Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 234 Stundungszinsen

1 Inhalt Rz. 1 § 234 AO ordnet für die Dauer einer gewährten Stundung deren Verzinsung an. Bei Nichttilgung trotz Fälligkeit werden Säumniszuschläge verwirkt.[1] Unter Umständen kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.[2] Zinsen werden erhoben für die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.[3] Dies gilt trotz des insoweit nicht ganz eindeutigen Wort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Feststellung im Besteuerungsverfahren

Rz. 22 Über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Straftat entscheidet die für die Verwaltung der Steuer und der Zinsen zuständige Finanzbehörde nach steuerlichen Grundsätzen und Regeln. Der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" gilt nicht auf der Grundlage der Prüfung nach der StPO, sondern nach der AO und FGO. Damit gilt die steuerliche Fe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.11 Sonderfall: Anforderung von Unterlagen

Rz. 11b Systematisch ungeklärt ist die Rechtsqualität von Auskunftsersuchen und Anforderungen von Belegen und Unterlagen oder um einen Datenzugriff durch die Finanzverwaltung zu ermöglichen, insbesondere während einer Betriebsprüfung. Der Stpfl. ist verpflichtet, nach §§ 93ff. AO auf Anforderung der Finanzbehörde Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Durch diese A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.9 Rechtswidrige und teilrechtswidrige Verwaltungsakte

Rz. 19 Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er mit dem geltenden Recht nicht in Einklang steht. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist grundsätzlich wirksam, solange er nicht angefochten und von der Behörde oder dem Gericht aufgehoben oder geändert worden ist; hierin unterscheidet er sich von einem nichtigen Verwaltungsakt (vgl. Rz. 18). Rechtswidrige Verwaltungsakte kön...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.6 Teilentscheidung, Grundentscheidung, vorläufige Entscheidung

Rz. 17 I. d. R. enthält die Befugnis einer Verwaltungsbehörde, Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen, auch das Recht, in geeigneten Fällen Teilentscheidungen [1] oder Grundentscheidungen (z. B. über Verfahrensvoraussetzungen oder über den Grund eines Anspruchs, während die Entscheidung über die Höhe erst später erfolgt) zu erlassen. Im gleichen Rahmen kann die Behörde ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.3 Einmalige Verwaltungsakte und Verwaltungsakte mit Dauerwirkung

Rz. 14 Die Wirkung einmaliger Verwaltungsakte erschöpft sich in einer einmaligen Befolgung, Vollziehung oder sonstigen Wirkung (z. B. Steuerbescheid; Anforderung von Unterlagen, Erlass). Die Verwaltungsakte mit Dauerwirkung entfalten ihre Wirkungen über einen längeren Zeitraum (z. B. Buchführungserleichterungen; verbindliche Zusage, § 204 AO; Stundung; Vollstreckungsaufschub...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Sachliche (objektive) Rechtsbehelfe

Rz. 38 Gegen den Zinsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben.[1] Die bislang gewährte vorläufige Zinsfestsetzung ist entfallen.[2] Gegen den Stundungsverwaltungsakt ist ebenfalls der Einspruch als der einzige außergerichtliche Rechtsbehelf zulässig.[3] Der auf einen Zinsverzicht gerichtete Rechtsbehelf ist allerdings unzulässig, wenn von einer Zinsfests...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.5 Streng einseitige und mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte

Rz. 16 Streng einseitige Verwaltungsakte können ohne Mitwirkung des Adressaten ergehen; bei mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakten ist der Antrag oder die Zustimmung des Betroffenen erforderlich.[1] Vereinbarungen sind keine Verwaltungsakte (öffentlich-rechtlicher Vertrag); sie sind im Steuerrecht grundsätzlich unzulässig[2], da sie gegen den Grundsatz verstoßen, dass die ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1 Definition des Verwaltungsakts

Rz. 3b § 118 AO enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs des Verwaltungsakts. Historisch ist diese Definition aus der Notwendigkeit des Rechtsschutzes entwickelt worden. Da Rechtsschutz ursprünglich nur gegen Verwaltungsakte gegeben war, musste die Definition alle Maßnahmen der Verwaltung umfassen, bei denen ein Bedürfnis nach Gewährung von Rechtsschutz bestand. Da na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.6 Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Rz. 8 Öffentliches Recht ist dasjenige Rechtsgebiet, dessen Institute nicht jedermann zur Verfügung stehen (wie die des Privatrechts), sondern nur einem Träger hoheitlicher Gewalt (Subjektstheorie). Soweit ein Träger hoheitlicher Gewalt in der Form des Privatrechts handelt, wird er wie ein Privatrechtssubjekt behandelt; die dafür zur Verfügung stehende Rechtsform ist der pri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme

Rz. 4 Ein Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn die Behörde eine "Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme" ergriffen hat. "Maßnahme", deren Inhalt letztlich in dem der Regelung aufgeht, ist ein zweckgerichtetes Verhalten, also ein auf einen Rechtserfolg gerichteter Willensakt der Verwaltung. "Maßnahme" ist daher regelmäßig eine Anordnung (d. h. ein Gebot oder V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.3 Wiederholende Verfügung, Zweitbescheid

Rz. 7f Verwaltungsakte sind auch "wiederholende Verfügung" und "Zweitbescheid". Eine wiederholende Verfügung liegt vor, wenn die Behörde auf einen Antrag, einen Sachverhalt erneut zu bescheiden (Antrag auf Änderung), es ablehnt, in eine erneute Prüfung einzutreten, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe und die Angelegenheit bereits bestandskräftig entschiede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Voraussetzungen und Gegenstand der Verzinsung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 14 Nach § 235 Abs. 1 S. 1 AO "sind" hinterzogene Steuern zu verzinsen. Die Anwendung des § 235 AO setzt eine vollendete Steuerhinterziehung voraus. Bei unstreitigem Vorliegen einer Steuerhinterziehung hat die Behörde kein Ermessen. Die Behörde kann daher nicht auf Hinterziehungszinsen verzichten; eine dem entgegen stehende tatsächliche Verständigung ist unwirksam.[1] 2.1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6 Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte

Rz. 23 Art. 19 Abs. 4 GG garantiert gegen jede hoheitliche Maßnahme einen effizienten Rechtsschutz. Demgemäß ist jeder Verwaltungsakt innerhalb bestimmter Fristen anfechtbar[1]; Rechtsbehelf ist der Einspruch. Gegen die Einspruchsentscheidung ist der Rechtsweg nach der FGO eröffnet. Vorläufiger Rechtsschutz wird, sowohl im finanzamtlichen Rechtsbehelfsverfahren als auch im fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.3 Bedeutung des Verwaltungsakts

Rz. 3 Der Verwaltungsakt ist eines der Mittel, mit dem die Behörde im Verwaltungsverfahren die Erreichung der durch das materielle Recht gesetzten Zwecke anstrebt und das Verwaltungsrechtsverhältnis zum Bürger gestaltet, indem ein Einzelfall gegenüber dem Bürger entschieden wird. Da der Steuerverwaltung als einer Eingriffsverwaltung die anderen Rechtsinstitute des Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.4 Belastende und begünstigende Verwaltungsakte, Verwaltungsakte mit Doppelwirkung

Rz. 15 Die Unterscheidung in belastende und begünstigende Verwaltungsakte ist insbesondere für die Korrektur wichtig, da insoweit unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Belastende Verwaltungsakte verlangen ein Tun, Dulden oder Unterlassen, beschränken oder entziehen Rechte, treffen eine ungünstige Feststellung oder versagen eine beantragte Gestaltung oder Festste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Ausnahmen von der Verzinsung bei Kostenauferlegung (Abs. 3)

Rz. 40 Werden einem Beteiligten nach § 137 S. 1 FGO trotz Obsiegens die Kosten des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise auferlegt, weil er entscheidungserhebliche Tatsachen spät vorgetragen oder bewiesen hat, so wird insoweit der nach der Entscheidung zu erstattende oder zu vergütende Betrag nicht verzinst (Abs. 3). Entscheidend ist es, dass die Kosten tatsächlich auferlegt wer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Arten des Verwaltungsakts

3.1 Feststellende und gestaltende Verwaltungsakte Rz. 12 Feststellende (deklaratorische) Verwaltungsakte stellen die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und unabhängig vom Erlass des Verwaltungsakts bereits eingetretene Rechtsfolge fest mit der Wirkung, dass der Inhalt des Verwaltungsakts für das Rechtsverhältnis verbindlich ist. Gestaltende (konstitutive) Verwaltungsakte b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4 Zinsanspruch

2.4.1 Entrichtete Steuer – nicht gewährte Vergütung Rz. 26 Zu verzinsen ist der vom Stpfl. zu viel entrichtete Steuerbetrag bzw. die ihm nicht oder zu gering gewährte Steuervergütung, die sich durch die Herabsetzung der festgesetzten Steuer, die Gewährung der (höheren) Steuervergütung unmittelbar oder mittelbar ergeben haben. Soweit und solange die Steuern noch nicht entricht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Voraussetzungen des Zinsanspruchs (Abs. 1)

2.1 Herabsetzung der festgesetzten Steuer – Gewährung einer Steuervergütung Rz. 11 Durch Herabsetzung einer festgesetzten Steuer muss sich ein Steuererstattungsanspruch ergeben haben oder es muss eine Steuervergütung gewährt worden sein. Eine Steuer ist eine Geldleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 AO . Einfuhr- und Ausfuhrabgeben (unter Einschluss der Zölle) sind gem. § 3 Abs. 3 AO e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Entsprechende Anwendung (Abs. 2)

3.1 Erledigung durch andere Verwaltungsentscheidungen (Abs. 2 Nr. 1) Rz. 34 Nach Abs. 2 Nr. 1 tritt die Zinspflicht auch dann ein, wenn sich das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat. Die Vorschrift ist eine Verweisungsnorm sowohl bezüglich des Rechtsgr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Verzicht auf Stundungszinsen (Abs. 2)

4.1 Allgemeines Rz. 21 Wenn die Erhebung der Zinsen nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann gem. § 234 Abs. 2 AO ganz oder teilweise auf die Zinsen verzichtet werden. Diese Regelung ist lex specialis zur Regelung des § 227 AO.[1] Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den Grenzen des § 102 FGO gerichtlich nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Rechtsfolgen mangelnder Inhaltsbestimmtheit

Rz. 13 Ein Bescheid nach § 119 Abs. 1 AOist nichtig [1], soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.[2] Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden.[3] Bei einem eindeutig bestimmten -nicht zutreffenden- Inhaltsadressaten ist eine Auslegu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Umfang der Verzinsung (Abs. 2 und 3)

Rz. 36 Die Hinterziehungszinsen richten sich nach Umfang und Dauer der Hinterziehung. 5.1 Umfang Rz. 37 Umfang ist die Höhe der hinterzogenen Steuern, d. h. die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, den die Finanzbehörde ohne Vorliegen der Steuerhinterziehung festgesetzt hätte, und dem Steuerbetrag, den sie festgesetzt hat. Die Höhe der hinterzogenen Steuern und damit der Diffe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Einführung

1.1 Angleichung an das VwVfG Rz. 1 Die Vorschriften über die Verwaltungsakte sind im Lauf der Beratungen zur AO an die entsprechenden Bestimmungen des VwVfG v. 25.5.1976[1] angeglichen worden. Damit sollte deutlich gemacht werden, dass auch das Steuerverfahren trotz aller Besonderheiten ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren ist und daher grundsätzlich den Bestimmung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1 Auslegung des Verwaltungsakts

Rz. 5 Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bedeutet, dass der Verwaltungsakt den Regelungswillen der Behörde vollständig, klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen muss. Bestimmt sein muss daher die (feststellende oder gestaltende) Regelung der Beziehung zu dem Betroffenen (Regelungsbereich, Tenor). Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bezieht sich auf den per...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.1 Realakt

Rz. 7a Im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt fehlt einem Realakt eine derartige Regelung. Die Maßnahme der Behörde ist gerade nicht durch einen Rechtsetzungswillen geprägt.[1] Etwas anderes gilt allerdings, wenn mit der tatsächlichen Handlung eine Duldungs- oder Unterlassungsverfügung verbunden ist. Dann ist die Maßnahme als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dies gilt aber wie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Spätere Entrichtung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 25 Hat der Betroffene den zu erstattenden Betrag erst nach Rechtshängigkeit gezahlt, so ist der Zahlungstag der erste Tag des Zinslaufes.[1] Die Vorschrift gilt auch dann, wenn die Vollziehung des Steuerbescheids für die Zeit zwischen Klageerhebung und Zahlung wegen eines Rechtsbehelf gegen einen Grundlagenbescheids zunächst ausgesetzt war und das FA nach Rücknahme diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.7 Vollziehbare und nicht vollziehbare Verwaltungsakte

Rz. 17a Nach ihrem Inhalt kann man Verwaltungsakte unterscheiden, die der Vollziehung zu ihrer Durchsetzung fähig sind, und solche, die keinen vollziehbaren Inhalt haben. Der Vollziehung fähig sind alle Verwaltungsakte, deren Inhalt auf ein Tun (einschließlich der Leistung von Geldzahlungen), Dulden oder Unterlassen des Stpfl. gerichtet sind; die Vollziehung erfolgt dann nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.5 Selbstständigkeit der Regelung

Rz. 7h Ein Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn der Entscheidung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine selbstständige Bedeutung zukommt, also entweder ein Verwaltungsverfahren oder zumindest einen selbstständigen Teil des Verwaltungsverfahrens mit einer bindenden Entscheidung abschließt. Ist das nicht der Fall, regelt die Entscheidung nur unselbstständig eine Einzel- oder V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4 Regelung eines Einzelfalls

Rz. 7 Eine Regelung ist eine einseitige, verbindliche, rechtsfolgenbegründende Ordnung eines Lebenssachverhalts, die feststellend oder gestaltend bestimmt, was für den Betroffenen als rechtmäßig gelten soll. Die Regelung i. d. S. ist die Wirkung, die die hoheitliche Maßnahme entfaltet. Die Regelung muss sich auf einen Einzelfall beziehen, also einen bestimmten, konkret umsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.9 Sonderfall: Festsetzung von Kurswerten

Rz. 11 Die Rechtsqualität der Festsetzung der Steuerkurswerte durch das BMF ist unklar. Nach § 16 Abs. 6 UStG hat das BMF die monatlichen Durchschnittskurse für die Umrechnung ausländischer Währungen bekannt zu geben. Das Gesetz bestimmt, wie die Umrechnungskurse zu ermitteln sind, und dass das BMF sie zu veröffentlichen hat. Materiell-rechtlich maßgebend sind die nach § 16 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.4 Berücksichtigung anderer Zinsen (Abs. 3 S. 2)

5.2.4.1 Säumniszuschläge, Stundung, Aussetzung der Vollziehung Rz. 48 Eine Verzinsung nach § 235 Abs. 4 AO scheidet für die Zeiten aus, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist. Die Gewährung einer Zahlungsfrist nach § 371 Abs. 3 AO im Fall der Selbstanzeige schließt dagegen für ihre Laufzeit Hinterziehungszinsen nicht au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2 Zinslauf

Rz. 40 Die Dauer der Hinterziehung ist die zweite Grundlage der Verzinsung. Sie wird vom Gesetz als Zinslauf bezeichnet (Abs. 2, 3 S. 1). 5.2.1 Beginn des Zinslaufs (Abs. 2) Rz. 41 Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Verkürzung (Abs. 2 S. 1), also mit der Vollendung der Steuerhinterziehung bzw. der Erlangung des Steuervorteils. Dies ist vor allem bei der Fe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.7 Unmittelbare Rechtswirkungen nach außen

Rz. 9 Die Maßnahme muss auf die Entfaltung von unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen, d. h. gegenüber dem Bürger (Stpfl., Betroffenen), gerichtet sein, also den Zweck haben, die Beziehungen zwischen Behörde und Bürger feststellend oder gestaltend zu bestimmen. Dies liegt vor, wenn durch die Maßnahme der Behörde Rechte oder Pflichten des Bürgers begründet, geändert, aufgeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.10 Sonderfall: Auskunfts- und Beitreibungsersuchen

Rz. 11a Auskunfts- und Beitreibungsersuchen sind nach der neueren Rechtsprechung keine Verwaltungsakte.[1] Ein Verwaltungsakt setzt u. a. eine hoheitliche Maßnahme und damit – entsprechend der Definition eines Verwaltungsakts im Verwaltungsverfahrensrecht – ein Über- und Unterordnungsverhältnis voraus. Dieses fehlt, wenn der Adressat der Maßnahme deren Befolgung selbstständig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.2 Normale Fälligkeit als frühester Beginn des Zinslaufs

Rz. 46 Frühester Beginn für den Zinslauf ist das Ende des Tages, an dem die hinterzogene Steuer fällig geworden wäre, wenn die Hinterziehung unterblieben wäre. Die Veranlagungssteuern werden meist nicht mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids, sondern erst nach Ablauf einer Frist[1] oder an bestimmten Zeitpunkten[2] fällig. Wird eine Steuer ohne Festsetzung fällig, so beginn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.1 Entrichtete Steuer – nicht gewährte Vergütung

Rz. 26 Zu verzinsen ist der vom Stpfl. zu viel entrichtete Steuerbetrag bzw. die ihm nicht oder zu gering gewährte Steuervergütung, die sich durch die Herabsetzung der festgesetzten Steuer, die Gewährung der (höheren) Steuervergütung unmittelbar oder mittelbar ergeben haben. Soweit und solange die Steuern noch nicht entrichtet waren, kommt eine Verzinsung nicht in Betracht. ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Leitsatz 1. Die Versäumung der Antragsfrist nach § 96 Abs. 2 EnergieStV steht wegen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem in § 52 Abs. 1 EnergieStG normierten und auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL beruhenden Entlastungsanspruch für die für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft verwendeten Energieerzeugnisse nicht entgegen, wenn die ma...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2021 / 1.1 Frist und Form der Übermittlung

Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln.[1] Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (31.7. des Folgejahrs für die Veranlagung 2021 [2]). Sowei...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2021 / 1.3 Rechtsfolgen der Abgabe der Jahreserklärung

Die Abgabe der Jahressteuererklärung stellt eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO dar. Die Finanzverwaltung erlässt i. d. R. einen Bescheid zur Umsatzsteuer nur, wenn von der Anmeldung des Unternehmers abgewichen wird. In diesen Fällen ist ein sich daraus ergebender Nachzahlungsbetrag innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbes...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2021 / 2.1 Allgemeine Angaben

In den Zeilen 1–18 sind die allgemeinen Angaben enthalten. Anzugeben hat der Unternehmer Folgendes: Wichtig Einheitliche Veranlagung zur USt für einen Unternehmer Zu beachten ist die Unternehmenseinheit, ein U...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2021 / 2.3 Steuerpflichtige Leistungen

Da die Umsatzsteuerveranlagung hauptsächlich der Berechnung der vom Unternehmer zu entrichtenden Umsatzsteuer (oder ggf. eines Vorsteuerüberhangs) dient, sind in der Steuererklärung in Teil C des Hauptvordrucks zuerst die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze anzugeben, für die der leistende Unternehmer auch die USt selbst schuldet. In den Zeilen 38–43 sind die steuerpfli...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2021 / 2.15 Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer

In Teil L der Umsatzsteuererklärung wird die zu entrichtende USt berechnet. Die Berechnung teilt sich in 2 verschiedene Bereiche auf: Zum einen werden die in den vorigen Teilen ermittelten Ergebnisse zusammengestellt, zum anderen werden noch gesonderte Steuerentstehungsgründe bzw. Haftungsfälle mit aufgenommen. In dem ersten Teil, in dem die bisher ermittelten Daten zusammeng...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2021 / 3 Anlage UN

Die Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung ist von Unternehmern abzugeben, die im Ausland ansässig sind. In der Anlage hat der ausländische Unternehmer bestimmte, ergänzende Angaben zu machen. Ausländische Unternehmer[1] sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben. Für diese Unternehmer ist nach § 21 Abs. 1 AO i. V. m. der Umsatzs...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.2.1 Antragsadressat

Rz. 89a Richtiger Antragsadressat ist gem. §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG grds. das gem. § 20 AO für die KSt-Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständige FA.[1] Ist für die übernehmende Körperschaft ein anderes FA zuständig, wechselt mit der Verschmelzung (und entsprechender Kenntniserlangung) die Zuständigkeit (§ 26 S. 1 AO) und damit auch der richtige Antragsa...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.2 Verschmelzungskosten

Rz. 198 Verschmelzungsbedingte Kosten können bei der übertragenden Körperschaft (dort steuerlich abzugsfähig) und der übernehmenden Körperschaft (dort wegen § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG steuerlich nicht abzugsfähig)[1] anfallen. Die Zuordnung dieser Kosten ist aber nicht frei wählbar (z. B. durch vertragliche Abreden), sondern richtet sich danach, wer sie objektiv veranlasst hat....mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4 Anrechnung fiktiver KSt bei Betriebsstätte im EU-Ausland (Abs. 3)

Rz. 203 §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 3 UmwStG enthalten in Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 FRL eine Sonderregelung für die grenzüberschreitende Hinausverschmelzung einer inl. Körperschaft mit einer EU-ausl. Anrechnungsbetriebsstätte (z. B. wegen einer im DBA vereinbarten Aktivitätsklausel oder § 20 Abs. 2 AStG). In diesem Fall sind diesbzgl. zwingend die gemeinen Werte anzusetzen, weil...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.3.1.3 Wirtschaftsgüter mit steuerbilanziellem Ansatzverbot

Rz. 68 Nach Ansicht u. a. der Finanzverwaltung sind in der steuerlichen Schlussbilanz über § 5 Abs. 2 EStG hinaus (s. a. Rz. 62 f.) auch die übrigen steuerlichen Aktivierungs- und Passivierungsverbote bzw. -beschränkungen suspendiert, wenn das übergehende Vermögen mit dem gemeinen Wert (oder einem Zwischenwert) angesetzt wird.[1] Demnach sind insbes. die "regulär" von § 5 Ab...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.2.2 Antragsfrist und -form, kein Antrag, Änderungen

Rz. 90 Der Antrag ist nach §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG spätestens bis zur (ausreichend: mit der)[1] erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen (zur Antragstellung durch Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz Rz. 90b), die wiederum nicht fristgebunden ist (weiter Rz. 45a). D. h. solange diese nicht eingereicht ist, kann – innerhalb der Festsetzungsfris...mehr