Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.4 Übersicht über die Regelung

Rz. 3a § 118 AO enthält die Definition des Verwaltungsakts; die Vorschrift hat insofern praktische Bedeutung, als dass das Handeln der Behörde eingeordnet wird. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, der wirksam ist, bestimmt sich dagegen nach § 125 AO. Inhalt und Bestimmtheit des Verwaltungsakts sind geregelt in den für alle Verwaltungsakte geltenden §§ 119–121 AO und in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.5 Berechnung und Festsetzung der Zinsen

Rz. 15 Für die Höhe, die Berechnung und die Festsetzung der Stundungszinsen gelten die §§ 238, 239 AO. Die Zinsen betragen ½ v. H. für den vollen Monat; angefangene Monate bleiben außer Betracht. Sie sind für jeden gestundeten Anspruch (Einzelforderung, ggf. einzelne Vorauszahlungsbeträge) gesondert zu berechnen. Dabei ist nach § 238 Abs. 2 AO der Gesamtbetrag jeder Steuerar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Vollendete Steuerhinterziehung

Rz. 15 Hinterzogen sind Steuern, wenn der Tatbestand des § 370 AO erfüllt ist, die Tat rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft begangen worden ist. Es müssen also zunächst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vorliegen.[1] Die Tat ist rechtswidrig, wenn für die in § 370 AO aufgezählten Handlungen oder Unterlassungen kein Rechtfertigungsgru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.1 Beginn des Zinslaufs (Abs. 2)

Rz. 41 Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Verkürzung (Abs. 2 S. 1), also mit der Vollendung der Steuerhinterziehung bzw. der Erlangung des Steuervorteils. Dies ist vor allem bei der Festsetzung der zu niedrigen Steuer gegeben, und zwar auch bei einer vorläufigen oder Vorbehaltsfestsetzung.[1] Eine Festsetzung liegt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Inhalt

Rz. 1 § 234 AO ordnet für die Dauer einer gewährten Stundung deren Verzinsung an. Bei Nichttilgung trotz Fälligkeit werden Säumniszuschläge verwirkt.[1] Unter Umständen kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.[2] Zinsen werden erhoben für die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.[3] Dies gilt trotz des insoweit nicht ganz eindeutigen Wortlauts de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Anforderungen an einen schriftlichen oder elektronisch erlassenen Verwaltungsakt (§ 119 Abs. 3 AO)

4.1 Erkennbarkeit der erlassenden Behörde (§ 119 Abs. 3 S. 1 AO) Rz. 31 § 119 Abs. 3 AO regelt die Mindestanforderungen, die an einen schriftlich oder elektronisch erlassenen Verwaltungsakt zu stellen sind; durch Gesetz können weitergehende Anforderungen gestellt werden.[1] Zu schriftlichen Verwaltungsakten vgl. Rz. 15, zu elektronisch erlassenen Verwaltungsakten Rz. 16. Schri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Abzugsbetrag bei Abzugssteuern (Abs. 1 S. 3)

Rz. 35 Nach Abs. 1 S. 3 ist abweichend von S. 2 Zinsschuldner nicht der Steuerschuldner, sondern derjenige, der seine Verpflichtung nicht erfüllt, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörden abzuliefern. Bei Steuerabzugsbeträgen ist Zinsschuldner also derjenige Stpfl.[1], der die Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat[2] sowie der Versicherer[3] un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Anrechnung von Erstattungszinsen nach § 233a (Abs. 4)

Rz. 41 Durch Abs. 4 soll eine Doppelverzinsung mit Zinsen nach § 233a AO dadurch unterbunden werden, dass für denselben Zeitraum anfallende Zinsen nach § 233a AO auf die Zinsen nach § 236 AO anzurechnen sind. Der Erstattungszinsbescheid ist insoweit Grundlagenbescheid für den Prozesszinsbescheid.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.5 Entstehung und Erlöschen des Zinsanspruchs

Rz. 31 Die Prozesszinsen nach § 236 AO entstehen mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts.[1] Zu verzinsen ist dieser Betrag gem. § 236 Abs. 1 S. 1 AO bis zum Auszahlungstag, der später liegt als die Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit.[2] Der Zinsanspruch kann aus jedem der Gründe des § 47 AO erlöschen. Wegen § 239 Abs. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7 Verfahren

Rz. 43 Für die Festsetzung der Zinsen, die ohne Antrag von Amts wegen durchzuführen ist, gelten nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend. Die Entscheidung über die Zinsen ist getrennt von der zugrundeliegenden Entscheidung über die Herabsetzung der festgesetzten Steuer (bzw. Vergütung) zu treffen. Schon wegen des noch nicht feststehenden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 235 AO regelt in Anlehnung an den früheren § 4a StSäumG die Verzinsung hinterzogener Steuern. Insoweit sind die Begründung der Zinspflicht und die Entstehung der einzelnen Zinsbeträge zu unterscheiden. Anders als etwa die Zinsen im Zusammenhang mit Rechtsbehelfsverfahren[1] wird die Zinspflicht selbst bereits mit der Hinterziehung, also vor oder gleichzeitig mit dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Zinsschuldner (Abs. 1 S. 2)

Rz. 30 Zinsschuldner ist nach Abs. 1 S. 2 grundsätzlich derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Dies ist der Schuldner der verkürzten Steuern, nicht jedoch die anderweitig an der Steuerverkürzung interessierte Personen. Als Vorteil kann – wie bei der Formulierung des § 371 Abs. 3 AO zur Selbstanzeige – nur ein steuerlicher Vorteil gemeint sein.[1] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Zinslauf

Rz. 7 Hinsichtlich des Zinslaufs stellen die Stundungszinsen auf die Dauer der gewährten Stundung ab. Diese Sollverzinsung weicht wie die Verzinsung nach § 233a AO von der sonst in der AO üblichen Ist-Verzinsung ab. Sie ist wegen des mit der Verzinsung in diesen Fällen sonst verbundenen Verwaltungsaufwandes vorgesehen, der auch bei Überschreitung des Mindestbetrags für die F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1 Feststellende und gestaltende Verwaltungsakte

Rz. 12 Feststellende (deklaratorische) Verwaltungsakte stellen die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und unabhängig vom Erlass des Verwaltungsakts bereits eingetretene Rechtsfolge fest mit der Wirkung, dass der Inhalt des Verwaltungsakts für das Rechtsverhältnis verbindlich ist. Gestaltende (konstitutive) Verwaltungsakte begründen oder ändern ein konkretes Rechtsverhältn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7 Verfahren

Rz. 51 Die Hinterziehungszinsen, die 0,5 v. H. für jeden vollen Monat betragen, werden durch Zinsbescheid festgesetzt.[1] In diesem Verfahren ist auch festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gegeben sind. Ggf. kann Anfechtungsklage beim FG erhoben werden. Beruhen die Steuernachforderungen z. B. bei der ESt auf Hinterziehungsh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung

Rz. 20 Die Herabsetzung der Steuer bzw. die Gewährung der Steuervergütung muss durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bzw. aufgrund einer solchen geschehen sein.[1] Dabei muss der zu verzinsende Erstattungsanspruch vom Stpfl. selbst rechtshängig gemacht worden sein.[2] Die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung muss selbst zur Änderung des Verwaltungsakts führ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Folgeherabsetzungen (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 35 Nach § 236 Abs. 2 Nr. 2a AO ist eine entsprechende Zinspflicht auch gegeben, wenn nicht der Steuerbescheid selbst, sondern ein Grundlagenbescheid Gegenstand des Rechtsstreites war und durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einen den Rechtsstreit erledigenden Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert worden ist. § 236 Abs. 2 Nr. 2 b AO betrifft die GewS...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.1 Angleichung an das VwVfG

Rz. 1 Die Vorschriften über die Verwaltungsakte sind im Lauf der Beratungen zur AO an die entsprechenden Bestimmungen des VwVfG v. 25.5.1976[1] angeglichen worden. Damit sollte deutlich gemacht werden, dass auch das Steuerverfahren trotz aller Besonderheiten ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren ist und daher grundsätzlich den Bestimmungen über das allgemeine Verwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.4 Zinsgläubiger

Rz. 30 Gläubiger des Zinsanspruchs kann nur ein unmittelbar vom Rechtsbehelfsverfahren Betroffene sein.[1] Das ist nicht nur eine Person, die Beteiligter am Rechtsstreit war. In den Fällen der Folgewirkung nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 AO, also der Herabsetzung aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über einen Grundlagenbescheid oder eines den Rechtsstreit erled...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.4.1 Säumniszuschläge, Stundung, Aussetzung der Vollziehung

Rz. 48 Eine Verzinsung nach § 235 Abs. 4 AO scheidet für die Zeiten aus, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist. Die Gewährung einer Zahlungsfrist nach § 371 Abs. 3 AO im Fall der Selbstanzeige schließt dagegen für ihre Laufzeit Hinterziehungszinsen nicht aus. Sie ist keine steuerliche Frist und führt auch nicht zu kon...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.3 Behörde

Rz. 6 Die hoheitliche Maßnahme muss von einer Behörde erlassen worden sein. Behörde ist ein organisatorisch selbstständiges, nicht rechtsfähiges Organ des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts, das mit der Zuständigkeit zu Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ausgestattet ist. Zum Behördenbegriff im Einzelnen vgl. § 6 AO. Da der V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Zinsschuldner

Rz. 13 Zinsschuldner ist der Zahlungspflichtige, dem die Stundung gewährt worden ist. Das ist regelmäßig der Schuldner des gestundeten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Auch der Haftungsschuldner ist Zinsschuldner, wenn die festgesetzte Haftungsschuld gestundet wurde. Bei Gesamtschuldverhältnissen ist jeder Gesamtschuldner zunächst für sich zu betrachten.[1] Stundung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4 Entstehung

Rz. 14 Die Stundungszinsen entstehen mit der Gewährung der Stundung, also mit dem Wirksamwerden (Bekanntgabe) des Stundungsverwaltungsakts. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Stundung. Bei rückwirkender Stundung reichen zwar die Stundungswirkungen zurück, die Stundungszinsen selbst entstehen jedoch erst mit der Bekanntgabe des Stundungsverwaltungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Bestandteile des Verwaltungsakts

Rz. 20 Die AO enthält keine umfassende Regelung der Bestandteile eines Verwaltungsakts. Aus dem Wesen des Verwaltungsakts als Regelung mit Rechtswirkung nach außen ist jedoch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift zu schließen, dass er eine"Regelung" enthalten muss, also eine bindende Entscheidung. Diese Regelung ist der Kern des Verwaltungsakts und erwächst allein i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 119 AO ist weitgehend inhaltsgleich mit § 37 VwVfG sowie § 33 SGB X. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (ÄndGVwVfV) v. 21.8.2002[1] wurden die elekronische Erlassmöglichkeit für Verwaltungsakte zugelassen, die früher in Abs. 4 enthaltene Regelung in § 119 Abs. 3 S. 2 AO übernommen und § 119 Abs. 3 S. 3 AO eingefügt. Dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.1 Umfang

Rz. 37 Umfang ist die Höhe der hinterzogenen Steuern, d. h. die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, den die Finanzbehörde ohne Vorliegen der Steuerhinterziehung festgesetzt hätte, und dem Steuerbetrag, den sie festgesetzt hat. Die Höhe der hinterzogenen Steuern und damit der Differenz können nach § 162 AO geschätzt werden, auch wenn eine entsprechende Schätzung im Strafverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.2 Anträge bei anderen Behörden oder Gerichten, Wissenserklärungen

Rz. 7b Keine Regelung und damit kein Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Finanzbehörde die Rechtswirkungen nicht selbst hervorbringen kann, sondern hierfür einen Antrag bei einer anderen Behörde oder einem Gericht stellen muss. Lediglich die Entscheidung der anderen Behörde ist dann Verwaltungsakt. Zum Antrag auf Gewerbeuntersagung vgl. FG Baden-Württemberg v. 23.10.1980, X 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.1 Allgemeines

Rz. 21 Wenn die Erhebung der Zinsen nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann gem. § 234 Abs. 2 AO ganz oder teilweise auf die Zinsen verzichtet werden. Diese Regelung ist lex specialis zur Regelung des § 227 AO.[1] Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den Grenzen des § 102 FGO gerichtlich nachprüfbar ist.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.3 Ende des Zinslaufs (Abs. 3 S. 1)

Rz. 47 Der Zinslauf endet grundsätzlich (vgl. aber Rz. 49) mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer (Abs. 3 S. 1). Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Entdeckung der Steuerhinterziehung, sondern der Tag der Erfüllung. Die Sicherung des Anspruchs z. B. durch Anordnung eines dinglichen Arrests bedeutet noch kein Ende des Zinslaufes.[1] Bei der Festsetzung von Hinterziehun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.3 Persönliche Billigkeitsgründe

Rz. 26 Persönliche Billigkeitsgründe sind solche, deren Ursachen in der persönlichen Sphäre des Stpfl. liegen. Hier kommt ein Zinsverzicht in den Fällen in Betracht, in denen die zeitweilige Zahlungsunfähigkeit (Stundungsvoraussetzung) auf besonders misslichen, von ihm nicht beeinflussbaren Umständen beim Stpfl. beruhen, Das kann z. B. gelten bei Krankheit, Naturkatastrophe,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.5.1 Anrechnung der Zinsen (Abs. 3)

Rz. 37 Nach Abs. 3 i. d. F. des StMBG v. 21.12.1993 sind Zinsen nach § 233a AO auf die Stundungszinsen für denselben Zeitraum anzurechnen. Damit werden die Folgen einer Überschneidung der beiden Zinsvorschriften beseitigt. Wegen der hier nicht passenden, verunglückten Inkrafttretensvorschrift des Art. 97 § 15 Abs. 6 EGAO, die die Anrechnungsregelung offensichtlich übersehen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids (Abs. 5)

Rz. 42 Nach Abs. 5 – diese Regelung gilt für Änderungen, Aufhebungen und Berichtigungen gem. § 129 AO nach dem 29.12.1993 – bleibt ein Zinsbescheid unverändert bestehen, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Spätere, nach dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens liegende Änderungen der Ste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5 Wirkung des Verwaltungsakts

Rz. 22 Die Regelung des Verwaltungsakts wird mit Wirksamwerden[1] maßgebend für das Verwaltungsrechtsverhältnis. Das bedeutet, dass sowohl die erlassende Behörde als auch der Betroffene sich nach der Regelung des Verwaltungsakts richten müssen und sich dieser Wirkung nur auf bestimmtem, gesetzlich vorgeschriebenem Weg entziehen können (Rücknahme, § 130 AO, oder Widerruf, § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.4 Vorzeitige Zahlung

Rz. 28 Zahlt der Steuerschuldner den gestundeten Betrag ganz oder teilweise vorzeitig, so entfallen die Stundungszinsen nicht ipso iure. Sie werden für die gewährte Stundung, nicht für die in Anspruch genommene erhoben (vgl. Rz. 8 f.). § 234 Abs. 1 AO weicht hierin bewusst von den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ab. Grundsätzlich entfällt die Zinspflicht nur, wenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.3 Zinshöhe

Rz. 29 Zinshöhe und -berechnung ergeben sich aus § 238 AO. Sie betragen für den vollen Monat ab Beginn des Zinslaufs 0,5 v. H. Der zu verzinsende Betrag wird pro Steuerart auf 50 EUR abgerundet. Zinsen unter 10 EUR werden gem. § 239 Abs. 2 S. 2 AO nicht festgesetzt. Auf die Erl. zu § 238 AO wird verwiesen. Zu Zweifeln ab der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.2 Gebundene und ermessensfreie Verwaltungsakte

Rz. 13 Gebundene Verwaltungsakte müssen erlassen werden, wenn der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist; erforderlichenfalls kann der Betroffene ihren Erlass durch eine Verpflichtungsklage erzwingen. Gebundene Verwaltungsakte sind z. B. Steuerbescheide; im Bereich der Steuerfestsetzung besteht kein Ermessensspielraum. Bei ermessensfreien Verwaltungsakten steht der Behörde ein E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.8 Nichtakte, nichtige Verwaltungsakte

Rz. 18 Ein Nichtakt ist überhaupt kein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO; es liegt keine der Behörde zurechenbare Willensäußerung eines Amtsträgers vor (vgl. Rz. 4). Ein Nichtakt entfaltet nicht einmal einen Schein einer amtlichen Urheberschaft: z. B. offenbar nicht ernst gemeinter Verwaltungsakt, Privatperson erlässt Steuerbescheid; nicht bekannt gegebener, im Entwurfsstadiu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Erledigung durch andere Verwaltungsentscheidungen (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 34 Nach Abs. 2 Nr. 1 tritt die Zinspflicht auch dann ein, wenn sich das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat. Die Vorschrift ist eine Verweisungsnorm sowohl bezüglich des Rechtsgrunds als auch der Rechtsfolgen.[1] Prozesszinsen können jedoch nur z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.2 Zinslauf

Rz. 27 Zinsen sind vom Tag der Rechtshängigkeit[1] bis zum Tag der Auszahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages zu zahlen. Der Tag des Rechtshängig Werdens und der Auszahlung sind für die Zinsdauer mitzuzählen.[2] Wird die Klage innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei der beklagten Behörde angebracht, so ist sie zwar gem. § 47 Abs. 2 u. 3 FGO fristgemäß eingelegt, aber no...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.2 Sachliche Billigkeitsgründe

Rz. 23 Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn der Stpfl. zwar den Tatbestand des § 234 AO erfüllt, jedoch die Einziehung der Zinsen dem Zweck der § 234 AO widerspricht oder mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen unvereinbar ist.[1] Allein ist der Umstand der vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung reicht nicht aus.[2] Rz. 24 Von einer unbilligen Härte kann jed...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Erhebung von Stundungszinsen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 6a Der Anspruch auf Stundungszinsen entsteht mit der Bekanntgabe der Stundungsverfügung an den Adressaten.[1] Nach welcher Vorschrift der Anspruch gestundet worden ist, ist für die Zinspflicht bedeutungslos. Die Zinspflicht nach § 234 AO gilt sowohl für Stundungen, die in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt sind[2], als auch für Stundungen, auf die ein Rechtsanspruch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Anschlussstundung

Rz. 11 Bei einer Anschlussstundung (= Verlängerung der Stundung) ist nach dem Wortlaut des § 234 AO ("gewährte Stundung") eine gesonderte Betrachtung dieser neu gewährten Stundung anzustellen.[1] Es beginnt also am ersten Tag der neuen Stundungswirkungen ein neuer Zinslauf.[2] Dauert die erste Stundung 2½ Monate, die Anschlussstundung 2¾ Monate, so sind jeweils nur für 2 vol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Bestrafung nicht Voraussetzung

Rz. 20 Ohne Bedeutung für die Erhebung von Hinterziehungszinsen ist es, ob wegen der Hinterziehung auch ganz oder z. T. bestraft werden kann und tatsächlich bestraft wird oder worden ist. Eine Bestrafung ist nicht Voraussetzung der Zinspflicht, wenn nur objektiv und subjektiv eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt.[1] Zweifelhaft ist, ob tatsächlich eine schuldhaft beg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.5 Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids (Abs. 3 S. 3)

Rz. 49 Nach Abs. 3 S. 3 bleiben die Hinterziehungszinsen, die bis dahin entstanden sind, bei einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO des Steuerbescheids nach Ende des Zinslaufs unberührt. Diese Regelung[1] – anzuwenden auf Aufhebungen und Berichtigungen nach dem 29.12.1993 – soll sicherstellen, dass sich die Höhe der Hinterziehungszinsen allein nach dem hin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Änderung, Aufhebung und Berichtigung der Festsetzung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 20 Wird die Festsetzung des gestundeten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so bleiben die bereits entstandenen Stundungszinsen gem. § 234 Abs. 1 S. 2 AO unberührt. Dies gilt jedoch erst seit Einfügung dieser Regelung durch das Missbrauchsbekämpfungs- und SteuerbereinigungsG v. 21.12.1993.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.5 Festsetzung und Fälligkeit der Zinsen

Rz. 30 Über den Verzicht entscheidet die Finanzbehörde aufgrund eines Antrags oder von Amts wegen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (dazu Rz. 21). Die Entscheidung über den Zinsverzicht kann bereits zusammen mit dem Zinsbescheid getroffen werden. Da dieser schon vor dem Beginn des Zinslaufs ergehen kann und in der Praxis meist mit dem Stundungsverwaltungsakt v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern

1 Allgemeines Rz. 1 § 235 AO regelt in Anlehnung an den früheren § 4a StSäumG die Verzinsung hinterzogener Steuern. Insoweit sind die Begründung der Zinspflicht und die Entstehung der einzelnen Zinsbeträge zu unterscheiden. Anders als etwa die Zinsen im Zusammenhang mit Rechtsbehelfsverfahren[1] wird die Zinspflicht selbst bereits mit der Hinterziehung, also vor oder gleichze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift war bis zum Wirksamwerden des durch das SteuerreformG 1990 für die Vollverzinsung eingefügten § 233a AO die einzige Regelung, die für einen sehr beschränkten Bereich Erstattungszinsen gewährte. § 236 AO sieht für den Fall eines gerichtlichen Rechtsstreites einen (Teil-)Ausgleich für den Zinsverlust vor, den der im Ergebnis obsiegende Betroff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

1 Allgemeines Rz. 1 § 119 AO ist weitgehend inhaltsgleich mit § 37 VwVfG sowie § 33 SGB X. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (ÄndGVwVfV) v. 21.8.2002[1] wurden die elekronische Erlassmöglichkeit für Verwaltungsakte zugelassen, die früher in Abs. 4 enthaltene Regelung in § 119 Abs. 3 S. 2 AO übernommen und § 119 Abs. 3 S. 3 AO e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 118 Begriff des Verwaltungsakts

1 Einführung 1.1 Angleichung an das VwVfG Rz. 1 Die Vorschriften über die Verwaltungsakte sind im Lauf der Beratungen zur AO an die entsprechenden Bestimmungen des VwVfG v. 25.5.1976[1] angeglichen worden. Damit sollte deutlich gemacht werden, dass auch das Steuerverfahren trotz aller Besonderheiten ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren ist und daher grundsätzlich de...mehr