Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Jansen, SGB IV § 9 Beschäft... / 2.2 Feste Arbeitsstätte = Beschäftigungsort (Abs. 2 bis 4)

Rz. 4 Für Personen, die in einer festen Arbeitsstätte beschäftigt und von dort aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb dieser Arbeitsstätte betraut werden, gilt als Beschäftigungsort der Ort der Arbeitsstätte (Abs. 2 Nr. 1). Der Begriff "Arbeitsstätten" ist in § 2 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert. Arbeitsstätten sind demnach Arbeitsräume oder andere Orte auf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Entrichtung der EUSt an die gestellende Person und Haftung (Abs. 4)

Rz. 42 Durch § 21a Abs. 4 UStG wird Art. 369z Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG umgesetzt. Der Sendungsempfänger, der aufgrund der hier über § 13a Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG entsprechend anwendbaren zollrechtlichen Vorschriften nach Art. 77 Abs. 3 UZK Steuerschuldner ist (Rz. 9), hat die EUSt an die gestellende Person zu entrichten.[1] Die gestelle...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung (Abs. 1)

Rz. 22 Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach § 21a UStG und für ihre Anwendung jeweils durch Beantragung in der Zollanmeldung sind durch § 21a Abs. 1 UStG geregelt.[1] Rz. 23 Um das vereinfachte Verfahren nach § 21a UStG nutzen zu können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein: Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), aus dem Drittlands...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Monatliche Anmeldung (Abs. 5)

Rz. 48 Durch § 21a Abs. 5 UStG wird die monatliche Anmeldung der im Rahmen dieser Sonderregelung erhobenen EUSt durch die gestellende Person und deren Abführung an die Zollverwaltung geregelt. Hierzu hat die gestellende Person in einer zusammenfassenden Erklärung spätestens am 10. des auf die Einfuhr folgenden Monats insbesondere folgende Informationen zu übermitteln: 1. welc...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Regelungsinhalt und Systematik

Rz. 8 Gesetzessystematisch beinhaltet § 21a UStG ein besonderes Erhebungsverfahren der EUSt sowie teilweise Ausnahmen von den in § 21 UStG enthaltenen allgemeinen Vorschriften für die EUSt. Auch für die Regelung des besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 21a UStG sind wegen § 21 Abs. 2 UStG die Vorschriften für Zölle sinngemäß anzuwenden, soweit § 21a UStG nicht hiervon ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Authentifizierte Person (§ 122a Abs. 3 AO)

Rz. 18 Die Person, die den Datenabruf durchführt, muss authentifiziert sein gem. § 87a Abs. 8 AO. Damit wird der Datenschutz sichergestellt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu gebundenen Verwaltungsakten (§ 120 Abs. 1 AO)

Rz. 7 Bei einem gebundenen Verwaltungsakt, auf den Anspruch besteht[1], bedarf die Einschränkung dieses Anspruchs (gem. S. 1 erster Fall) einer gesetzlichen Grundlage[2], und Vorläufigkeit.[3] Ferner ist die Beifügung einer Nebenbestimmung (gem S. 1 zweiter Fall) zulässig, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt erfüllt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Nebenbestimmengen bei Ermessensverwaltungsakten; Arten der Nebenbestimmung (§ 120 Abs. 2 AO)

Rz. 8 Nach § 120 Abs. 2 AO kann ein nach pflichtgemäßem Ermessen erlassener Verwaltungsakt mit den in Abs. 2 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Nebenbestimmungen versehen werden. Im Grundsatz ist es zulässig, die begünstigende Wirkung des Verwaltungsakts durch eine Nebenbestimmung einzuschränken. Das Entschließungs- und Auswahlermessen besteht innerhalb der durch § 120 Abs. 1 und 2 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.3 Widerrufsvorbehalt (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 AO)

Rz. 13 Der Widerrufsvorbehalt ist eine besondere Art der auflösenden Bedingung; er ermöglicht den Widerruf des Verwaltungsakts nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO. Der Widerrufsvorbehalt beseitigt die Wirkungen des Verwaltungsakts für die Zukunft und ist daher nur bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung möglich.[1] Der Widerrufsvorbehalt kann auf bestimmte Widerrufsgründe beschränk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Elektronische Bekanntgabe (§ 122a Abs. 1 AO)

Rz. 2 Abweichend von den allgemeinen Regelungen kann ein Verwaltungsakt gem. § 122a AO durch elektronische Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Die Norm trifft nur eine Sonderregelung zur Bekanntgabe. Andere Vorschriften zu Verwaltungsakten, z. B. zu deren Wirksamkeit, werden nicht berührt. Insoweit gelten auch bei der elektronischen Bereitstellung die allge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.5 Auflagenvorbehalt (§ 120 Abs. 2 Nr. 5 AO)

Rz. 16 Der Auflagenvorbehalt ist der Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Er kann nur begünstigenden Verwaltungsakten beigefügt werden. Die nachträgliche Beifügung der Auflage ist ein eigenständiger, anfechtbarer Verwaltungsakt. Rz. 17–20 einstweilen freimehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.2 Bedingung (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 11 Bei der Bedingung ist die durch den Verwaltungsakt angeordnete Rechtsfolge von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig. Ist die Bedingung aufschiebend (suspensiv), hängt das Eintreten der von dem Verwaltungsakt beabsichtigten Rechtsfolge von dem Eintritt dieses Ereignisses ab; ist die Bedingung auflösend (resolutiv), endet die Wirkung des Verwaltungsakts mit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.4 Auflage (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 AO)

Rz. 15 Die Auflage ist nur bei einem begünstigenden Verwaltungsakt zulässig; dies drückt Abs. 2 Nr. 4 durch die Verwendung des Begriffs des "Begünstigten" aus. Durch die Auflage wird von dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt. Systematisch unterscheidet das Gesetz die Auflage (und den Vorbehalt der nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung einer Aufla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Entsprechende Anwendung der Bekanntgabefiktion (§ 122a Abs. 5 AO)

Rz. 24 Zur Einfügung dieser Vorschrift vgl. zunächst Rz. 1a. Bei Verwendung des Postfachs des OZG-Nutzerkontos gelten aber – anstelle der Regelungen in § 9 Satz 3 bis 6 OZG – gleichwohl die entsprechenden Bestimmungen des § 122a Abs. 4 AO . Damit ist zur Bestimmung des Bekanntgabezeitpunkts von zum Datenabruf bereitgestellten Steuerverwaltungsakten immer von den gleichen verf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1 Befristung (§ 120 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Rz. 10 Bei der Befristung ist der Anfang, das Ende oder die Dauer des Verwaltungsakts begrenzt. Die Befristung stellt ein sicher eintretendes Ereignis dar; die Zeit des Eintritts der Befristung kann sicher (Datum) oder unbestimmt (z. B. Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens) sein. Beispiele aus dem Bereich des Steuerrechts sind etwa Stundungsverfügung, Gewährung von AdV bi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3 Adressat

Rz. 5 § 122a Abs. 1 AO enthält keine Beschränkung, wem gegenüber die Verwaltungsakte durch elektronische Bereitstellung bekannt gemacht werden können. Daher kann eine solche Bekanntgabe nicht nur dem Stpfl. gegenüber erfolgen.[1] Möglich ist auch, dass z. B. einem Haftungsschuldner ein Haftungsbescheid gem. § 122a AO bekannt gemacht wird. Faktisch wird dieser weite Anwendung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Widerruf der Einwilligung (§ 122a Abs. 2 AO)

Rz. 14 Die Einwilligung zu Bekanntgabe durch elektronische Bereitstellung des Verwaltungsakts kann jederzeit widerrufen werden. Nicht ausdrücklich geregelt ist, durch welche Person der Widerruf erfolgen kann. M. E. kann der Widerruf jedenfalls durch den Stpfl. selbst erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zustimmung durch ihn oder durch seinen Vertreter erfolgt ist. De...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Ermessen bei der Bekanntgabe

Rz. 7 Die Bekanntgabe gem. § 122a AO steht im Ermessen der Finanzverwaltung. Bei der Ausübung des Ermessens sind die allgemeinen Ermessensregeln zu beachten.[1] Die Finanzverwaltung kann daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 122a AO entscheiden, ob sie das Verfahren gem. § 122a AO wählt. Sie ist nicht verpflichtet, wenn der Beteiligte seine Einwilligung zur Bekanntga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.1 Zeitpunkt

Rz. 19 § 122a Abs. 4 AO regelt eine Bekanntgabefiktion in Anlehnung an § 122 Abs. 2 S. 1 AO . Gem. § 122a Abs. 4 AO gilt ein gem. § 87a Abs. 1 S. 5 AO zugegangener Verwaltungsakt 3 Tage nach Absendung der Benachrichtigung, dass der Verwaltungsakt zum Abruf bereitgestellt ist, als zugegangen. Die Bekanntgabe muss an die abrufberechtigte Person erfolgen. Die 3-Tages-Frist begin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Verstoß gegen Zweck des Verwaltungsakts (§ 120 Abs. 3 AO)

Rz. 21 Zur Zulässigkeit der Beifügung einer Nebenbestimmung vgl. Rz. 2–4. Soweit die Beifügung einer Nebenbestimmung zulässig ist, liegt die Entscheidung, ob und welche Nebenbestimmung beigefügt wird, im Ermessen der Behörde. Da die Nebenbestimmung die Erreichung des Zwecks des Verwaltungsakts sichern soll, darf sie diesem Zweck nicht zuwiderlaufen. Die Nebenbestimmung darf n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5 Bekanntgabevermutung (§ 122a Abs. 4 AO)

5.1 Zeitpunkt Rz. 19 § 122a Abs. 4 AO regelt eine Bekanntgabefiktion in Anlehnung an § 122 Abs. 2 S. 1 AO . Gem. § 122a Abs. 4 AO gilt ein gem. § 87a Abs. 1 S. 5 AO zugegangener Verwaltungsakt 3 Tage nach Absendung der Benachrichtigung, dass der Verwaltungsakt zum Abruf bereitgestellt ist, als zugegangen. Die Bekanntgabe muss an die abrufberechtigte Person erfolgen. Die 3-Tage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.5 Einwilligung

Rz. 9a Eine Einwilligung ist gem. § 138 BGB die vorherige Zustimmung. Eine nachträgliche Genehmigung ist damit nicht ausreichend für eine wirksame Bekanntgabe gem. § 122a AO.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 120 AO stimmt fast wörtlich mit § 36 VwVfG und § 32 SGB X überein; die Vorschrift wurde aus Gründen der Rechtsangleichung in die AO übernommen. Rz. 2 Nebenbestimmungen sind konkrete Anordnungen, die im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt die dort getroffene Regelung eingrenzen, konkretisieren oder ergänzen. Wird der Inhalt des Verwaltungsakts inhaltlich verändert, l...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Zuständige Behörde

Rz. 4 Die Bekanntgabe kann durch die Finanzverwaltung erfolgen. Dabei ist es unerheblich, welche Behörde innerhalb der Finanzverwaltung tätig wird. Unerheblich ist auch, ob einer Landes- oder eine Bundesbehörde tätig wird. Nicht von der Möglichkeit, Verwaltungsakte elektronisch gem. § 122a AO zum Abruf bereitzustellen, Gebrauch machen können andere Behörden als die Finanzbeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.8 Bekanntgabefiktion

Rz. 13 Bekanntgabe bedeutet, dass der Verwaltungsakt willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden ist und beim Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand (Zugang). Durch das Bereitstellen zum Datenfernabruf wird diese Möglichkeit der Kenntnisnahme fingiert. Ob eine tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt, ist unerheblich. Die Bekanntgabe gem. § 122a AO hat die gleich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.6 Bevollmächtigung

Rz. 10 Die Einwilligung kann durch den Stpfl. oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Liegt von einer dieser Personen eine Einwilligung vor, kann gem. § 122a AO bekannt gegeben werden. Eine Einwilligung des Bevollmächtigten setzt eine wirksame Vollmacht voraus. Unerheblich ist aber, in welcher Form die Vollmacht erteilt worden ist. Die Vollmacht muss insbesondere nicht schrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Bekanntgabegegenstand

Rz. 3 Die Regelung greift für alle Verwaltungsakte, die den Regelungen der AO unterliegen. Die Norm unterscheidet nicht zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Sowohl Steuerbescheide als auch sonstige Verwaltungsakte können damit durch Bereitstellen zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Umgekehrt kann nicht jede Form der Kommunikation über die elektronisch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen

Rz. 23 Ob und in welchem Umfang eine Nebenbestimmung fehlerhaft ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt sind unselbstständige Teile des Verwaltungsakts, dem sie beigefügt sind und können nur zusammen mit diesem Verwaltungsakt angefochten werden.[1] Sind diese Nebenbestimmungen fehlerhaft, ergreift die Fehlerhaftigkeit der N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Systematik

Rz. 1 Die Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingeführt worden. Damit soll auch im Rahmen der Bekanntgabe eine Vereinfachung erfolgen. § 122a AO regelt eine Sonderform der Bekanntgabe und ist damit eine Spezialregelung zu § 122 AO, in dem die allgemeinen Bekanntgabevoraussetzunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

1 Allgemeines Rz. 1 § 120 AO stimmt fast wörtlich mit § 36 VwVfG und § 32 SGB X überein; die Vorschrift wurde aus Gründen der Rechtsangleichung in die AO übernommen. Rz. 2 Nebenbestimmungen sind konkrete Anordnungen, die im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt die dort getroffene Regelung eingrenzen, konkretisieren oder ergänzen. Wird der Inhalt des Verwaltungsakts inhaltlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

1 Systematik Rz. 1 Die Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingeführt worden. Damit soll auch im Rahmen der Bekanntgabe eine Vereinfachung erfolgen. § 122a AO regelt eine Sonderform der Bekanntgabe und ist damit eine Spezialregelung zu § 122 AO, in dem die allgemeinen Bekanntgabevo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.3 Benachrichtigung

Rz. 22 Bestehen Zweifel an dem Zugang der Benachrichtigung, hat die Finanzbehörde den Nachweis zu erbringen, dass der Zugang tatsächlich erfolgt ist. Anders als beim gem. § 122 AO bekanntzugebenden Verwaltungsakt muss bei der Benachrichtigung ein tatsächlicher Zugang erfolgen. Es greift keine Zugangsfiktion. Da der Zugang tatsächlich zu erfolgen hat, muss die Behörde auch de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.2 Bekanntgabefrist

Rz. 20 Die Zugangsfrist ist unabhängig von dem Ort der Ansässigkeit des Beteiligten, dem gegenüber der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird. Damit gilt auch für im Ausland ansässige Beteiligte eine Frist von drei Tagen. Eine verlängerte Zugangsfrist wie bei § 122 AO ist nicht vorgesehen; dies ist auch nicht notwendig. Die längere Frist des § 122 AO für im Ausland ansässige Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5 Form und Verfahren von Nebenbestimmungen

Rz. 22 Für die Nebenbestimmung gilt die gleiche Form wie für den Verwaltungsakt, dem sie beigefügt ist. Sie muss den Bestimmtheitsanforderungen nach § 119 AO genügen. Bei nicht hinreichender Bestimmtheit ist die Nebenbestimmung nichtig.[1] Für sie gelten außerdem die Begründungspflicht, § 121 AO, und die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.7 Bereitstellung zur Fernübertragung

Rz. 12 Der Verwaltungsakt ist zum Abruf über Datenfernübertragung bereitzustellen. Es muss für den Stpfl. oder seinen Bevollmächtigten ein Online-Abruf des Verwaltungsakts möglich sein. Dafür hat die Finanzverwaltung ein entsprechendes Portal zur Verfügung zu stellen. In der Praxis kann die Bereitstellung z. B. über ELSTER erfolgen. Die technischen Möglichkeiten zum Abruf mu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.2 Geltungsbereich der §§ 118ff. AO

Rz. 2 Die §§ 118ff. AO gelten als allgemeine Vorschriften grundsätzlich für alle Verwaltungsakte, die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens ergehen. Für Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide sind und auch nicht wie Steuerbescheide behandelt werden, gilt das unbeschränkt. Die §§ 118ff. AO sind aber grundsätzlich auch auf Steuerbescheide und solche Bescheide, die wie Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1 Formfreiheit und Formvorschriften (§ 119 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 21 Ein Verwaltungsakt kann in jeder beliebigen Form, schriftlich, elektronisch, mündlich, durch Zeichen oder konkludentes Verhalten, erlassen werden, soweit nicht durch Gesetz eine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Formfreiheit und Formvorschriften beziehen sich auf den Tenor des Verwaltungsakts (Regelungsgehalt); die Form der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung ri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.8 Allgemeinverfügung (§ 118 S. 2 AO)

Rz. 10 Ebenfalls ein Verwaltungsakt ist nach § 118 S. 2 AO die Allgemeinverfügung, die einen konkreten Sachverhalt gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen regelt (z. B. Verkehrszeichen). Diese Vorschrift ist zur Angleichung an das VwVfG übernommen worden; im Steuerrecht hat sie z. B. bei der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen, § 149 S. 3 AO, und der öff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Inhaltliche Bestimmtheit des Verwaltungsakts (§ 119 Abs. 1 AO)

Rz. 4 § 119 Abs. 1 AO enthält mit dem Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit die wichtigste allgemeine Bestimmung über die materielle Wirksamkeit eines Verwaltungsakts. Ein Verwaltungsakt ist eine einseitig von der Behörde vorgenommene Regelung, bei der der Betroffene nur in wenigen Fällen (Antragsrecht) Einfluss auf den Inhalt nehmen kann. Es gehört daher zu den grundlegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.2 Unterschrift oder Namenswiedergabe (§ 119 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 AO)

Rz. 33 Die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des erlassenden Beamten dient der Zuständigkeitskontrolle; ihr Fehlen führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit.[1] Es brauchen nur Unterschrift oder Namenswiedergabe vorhanden sein; die Namenswiedergabe ersetzt also die Unterschrift. Die Unterschrift verlangt die eigenhändige Unterzeichnung mit dem Familien...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.1 Erkennbarkeit der erlassenden Behörde (§ 119 Abs. 3 S. 1 AO)

Rz. 31 § 119 Abs. 3 AO regelt die Mindestanforderungen, die an einen schriftlich oder elektronisch erlassenen Verwaltungsakt zu stellen sind; durch Gesetz können weitergehende Anforderungen gestellt werden.[1] Zu schriftlichen Verwaltungsakten vgl. Rz. 15, zu elektronisch erlassenen Verwaltungsakten Rz. 16. Schriftlich und elektronisch erlassene Verwaltungsakte müssen gem. § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.4 Elektronische Verwaltungsakte (§ 119 Abs. 3 S. 3 AO)

Rz. 41 § 119 Abs. 3 S. 3 AO enthält eine zusätzliche Voraussetzung, wenn ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt die Schriftform ersetzt, es sich also um einen qualifizierten elektronischen Verwaltungsakt handelt (vgl. Rz. 16). In diesem Fall muss nicht nur der elektronische Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen, sondern auch das der Signatur zugrunde lieg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.5 De-Mail-Gesetz (§ 119 Abs. 3 S. 4 AO)

Rz. 42 Im Falle des § 87a Abs. 4 S. 3 AO muss die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes [1] die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen. Die sog. De-Mail ist damit -neben der elektronischen Fassung nach § 119 Abs. 3 S. 3 AO – weitere Möglichkeit zur Abbildung der Schriftform. Der akkreditierte Diensteanbieter ist durch die sichere Anm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.2 Schriftliche Bestätigung (§ 119 Abs. 2 S. 2 AO)

Rz. 24 Wird ein Verwaltungsakt in mündlicher Form erlassen, so kann der Betroffene verlangen, dass die Behörde ihn schriftlich bestätigt, sofern er ein berechtigtes Interesse hieran hat. "Mündlich" ist in diesem Fall als "nicht schriftlich" zu verstehen, erfasst auch durch Zeichen oder konkludentes Verhalten erlassene Verwaltungsakte, da das Interesse des Betroffenen an eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.3 Ausnahme für formularmäßige oder automatisch erlassene Verwaltungsakte (§ 119 Abs. 3 S. 2 2. Halbs. AO)

Rz. 34 § 119 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 AO sieht für formularmäßige Verwaltungsakte und mithilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte Formerleichterungen vor, die sicherstellen sollen, dass die durch Formulare und den Einsatz von EDV-Anlagen angestrebte Verwaltungsvereinfachung und -erleichterung nicht an Formvorschriften scheitert. Die Anwendung der Vorschrift ist a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Form des Verwaltungsakts (§ 119 Abs. 2 AO)

3.1 Formfreiheit und Formvorschriften (§ 119 Abs. 2 S. 1 AO) Rz. 21 Ein Verwaltungsakt kann in jeder beliebigen Form, schriftlich, elektronisch, mündlich, durch Zeichen oder konkludentes Verhalten, erlassen werden, soweit nicht durch Gesetz eine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Formfreiheit und Formvorschriften beziehen sich auf den Tenor des Verwaltungsakts (Regelungsgehalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Begriff des Verwaltungsakts (§ 118 S. 1 AO)

2.1 Definition des Verwaltungsakts Rz. 3b § 118 AO enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs des Verwaltungsakts. Historisch ist diese Definition aus der Notwendigkeit des Rechtsschutzes entwickelt worden. Da Rechtsschutz ursprünglich nur gegen Verwaltungsakte gegeben war, musste die Definition alle Maßnahmen der Verwaltung umfassen, bei denen ein Bedürfnis nach Gewähru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Herabsetzung der festgesetzten Steuer – Gewährung einer Steuervergütung

Rz. 11 Durch Herabsetzung einer festgesetzten Steuer muss sich ein Steuererstattungsanspruch ergeben haben oder es muss eine Steuervergütung gewährt worden sein. Eine Steuer ist eine Geldleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 AO . Einfuhr- und Ausfuhrabgeben (unter Einschluss der Zölle) sind gem. § 3 Abs. 3 AO ebenfalls Steuern und unterfallen § 236 AO. Landesrechtlich geregelte Steuern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift war bis zum Wirksamwerden des durch das SteuerreformG 1990 für die Vollverzinsung eingefügten § 233a AO die einzige Regelung, die für einen sehr beschränkten Bereich Erstattungszinsen gewährte. § 236 AO sieht für den Fall eines gerichtlichen Rechtsstreites einen (Teil-)Ausgleich für den Zinsverlust vor, den der im Ergebnis obsiegende Betroffene in der Ze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Nachforderungszinsen (Abs. 4)

Rz. 50 Durch das SteuerreformG 1990 ist § 235 Abs. 4 AO angefügt worden. Er gilt nach Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach dem 31.12.1988 entstehen. Durch diese Regelung soll eine Doppelverzinsung durch Hinterziehungszinsen und Nachforderungszinsen nach § 233a AO vermieden werden.[1] Der Gesetzgeber ist abweichend von Abs. 3 nicht d...mehr