Praxis, NWB 2015, 769; Beyer, Selbstanzeigenberatung: Unwirksamkeit der Selbstanzeige bei verspäteter Erklärung zur Einkommensteuer?, NWB 2015, 2473; Beyer, Erste bundesweite Verwaltungsanweisung zur Neuregelung der Selbstanzeige zum...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. § 378 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO

Rz. 50 [Autor/Stand] Der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung kann schließlich durch das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln verwirklicht werden (s. im Einzelnen § 370 Rz. 360 ff.). Auch bei dieser Unterlassensvariante gelten die vorstehenden Ausführungen in Rz. 44 zur Einschränkung des Täterkreises entsprechend.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Geldbuße (§ 378 Abs. 2 AO)

Rz. 123 [Autor/Stand] Zur Geldbuße im Allgemeinen s. § 377 Rz. 109 ff. und das dort angegebene Schrifttum. Wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung kann eine Geldbuße von mindestens fünf Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG) und höchstens 50.000 EUR (§ 378 Abs. 2 AO) verhängt werden. Die Höchstgrenze kann aber überschritten werden, wenn sie zur Abschöpfung des vom Täter gezogenen Gewinn...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. § 378 AO und § 130 OWiG

Rz. 166 [Autor/Stand] Bei (leicht) fahrlässiger Verletzung betrieblicher Aufsichtspflichten des Stpfl./Steuerberaters gegenüber seinen Angestellten bzw. bei fehlendem Kausal-/Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Unterlassen gehöriger Aufsicht und der Steuerzuwiderhandlung kann der Auffangtatbestand des § 130 OWiG eingreifen (s. näher § 377 Rz. 171 f. und 72, 120).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Steuerpflichtiger

Rz. 11.1 [Autor/Stand] § 33 AO bestimmt den Begriff des Stpfl. auch für den Bereich der Steuerzuwiderhandlungen (anders vor Geltung der AO 1977). Danach ist "Stpfl."nicht nur der Steuerschuldner oder der für eine Steuer Haftende, sondern generell jeder, der ihm durch die Steuergesetze auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen hat[2]. Die in § 33 Abs. 1 AO erwähnten Stpfl. sind...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Informationspflicht über die Rechtslage

Rz. 111 [Autor/Stand] Die rechtliche Bewertung des vom Mandanten verwirklichten steuerlichen Sachverhalts ist regelmäßig dem Steuerberater zugewiesen. Die fehlerhafte Bewertung des Steuervorgangs kann ihm als leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen werden, wenn er die zutreffende Rechtslage hätte erkennen können und müssen. Ebenso wie dem Stpfl. obliegt dem steuerlichen Be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / gg) Zur verfahrensrechtlichen Besonderheit des § 411 AO

Rz. 122 [Autor/Stand] Nach § 411 AO gibt die FinB der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind, bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Beruf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

Schrifttum: Andresen/Kiesel, Weiße Einkünfte begründen keinen Tatbestand der Steuerordnungswidrigkeit, DStR 2011, 745; Berger, Vorsatz bei Abgabe authentifizierter, elektronischer Steuererklärungen durch Dritte, PStR 2017, 40; Beyer, Leichtfertige Steuerverkürzung und Festsetzungsfrist, AO-StB 2015, 225; Beyer, Falsche Angaben zu Vorschenkungen: Mehrfache Steuerhinterziehung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zusammentreffen von § 378 AO mit anderen Straf- bzw. Bußgeldvorschriften

1. § 378 AO und § 370 AO Rz. 158 [Autor/Stand] Werden durch dieselbe Handlung, z.B. durch Abgabe einer Steuererklärung, Steuern teils vorsätzlich, teils leichtfertig verkürzt, so wird die Steuerordnungswidrigkeit durch den Straftatbestand des § 370 AO verdrängt (Gesetzeskonkurrenz). § 378 AO ist gem. § 21 Abs. 1 OWiG gegenüber § 370 AO subsidiär (zum Begriff der Subsidiarität...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 124 [Autor/Stand] Eine besondere Regelung der Selbstanzeige für Fahrlässigkeitstäter sieht das Gesetz erst seit 1951 vor (§ 411 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der RAO vom 17.12.1951[2]). Die Rechtsentwicklung bis zu diesem Zeitpunkt wird im Zusammenhang mit § 371 Rz. 3 ff. dargestellt. Die Einführung des § 411 AO 1951, der in seinem sachlichen Gehalt § 404 Abs. 3 AO 196...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 5 [Autor/Stand] Das in § 378 AO geschützte Rechtsgut ist mit dem des § 370 AO identisch[2]. Geschützt wird nach Ansicht der Rspr. der Anspruch des Bundes und der Länder auf das Vollerträgnis jeder einzelnen Steuerart[3]. Im Schrifttum wird das geschützte Rechtsgut zum Teil anders umschrieben (s. § 370 Rz. 52 ff.). Rz. 6 [Autor/Stand] § 378 AO bildet das Gegenstück zur Ste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Ausschluss der Bußgeldfreiheit

Rz. 146 [Autor/Stand] Als negative Voraussetzung der bußgeldbefreienden Selbstanzeige sieht § 378 Abs. 3 Satz 1 AO nach wie vor ausschließlich die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat vor. Entgegen der Regelung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b AO ist der Umfang der Sperrwirkung bei § 378 Abs. 3 AO auf jene Taten beschränkt, für die die Ei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Kausalzusammenhang und Rechtswidrigkeitszusammenhang

Rz. 53 [Autor/Stand] Schließlich muss der Taterfolg, d.h. die Steuerverkürzung bzw. die Erlangung des nicht gerechtfertigten Steuervorteils, durch eine der in den § 378 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1–3 AO beschriebenen Handlungsmöglichkeiten eingetreten sein. Zum Kausalzusammenhang s. § 370 Rz. 570 ff. Im Unterschied zu der früheren Tatbestandsfassung des § 404 R...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Personen, die in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen handeln

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber wollte durch diese allgemein gehaltene Wendung der Vorschrift (des damaligen § 367 RAO 1919) ein möglichst weites Anwendungsgebiet eröffnen[2]. Der Begriff "bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Stpfl." ist deshalb extensiv auszulegen[3]. Er umfasst bei weitgehender Auslegung jede Person, die dem Stpfl. bei der Erledigung seiner steue...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Berichtigungserklärung

Rz. 129 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 378 Abs. 3 AO waren bis zur Neufassung des § 371 AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz an die Berichtigung die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei § 371 Abs. 1 AO (s. Rz. 125.1). Nach der Neufassung des § 371 AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz und das AO-Änderungsgesetz[2] kann hinsichtlich § 378 AO nicht mehr un...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Abgrenzung zur Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz

Rz. 55 [Autor/Stand] Allgemein anerkannt wird, dass die Leichtfertigkeit einen gegenüber der Fahrlässigkeit gesteigerten Grad der Schuld darstellt[2]. Diese Auffassung wird auch durch die Entstehungsgeschichte des AO-Änderungsgesetzes vom 11.5.1956 bestätigt. Nach der Begründung des Gesetzes war die von Rechtswissenschaft und Wirtschaft erhobene Forderung, nicht jede fahrläs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Fristgerechte Nachzahlung der verkürzten Steuern

Rz. 145 [Autor/Stand] Nach § 378 Abs. 3 Satz 2 AO tritt Bußgeldfreiheit nach einer Selbstanzeige nur dann ein, wenn die verkürzten Steuern innerhalb einer von der BuStra (Nr. 11 Abs. 4 AStBV (St) 2014, s. AStBV Rz. 11) bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet werden. Dies war dem Verweis des § 378 Abs. 3 Satz 2 AO a.F. auf § 371 Abs. 3 AO zu entnehmen. Bei § 371 Abs. 3 A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Taterfolg

Rz. 51 [Autor/Stand] Der Taterfolg der leichtfertigen Steuerverkürzung ist identisch mit dem der Steuerhinterziehung und kann im Verkürzen von Steuern (§ 378 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 4 Satz 1 AO) oder im Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils (§ 378 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Alt. 2 AO) liegen. Es kann daher auf die Erl. zur S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Vertreter des Steuerpflichtigen

Rz. 27 [Autor/Stand] In § 402 RAO 1931 waren die Vertreter des Stpfl. als Tätergruppe besonders genannt. Diese Hervorhebung ist seit dem 12.8.1968 (2. AOStrafÄndG) nicht mehr im Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung enthalten. Sachlich hat sich dadurch aber nichts geändert. Zum Teil wurde angenommen, § 9 OWiG (damals § 10 OWiG a.F.) habe es entbehrlich gemacht, die ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Subjektiver Tatbestand – Leichtfertigkeit

Schrifttum: Bilsdörfer, Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 2008, 1362, NJW 2010, 1431; Braun, Steuerhinterziehung im Sport, PStR 2006, 202; Dörn, Die Bedeutung der Prüfung von Vorsatz und Leichtfertigkeit im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren, INF 1990, 488; Franz, Subjektive Elemente im Steuerstrafrecht: Ein Nachruf? ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Wirkung der Selbstanzeige

Rz. 148 [Autor/Stand] Ebenso wie bei § 371 AO kommt die Bußgeldfreiheit gem. § 378 Abs. 3 AO nur dem Täter bzw. Beteiligten zugute, der die Selbstanzeige erstattet hat (§ 14 Abs. 3 Satz 2 OWiG, § 377 Abs. 2 AO)[2]. Nach § 153 AO sind nur anzeigepflichtige Dritte unter den Voraussetzungen des § 371 Abs. 4 AO i.V.m. § 378 Abs. 3 Satz 3 AO (s. Rz. 147) von einer Ahndung freiges...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Außerhalb des Täterkreises stehende Personen

Rz. 29 [Autor/Stand] Täter des § 378 AO können nicht sein (zur Begründung s. Rz. 15): Amtsträger der FinB (§ 7 AO), es sei denn, sie nehmen außerdienstlich fremde Steuerangelegenheiten wahr. Finanzbeamte, denen bei Festsetzung der Steuern leichtfertig Fehler unterlaufen, die zur Verkürzung von Steuereinnahmen führen, können daher nicht nach § 378 AO belangt werden. Etwas ande...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Kenntlichmachung einer abweichenden Rechtsauffassung

Rz. 112 [Autor/Stand] Weit eher ist der steuerliche Berater dem Vorwurf vorsätzlicher bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung ausgesetzt, wenn er z.B. bei einer Aktivierungs- und Bewertungsfrage bewusst von einer ihm bekannten höchstrichterlichen Rspr. und der dadurch geprägten Verwaltungsansicht abweicht, ohne dies in der Steuererklärung kenntlich zu machen. Bei der Thematik "...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Allgemeines zu den straf- und bußgeldrechtlich relevanten Pflichten des Steuerberaters

Rz. 106 [Autor/Stand] Der Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt bei steuerlichen Beratern richtet sich – wie generell bei Fahrlässigkeitstaten – zuvorderst nach objektiven Kriterien. Nach st. Rspr. ist auf die Durchschnittsanforderungen des jeweiligen Verkehrs- oder Berufskreises abzustellen, dem der Handelnde angehört[2]. Es stellt sich damit die Frage, welche Sorgfalt bzw....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Konkurrenzen

Schrifttum: Brenner, Von der Strafbarkeit des steuerlichen Garanten (§ 153 AO), DRiZ 1981, 412; Dörn, Anwendung der §§ 379, 380 AO auch bei Selbstanzeigen gemäß §§ 371, 378 Abs. 3 AO, wistra 1995, 7; Franzen, Zur Vollendung der Steuerverkürzung (§§ 396, 404 AO), DStR 1965, 187; Göhler, Ist die fortgesetzte Handlung mit der Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen, wistra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Darstellung der vertretenen Meinungen

Rz. 56 [Autor/Stand] Die Auffassungen weichen voneinander ab, soweit es darum geht, den höheren Grad an Fahrlässigkeit, der die Leichtfertigkeit auszeichnet, näher zu bestimmen. Im Wesentlichen lassen sich drei Meinungen unterscheiden. Die h.M. geht von der Überlegung aus, dass sich der Begriff der Leichtfertigkeit im StGB und in anderen strafrechtlichen Nebengesetzen, vorneh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (1) Kein generelles Misstrauen erforderlich

Rz. 113 [Autor/Stand] Der Steuerberater hat keine generelle Pflicht, die ihm vom Mandanten übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und ggf. eigene weitere Nachforschungen anzustellen[2]. Er braucht seinem Mandanten nicht von vornherein mit Misstrauen zu begegnen und kann sich grds. auf die Ordnungsgemäßheit der erteilten Informatione...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 9 [Autor/Stand] Während bei § 370 AO (jedenfalls in der Begehungsvariante des Abs. 1 Nr. 1 und 2) jedermann Täter bzw. Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung sein kann (s. § 370 Rz. 80 ff.), wendet sich § 378 AO in allen Tatalternativen nur an bestimmte Tätergruppen. Normadressaten sind der Stpfl. und Personen, die die Angelegenheiten eines Stpfl. wahrnehmen. Der Täterk...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Stellungnahme

Rz. 59 [Autor/Stand] Die Auffassung von Kopacek löst das Problem nicht, sondern verlagert es nur. Die Frage, ob ein leichtfertiges Handeln vorliegt oder nicht, hängt danach davon ab, wieweit im Einzelfall die sog. normalen Sorgfaltspflichten reichen und wo die zusätzlichen beginnen. Dies trägt nicht dazu bei, die Entscheidung im Einzelfall zu erleichtern[2]. Andererseits leuc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / f) Umsatzsteuerliche Einzelfragen

Rz. 94 [Autor/Stand] Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer (Geltendmachung der Vorsteuer oder Steuerbefreiung) hat sich in den letzten Jahren eine Kasuistik zum Verschulden herausgebildet. Auch insoweit wird die Evidenz (oder gleichwertige Umschreibungen) als maßgebliches Kriterium der Leichtfertigkeit angesehen. So hat sich der BFH beispielsweise in seinem Urteil vom 7.4...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Allgemeines

Rz. 70 [Autor/Stand] Der Stpfl. ist nicht daran gehindert, die Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten Dritten (Mitgesellschaftern, Angestellten oder freiberuflich tätigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe) zu übertragen (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Zuziehung Dritter entbindet ihn jedoch nicht von seiner eigenen Verantwortung. So darf er nur solche Personen...mehr

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zfs 09/2022, zfs Aktuell / Senkung der Zinsen für Steuernachzahlungen

Am 22.7.2022 ist das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022 in Kraft getreten (BGBl I S. 1142). Das Gesetz senkt den Zinssatz für Steuernachzahlungen oder Erstattungen nach § 233a AO rückwirkend zum 1.1.2019 auf 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr. Die Angemessenheit des Zinssatzes soll zukünfti...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Erkundigungspflicht des Steuerpflichtigen

Rz. 65 [Autor/Stand] In Fällen, in denen der Stpfl. infolge eines Irrtums (s. § 370 Rz. 645 ff.) oder aus Unwissenheit die bestehende Steuerpflicht nicht kennt, kann ein Vorwurf darin gesehen werden, dass er sich nicht erkundigt hat. Instruktiv insoweit das Urteil des FG Münster vom 5.9.2007[2]: "Ist dem Steuerpflichtigen zwar die grundsätzliche Steuerpflicht von Einkünften au...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Steuerliche Berater

Rz. 81 [Autor/Stand] Auch wenn der Stpfl. mit der Erledigung seiner Steuerangelegenheiten selbständige Steuerfachleute, z.B. Steuerberater oder -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, u.a., vgl. § 3 StBerG (im Folgenden steuerliche Berater), beauftragt, ist er der eigenen Verantwortlichkeit nicht ohne weiteres enthoben[2]. Ein leichtfertiges Handeln des S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / J. Verjährung

Rz. 172 [Autor/Stand] Die Frist für die Verfolgungsverjährung der leichtfertigen Steuerverkürzung beträgt – abweichend von § 31 Abs. 2 OWiG – gem. § 384 AO fünf Jahre. Sie ist damit der Verjährungsfrist für Steuerstraftaten angeglichen. Diese Sonderregelung ist darin begründet, dass die leichtfertige – entsprechend der vorsätzlichen – Steuerverkürzung zumeist erst Jahre spät...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (2) Erstellung der Steuererklärung und der Bilanz

Rz. 114 [Autor/Stand] Ist dem steuerlichen Berater lediglich ein sog. Einzelauftrag (s. Rz. 110) erteilt worden, beschränkt sich seine Aufgabe darauf, die Steuererklärung aufgrund der vom Mandanten selbst zusammengestellten Unterlagen vorzubereiten. Die Verantwortung des steuerlichen Beraters bezieht sich in diesen Fällen nur darauf, die angegebenen Werte ordnungsgemäß in di...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Hinwirken auf steuerehrliches Verhalten des Mandanten

Rz. 119 [Autor/Stand] Eine weitere Frage ist, welche Maßnahmen der Steuerberater ergreifen muss, um auf ein steuerehrliches Verhalten seines Auftraggebers hinzuwirken. Der steuerliche Berater ist nicht allein aufgrund seiner Rechtsstellung Garant gegenüber dem nach § 378 AO geschützten Steueranspruch des Staates (s. Rz. 109). Entdeckt bspw. der steuerliche Berater Mängel in ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Leichtfertigkeit von Angehörigen der steuerberatenden Berufe

Schrifttum: Bilsdorfer, Die steuerstraf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters, NWB Steuerrecht Fach 13, 829; Bilsdorfer/Kaufmann: Der Steuerberater und die Steuerverkürzung in eigener Sache, DStR 2021, 1250; Blumers, Steuerberatung und Strafrecht – Grenzbereich zu strafrechtlich relevantem Handeln, in StbJb. 1983/84, S. 319; Bornheim, Wie Steuerb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bad... / D. Rechtsbehelfe

Rz. 187 [Autor/Stand] Gemäß Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG verwalten die Landesfinanzbehörden die Grundsteuer als Realsteuer. § 2 Abs. 1 LGrStG BW sieht für Handlungen und Entscheidungen der Landesfinanzbehörden im Zusammenhang mit der Bewertung, der Feststellung und dem Steuermessbetragsverfahren die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Angestellte

Rz. 75 [Autor/Stand] Jeder Stpfl. darf die Bearbeitung von steuerlichen Angelegenheiten auf Angestellte übertragen (z.B.: Mitarbeiter der Steuerabteilung), die eine hinreichende Sachkunde in Steuerfragen besitzen[2]. Macht der Stpfl. von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er sich innerhalb des ihm Möglichen und Zumutbaren zu vergewissern, ob die Hilfspersonen die ihnen über...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / h) Einzelfragen der individuellen Vorwerfbarkeit

Rz. 103 [Autor/Stand] Mit Arbeitsüberlastung lässt sich die unterlassene oder verspätet abgegebene Steuererklärung (s. § 370 Rz. 323 ff.) nicht entschuldigen. Beispiel 168 A gab jahrelang Steuererklärungen zum Teil verspätet, zum Teil gar nicht ab. Er berief sich darauf, er sei mit der Aufrechterhaltung seines Unternehmens vollauf beschäftigt gewesen. Außerdem habe er einen A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Sorgfaltspflichten

Rz. 64 [Autor/Stand] An die von einem Stpfl. zu beachtende Sorgfalt dürfen generell keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Bereits in einer Entscheidung des RG[2] finden sich dazu folgende Grundsätze, die auch heute noch Gültigkeit haben, in der Praxis aber viel zu wenig Beachtung finden: Es würde dem Geist der AO "überhaupt nicht entsprechen, bei Anwendung des § 4...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Einzelfälle leichtfertigen Verhaltens anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung

Schrifttum: Aichberger/Schwartz, Tax Compliance – Der Vorstand im Fokus? (Teil 1), DStR 2015, 1691; Bikuse, Leichtfertigkeit, AO-StB 2015, 120; Danzer, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters, in Kohlmann (Hrsg.), Strafverfolgung und Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, DStJG 6 (1983), S. 67 ff.; Bilsdorfer, Die Bedeutung des Umsatzsteuerabzugsverfa...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Erstattung der Selbstanzeige durch Dritte

Rz. 142 [Autor/Stand] Eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige kann von dem Täter (s. Rz. 11–28) oder von einem Dritten für den Täter erstattet werden (s. im Einzelnen § 371 Rz. 81 f.)[2]. Unter Berufung auf die nachfolgend wiedergegebene Entscheidung des RG[3] war insb. im älteren Schrifttum die Auffassung weit verbreitet, im Unterschied zur strafbefreienden Selbstanzeige nach ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Überblick

Rz. 149 [Autor/Stand] Erfüllt das Verhalten des Täters den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung mehrfach oder neben § 378 AO noch den Tatbestand einer anderen Bußgeld- oder Strafvorschrift, so stellt sich die Frage, wie sich die verschiedenen Gesetzesvorschriften zueinander verhalten. Grundsätzlich sind die Konkurrenzverhältnisse im Ordnungswidrigkeitenrecht genauso...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Einführung

Rz. 54 [Autor/Stand] Seit dem AO-Änderungsgesetz vom 11.5.1956[2] kann die nicht vorsätzliche Steuerverkürzung nur noch geahndet werden, wenn der Täter leichtfertig gehandelt hat. Einfache Fahrlässigkeit genügt nicht mehr. Ob ein Stpfl. leichtfertig gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage, über die i.d.R. die Strafgerichte durch den Tatrichter entscheiden. Im summarische...mehr