Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.3.4 Gewinnermittlung und -verteilung

Rz. 202 Die GmbH & Still ist Subjekt der Einkünftequalifikation und der Gewinnermittlung.[1] Daraus folgt, dass die Einkünftequalifikation für den stillen Gesellschafter bereits auf der Ebene der Mitunternehmerschaft, also der GmbH & Still erfolgt. Bei der GmbH & atypisch Still wird der Gewinnanteil dem atypisch Stillen im Wege der einheitlichen Gewinnfeststellung direkt zug...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.12.1 Nationales Recht – beschränkte Steuerpflicht und ausländische Einkünfte

Rz. 248 Im nationalen Recht ist im Hinblick auf die internationale Besteuerung im Zusammenhang mit der GmbH & Co. KG zu unterscheiden zwischen der Beteiligung eines ausl. Mitunternehmers an einer inländischen GmbH & Co. KG (Inbound-Sachverhalt) und der Beteiligung eines inländischen Mitunternehmers an einer ausl. GmbH & Co. KG (Outbound-Sachverhalt). In ersterem Fall stellt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.12.3 GmbH & Co. KG als Holdinggesellschaft

Rz. 254 Die GmbH & Co. KG ist eine häufige Rechtsform für eine Holdinggesellschaft.[1] Die damit jeweils verbundenen Zielsetzungen sind einerseits – im Inbound-Sachverhalt – der Weg in die Veranlagung, um damit den strengen Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG zu entgehen und/oder in den Genuss des § 8b KStG zu gelangen, andererseits – im Outbound-Sachverhalt – für die Bete...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.7 Ausländische Kapitalgesellschaft als Komplementär

Rz. 59 Auch eine ausl. Kapitalgesellschaft kann die Komplementärstellung in einer deutschen KG übernehmen.[1] Das gilt jedenfalls für eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU-Staat (so z. B. die Ltd. & Co. KG). Es kommt nur darauf an, ob eine juristische Person – entsprechend der Sitztheorie – in ihrem Sitzstaat wirksam errichtet worden ist. Wenn das der Fall ist, besit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.3.3 Betriebsvermögen und dessen steuerliche Zurechnung

Rz. 197 Mit der Begründung einer GmbH & Still entsteht nur eine Beteiligung am Betrieb der GmbH, nicht an der GmbH selbst. Ist der atypisch stille Gesellschafter schon und zugleich an der GmbH beteiligt, bleibt die bestehende Gesellschafterstellung unverändert. Die atypisch stille Beteiligung am Betrieb der GmbH besteht also neben der Beteiligung an der GmbH selbst. Das bede...mehr

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Einleitung zum Hauptvordruc... / 3.1 Einkommensteuererklärungspflicht

Rz. 328 Pflichtveranlagung Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der unbeschränkt Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abgeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Bearbeitung der Steuererklärung ist das Finanzamt zus...mehr

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Anlage Sonderausgaben 2020 ... / 2.3 Spenden und Mitgliedsbeiträge

Rz. 387 [Zuwendungen → Zeilen 5–12] Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an unterschiedliche steuerbegünstigte Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Abzug von Sonderausgaben oder eine Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören auch Aufnahmegebühren und Mitgliedsumlagen. Übersicht Rz. 388 [Zuwendungen zur Förderung...mehr

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Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 3 Wahl der Gewinnermittlungsart

Rz. 978 Unternehmer, die handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind, müssen zusätzlich auch für steuerliche Zwecke Bücher führen (§ 140 AO) und eine Bilanz aufstellen. Andere gewerbliche Unternehmer, deren Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, mehr als 600.000 EUR betragen oder deren Gewinn mehr als 60.000...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 4.1 Grundstücksgemeinschaften

Rz. 839 Zivilrecht Eine Grundstücksgemeinschaft entsteht durch Erbfall, wenn mehrere Personen erben (Gesamthandsgemeinschaft gem. § 2033 BGB) oder bei entgeltlichem oder unentgeltlichem Erwerb eines Grundstücks durch mehrere Personen (Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741ff. BGB). Auch die Übertragung eines Anteils an einem Grundstück auf eine oder mehrere andere Personen führt ...mehr

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Einleitung zum Hauptvordruc... / 2.1 Steuerpflicht

Rz. 321 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Einen Wohnsitz hat jemand gem. § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Einen gewöhnlichen Aufenthalt im...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.6 Umsatzsteuer

Rz. 910 [Umsatzsteuer und Vorsteuer → Zeilen 49 und 52] Grundstücksvermietungen sind grds. umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG). Damit hat der Vermieter auch keinen Vorsteuerabzug aus ihm in Rechnung gestellten HK oder Reparaturrechnungen. Die bezahlte Umsatzsteuer gehört bei der Errichtung des Gebäudes zu dessen HK und damit zur Bemessungsgrundlage der Abschreibung ...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 1.6 Miet- und Pachtverhältnisse zwischen Ehegatten und Angehörigen

Rz. 814 [An Angehörige vermietete Wohnungen → Zeilen 7, 12, 14] Die steuerrechtliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Angehörigen setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich) und ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. Ange...mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand(Vors... / 3.10 Übermittlung der Daten

Rz. 528 Elektronische Übermittlung der Daten Die erforderlichen Daten werden von den übermittelnden Stellen (Versicherungsunternehmen, Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Künstlersozialkasse) entweder durch Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmitteilung oder sonstige Mitteilungen per Datenfernübertragung elektronisch an die Finanzverwaltung übermitte...mehr

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Anlage Außergewöhnliche Bel... / 3 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Rz. 451 [Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 13–18] Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Rz. 452 Abzugsvoraussetzungen Ausgaben sind als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzu...mehr

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Anlage Sonderausgaben 2020 ... / 2.5 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung und die des Ehegatten

Rz. 407 [Berufsausbildungsaufwendungen → Zeilen 13 und 14] Aufwendungen im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses Aufwendungen für eine eigene erstmalige oder wiederholte Berufsausbildung bzw. ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses und beruflich veranlasste Weiterbildungskosten bei einer ausgeübten Tätigkeit sind immer und in voller Höhe Werbungskosten bei den Eink...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 2.1 Gesetzliche Renten aus dem Inland

Rz. 920 [Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4] Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören insbesondere Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten. Auch Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten) werden wie die übrigen Renten aus der gesetzlichen Rentenver...mehr

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Anlage Sonderausgaben 2020 ... / 2.4 Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen

Rz. 405 Steuerermäßigung und ggf. Sonderausgabenabzug Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 ParteiG bzw. Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen werden durch eine Steuerermäßigung (direkter Abzug von der tariflichen Einkommensteuer) steuerlich gefördert (§ 34g EStG). Nur bei Zuwendungen an politische Parteien kann zusätzlich ein Abzug von Sonderausgaben nach ...mehr

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Hauptvordruck (ESt1A) 2020 ... / 2 Veranlagungsarten und Steuertarif

Rz. 356 [Familienstand → Zeilen 17 und 28] Die Angaben zum Familienstand, zur Scheidung und zum dauernden Getrenntleben werden für die Entscheidung über die Veranlagungsart und den anzuwendenden Steuertarif benötigt. Rz. 357 Einzelveranlagung Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige durch eine Einzelveranlagung zur Einkommensteuer zu veranlagen (§ 25 EStG). Für die Berechnung de...mehr

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Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 1.1 Übersicht und Höhe der Steuerermäßigung

Rz. 468 Nach § 35a EStG sind Steuerermäßigungen (direkter Steuerabzug von der tariflichen Einkommensteuer) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen möglich. Die Ermäßigungsgründe lassen sich in folgende drei Gruppen einteilen: Sämtliche Höchstbeträge sind Jahresbeträge und können nebeneinander in An...mehr

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Einleitung zum Hauptvordruc... / 3.2 Zusätzliche Erklärungsmöglichkeiten

Rz. 345 [Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Hauptvordruck → Zeilen 1 und 37] Für bestimmte Vermögensanlagen (vermögenswirksame Leistungen) zahlt der Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht erreicht werden. Vermögenswirksame Leistungen sind eine tarifvertragliche oder im Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber und ...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.1.4 Herstellungskosten

Rz. 858 Für den Begriff "Herstellungskosten" ist die Definition des § 255 HGB maßgebend. Danach sind HK eines Gebäudes Aufwendungen, die durch die Herstellung, Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). Herstellung Unter "Herstellung" ist die erstmalige Errichtung des Gebäudes zu ve...mehr

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Anlage Sonderausgaben 2020 ... / 2.7 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Realsplitting)

Rz. 420 [Unterhaltsleistungen lt. Anlage U → Zeilen 19 und 20] Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können steuerlich entweder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG oder als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug Unterhaltsleistungen an...mehr

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Anlage SO (Sonstige Einkünf... / 3 Leistungen

Rz. 953 [Leistungen → Zeilen 8–9] Unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG fallen Einkünfte aus Leistungen, soweit diese nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Eine derartige Leistung können z. B. Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände oder auch Entschädigungen sein. Rz. 954 Sonstige Einkünfte gelten auch dann als zugeflossen, wenn sie...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.1.3 Anschaffungskosten des Grundstücks

Rz. 853 Im Steuerrecht gibt es keinen eigenen Begriff der AK. Deshalb wird dieser aus dem Handelsrecht übernommen (§ 255 Abs. 1 HGB). Danach sind AK eines bebauten Grundstücks alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Grundstück zu erwerben. Zusätzlich gehören beim Gebäude alle Aufwendungen zu den AK, die getätigt werden, um es in einen betriebsbereiten Zustand zu vers...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.1.6 Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Rz. 862 Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind nicht als Erhaltungsaufwand, sondern als HK zu behandeln, wenn sie zeitnah zur Anschaffung anfallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind (§ 9 Abs. 5 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Ob anschaffungsnahe HK vorliegen, ist wie folgt zu prüfen: Aufwendungen für Instandsetzungs- und...mehr

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Anlage Unterhalt 2020 – Tip... / 2 Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

Rz. 588 Bei den außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltsleistungen über die spezielle Regelung des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig. Wichtig Kein Abzug von Unterhalt als allgemeine außergewöhnliche Belastung Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) ist nicht möglich (kein Wahlrecht), auch nicht, soweit sich die Kosten über...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1.3 Verhältnis zu § 41 AO

Rz. 3 Der Anwendungsbereich des § 40 AO geht insofern über den des § 41 Abs. 1 S. 1 AO hinaus, als er nicht auf Gesetzes- oder Sittenverstöße im Rahmen von Rechtsgeschäften beschränkt ist, sondern auch für rein tatsächliches Verhalten gilt. Andererseits ist der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 S. 1 AO insofern weiter, als dieser für unwirksame Rechtsgeschäfte unabhängig dav...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 1 § 40 AO bestimmt, dass die steuerlichen Folgen eines Verhaltens, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder teilweise erfüllt, unabhängig davon eintreten, ob dieses Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot oder gegen die guten Sitten verstößt. Die Vorschrift wird vielfach als Ausdruck der Wertneutralität des Steuerrechts und der seine Anwendung bestimm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1.2 Verfassungsmäßigkeit

Rz. 2 Die Regelung des § 40 AO ist verfassungsgemäß.[1] Sie dient der Steuergerechtigkeit. Denn es wäre mit dem Grundsatz der Lastengleichheit unvereinbar, wenn illegal oder sittenwidrig erzieltes Einkommen oder Vermögen unversteuert bliebe.[2] Der Umstand, dass die praktische Durchsetzung der Steuerpflicht in den Fällen des § 40 AO vielfach auf besondere Schwierigkeiten stö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt

Rz. 7 Unter "Verhalten" ist jedes menschliche Tun, Dulden oder Unterlassen zu verstehen. Der Begriff umfasst damit rein tatsächliches Verhalten ebenso wie Rechtsgeschäfte oder sog. geschäftsähnliche Handlungen.[1] Ob ein Verhalten den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder teilweise erfüllt, richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der Einzelsteuergesetze. § 40 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4.3 Steuervergünstigungen

Rz. 11 Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht ist der Anwendungsbereich des § 40 AO auf sog. Fiskalzwecknormen, d. h. solche Vorschriften beschränkt, die den auf Einnahmeerzielung gerichteten Steuertatbestand begründen und im Einklang mit dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz ausgestalten.[1] Demgegenüber soll die Gewährung von Steuervergünstigungen (wie Sonderabschreibu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4.1 Außerachtlassung des Gesetzes- oder Sittenverstoßes

Rz. 8 Da die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit für die Besteuerung unerheblich ist, entsteht die Steuer unabhängig von der rechtlichen oder sittlichen Bewertung der der Tatbestandsverwirklichung zugrunde liegenden Vorgänge. Dies gilt nicht nur zulasten, sondern auch zugunsten des Stpfl. Der Gesetz- oder Sittenverstoß bleibt daher nicht nur bei steuerbegründenden, sondern auch be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4.2.1 Spezialgesetzliche Abzugsverbote

Rz. 9 Zum Teil schließen die Einzelsteuergesetze den Abzug von auf Gesetzesverstößen beruhenden Aufwendungen ausdrücklich aus. Diese Vorschriften gehen § 40 AO als Sonderregelungen vor.[1] Nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 und § 9 Abs. 5 S. 1 EStG dürfen Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder grds. nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Das Abzugsverbot für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln

1 Allgemeines 1.1 Inhalt der Regelung Rz. 1 § 40 AO bestimmt, dass die steuerlichen Folgen eines Verhaltens, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder teilweise erfüllt, unabhängig davon eintreten, ob dieses Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot oder gegen die guten Sitten verstößt. Die Vorschrift wird vielfach als Ausdruck der Wertneutralität des Steuerre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1.4 Anwendungsbereich

Rz. 4 § 40 AO gilt grds. für alle Steuerarten und für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Ausnahmen können sich aus spezialgesetzlich geregelten Abzugsverboten für bestimmte Aufwendungen ergeben (s. 4.2.1). Außerdem werden die sich aus § 40 AO ergebenden Rechtsfolgen durch die Auslegung der Einzelsteuergesetze begrenzt (s. 4.2.2 und 4.2.3). Für Zölle und Umsatzste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Verbotsgesetze

Rz. 5 Unter Gesetz ist nach § 4 AO jede Rechtsnorm zu verstehen. Gesetzliche Verbote i. S. d. § 40 AO können sich damit nicht nur aus förmlichen Gesetzen des Bundes und der Länder, sondern auch aus Rechtsverordnungen und Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Gemeinden und Berufskammern) und aus den Vorschriften des Unionsrechts ergeben.[1] Verbotscharakter h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung Rz. 1 § 40 AO bestimmt, dass die steuerlichen Folgen eines Verhaltens, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder teilweise erfüllt, unabhängig davon eintreten, ob dieses Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot oder gegen die guten Sitten verstößt. Die Vorschrift wird vielfach als Ausdruck der Wertneutralität des Steuerrechts und der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Unerheblichkeit für die Besteuerung

4.1 Außerachtlassung des Gesetzes- oder Sittenverstoßes Rz. 8 Da die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit für die Besteuerung unerheblich ist, entsteht die Steuer unabhängig von der rechtlichen oder sittlichen Bewertung der der Tatbestandsverwirklichung zugrunde liegenden Vorgänge. Dies gilt nicht nur zulasten, sondern auch zugunsten des Stpfl. Der Gesetz- oder Sittenverstoß bleibt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4.2.2 Durchbrechung des steuerlichen Veranlassungszusammenhangs durch Gesetzesverstöße

Rz. 10 Das Vorliegen von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten setzt voraus, dass Aufwendungen durch den Betrieb[1] bzw. die Erzielung von steuerbaren Einnahmen[2] veranlasst sind. Ob ein solcher Veranlassungszusammenhang besteht, richtet sich nach der – wertenden – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und der Zuweisung dieses Bestimmungsgrundes z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5 Unionsrechtlich bedingte Besonderheiten bei Zöllen und Umsatzsteuer

Rz. 12 Für Zölle wurde § 40 AO bereits seit dem 1.1.1994 durch Art. 212 ZK verdrängt. Mit Wirkung vom 1.5.2016 ist der ZK durch den in der Verordnung (EU) Nr. 952/13[1] festgelegten Zollkodex der Union (UZK) ersetzt worden. Art. 83 Abs. 1 UZK stellt – ebenso wie zuvor Art. 212 S. 1 ZK – den sachlich mit § 40 AO übereinstimmenden Grundsatz auf, dass eine Einfuhr- oder Ausfuhr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4.2 Ausnahmen von der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen

4.2.1 Spezialgesetzliche Abzugsverbote Rz. 9 Zum Teil schließen die Einzelsteuergesetze den Abzug von auf Gesetzesverstößen beruhenden Aufwendungen ausdrücklich aus. Diese Vorschriften gehen § 40 AO als Sonderregelungen vor.[1] Nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 und § 9 Abs. 5 S. 1 EStG dürfen Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder grds. nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2 Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten

2.1 Verbotsgesetze Rz. 5 Unter Gesetz ist nach § 4 AO jede Rechtsnorm zu verstehen. Gesetzliche Verbote i. S. d. § 40 AO können sich damit nicht nur aus förmlichen Gesetzen des Bundes und der Länder, sondern auch aus Rechtsverordnungen und Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Gemeinden und Berufskammern) und aus den Vorschriften des Unionsrechts ergeben.[1] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 6 Einzelfälle

Rz. 13 Eine doppelte Haushaltsführung durch einen Ausländer kann auch dann beruflich veranlasst sein, wenn er zwar einen rechtsmissbräuchlichen Asylantrag als politisch Verfolgter stellt, durch diesen und das sich anschließende Asylverfahren aber nur die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für die Dauer dieses Verfahrens erreichen will.[1] Der Ansatz eines Wirtschaftsgutes als n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Gute Sitten

Rz. 6 Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn ein Verhalten nach seinem durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck ermittelten Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.[1] Bei der inhaltlichen Ausfüllung dieser Formel ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der sich in erster Linie aus den in der Gesamtrec...mehr

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Rückwirkende Rechnungsberichtigung (zu § 14 UStG)

Kommentar Seit vielen Jahren erwartet, hat sich die Finanzverwaltung nun zu der Frage der rückwirkenden Rechnungsberichtigung geäußert. Nachdem sowohl der EuGH als auch der BFH die rückwirkende Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen für möglich angesehen hatten, setzt die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung jetzt weitestgehend um und gibt für die Praxis noc...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Irrtümliche Annahme des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG:

Leitsatz rückwirkender Vorsteuerabzug durch rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich Wird der Leistungsempfänger zuerst irrtümlich als Steuerschuldner nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) behandelt, erhält der Leistungsempfänger nach erfolgter Rechnungsberichtigung mit Umsatzsteuerausweis rückwirkend den Vorsteuerabzug, obwohl in der ursprünglichen Rechnung kein Umsat...mehr

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Zuwendungsgegenstand bei mehrmonatiger Reise mit zugebuchten Leistungen

Leitsatz Mehrere Steuerfälle erfordern grundsätzlich entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder – bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück – die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (Steuerfall). Norm...mehr

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Abzugsfähigkeit von Einkommensteuerschulden bei der Erbschaftsteuer

Leitsatz Fraglich ist, ob Einkommensteuerschulden infolge einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig sind. Sachverhalt Die Kläger sind ausweislich des Erbscheins gesetzliche Erben des 2016 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war Inhaber eines (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betri...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Anhang 2 - Anwendungserlass zur AO

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 PDF-Dokument öffnen.mehr

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Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Leitsatz § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO ist gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß auf einen Gewinnfeststellungsbescheid für eine Personengesellschaft auch dann anzuwenden, wenn sich eine gegenläufige Änderung (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) aus einem anderen ­Bescheid (z.B. dem Einkommensteuerbescheid für einen feststellungsbeteiligten Gesellschafter) ergibt (Anschluss an BFH-Urteil ...mehr