Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Anteilsübertragung mit zeitgleicher SBV-Veräußerung

Leitsatz 1. Eine noch nicht vollbeendete Personengesellschaft ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO selbst dann für einen ausgeschiedenen Gesellschafter klagebefugt, wenn der Rechtsstreit Feststellungen betrifft, die allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehen. 2. § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG greift nicht ein, wenn zeitgleich mit der Veräußerung einer funktiona...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kindergeld: Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids

Leitsatz Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, umfasst die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung auch die Monat...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund einer Mitteilung der ZfA

Leitsatz 1. Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) führt bei Abweichungen in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dazu, dass das Finanzamt ungeprüft den Inhalt dieser Mitteilung umzusetzen hat; die Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ist im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid weder ein Grundlagenbescheid no...mehr

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Rund um die Einkommensteuer... / 1.2 Bearbeitungsgrundsätze/Datenabruf

Rz. 3 Durch das o. a. Gesetz wurden in der Abgabenordnung (§ 88 AO) die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, die Fallbearbeitung automationsgestützt unter Einsatz von Risikomanage­mentsystemen (§ 88 Abs. 5 AO) durchzuführen. Damit soll zum einen die Bearbeitung risikoarmer Fälle beschleunigt und zum anderen sollen prüfungsrelevante Fälle mit ausreichender Sicherheit erkannt...mehr

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Rund um die Einkommensteuer... / 1.1 Belege und Nachweise

Rz. 2 [Belegvorhaltung] Es besteht keine gesetzliche Pflicht mehr, Belege zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Der Verzicht auf Belege wird von den Finanzämtern sogar gewünscht, denn damit entfallen Belegsichtung und Rücksendung – und das spart Kosten. Der Belegverzicht gilt auch für Steuerbescheinigungen zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Sat...mehr

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Rund um die Einkommensteuer... / 3.1 Abgabepflicht – Abgabefristen – Vordrucke

Rz. 6 Generell gilt für die steuerlich relevanten, der Finanzverwaltung elektronisch übermittelten Daten, dass diese nicht mehr in die Steuererklärung eingetragen werden müssen. Die entsprechenden Bereiche sind im Vordruck daran erkennbar, dass sie dunkelgrün unterlegt und mit einem "e im Kreis" gekennzeichnet sind. Der Steuerpflichtige ist für die Richtigkeit dieser eDaten ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kein Veranlagungswahlrecht für Lohneinkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen US-Amerikaners

Leitsatz 1. Einem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen US-amerikanischen Staatsangehörigen steht das Veranlagungswahlrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. Satz 7 EStG auch dann nicht zu, wenn er in einem EU- oder EWR-Staat (hier: Niederlande) wohnt. Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 DBA-USA 19...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Arbeitnehmer-/Personalgestellung

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Nach § 58 Nr. 4 AO (Anhang 1b) ist es für die Steuerbegünstigung unschädlich, wenn eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Dieser steuerbegünstigte Zweck kann ein ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Erlass und Niederschlagung

Rz. 61 [Autor/Stand] Die Gemeinden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden, § 227 AO. Rz. 62 [Autor/Stand] § 33 GrStG enthält eine eigene, von speziellen Voraussetzungen ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kirchliche Zwecke

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Unter der Förderung kirchlicher Zwecke i. S. d. § 54 AO (Anhang 1b) wird verstanden, dass eine Körperschaft kirchliche Zwecke verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Es muss sich also um Religionsgemeinschaften handeln, die den Status der Kör...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Vollstreckung

Rz. 105 [Autor/Stand] Die Vollstreckung rückständiger Grundsteuer kann nicht nach §§ 249 ff. AO erfolgen. Es gelten die jeweiligen Landesverwaltungsgesetze. Denn § 3 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 AO verweist nicht auf die Vorschriften des Sechsten Teils (§ 249 ff. AO), der sich mit der Vollstreckung befasst. Dies ergibt deshalb Sinn, weil es sich bei der Grundsteuer um eine Rea...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Stundung

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Gemeinde kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, § 222 Satz 1 AO. Die Stundung ist ein im Billigkeitswege getroffener einseitiger, rechtsgestaltender Verwaltungsakt...mehr

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ZErb 09/2020, Geltendmachun... / 1 Tatbestand

I. Der Kläger und ursprüngliche Revisionskläger (Pflichtteilsberechtigter) ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Alleinerbin ist die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), seine Ehefrau. Der Vater des Pflichtteilsberechtigten verstarb im Januar 2008. Er wurde von dessen Ehefrau, der Stiefmutter des Pflichtteilsberechtigten, allein beerbt. Der Pflichtteilsberechti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entrichtung der Grundsteuer

Rz. 31 [Autor/Stand] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen nach § 47 AO insb. durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225 AO), Aufrechnung (§ 226 AO), Erlass (§§ 163, 227 AO), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232 AO), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen. Rz. 32 [Autor/Stand] Der Steuerschuldner hat die Grundsteuer an die bei der Geme...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Zahlungsverjährung, Verwirkung

Rz. 76 [Autor/Stand] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, § 228 AO. Rz. 77 [Autor/Stand] Der Ablauf der Verjährungsfrist richtet sich nach § 108 AO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Fällt das Ende der Verjährungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Verzinsung

Rz. 85 [Autor/Stand] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, § 233 Satz 1 AO. Dies gilt für die Ansprüche der Gemeinde und die des Steuerpflichtigen gleichermaßen. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen, wie etwa Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen (§ 3 Abs. 4 AO) und die entsprechenden ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke

Rz. 221 [Autor/Stand] Durch die steuerlichen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts der §§ 51 ff. AO sowie durch entsprechende einzelsteuergesetzliche Regelungen (z.B. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG) sollen private Körperschaften steuerlich begünstigt werden, die grundsätzlich im Gemeinwohl liegende Aufgaben wahrnehmen und damit den Staat entlasten. Diese steuerli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Aufrechnung

Rz. 40 [Autor/Stand] Denkbar ist, dass dem Schuldner der Grundsteuer ein Anspruch gegen die Gemeinde zusteht. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 226 Abs. 1 AO. Rz. 41 [Autor/Stand] Nach § 387 BGB setzt ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Entrichtung von Vorauszahlungen

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen nach Maßgabe von § 28 GrStG soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers unabhängig davon sein, ob bereits ein neuer Steuerbescheid vorliegt. Damit kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die Neufestsetzung unterblieben ist. Rz. 4 [Autor/Stand] Die Vorauszahlungen sind nach der Grundregel solang...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Freizeitaktivitäten/-gestaltung

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Die Freizeitgestaltung ist grundsätzlich nicht steuerbegünstigt (gemeinnützig). Freizeitgestaltung dient in erster Linie der Erholung durch Unterhaltung und Zerstreuung. Eine sinnvolle Freizeitgestaltung liegt bei zunehmender Arbeitszeitverkürzung zwar im allgemeinen Interesse der Bevölkerung, diese Tatsache reicht aber für die Anerkennung der Steue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Säumniszuschläge

Rz. 96 [Autor/Stand] Wird die Grundsteuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag, § 240 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Erhebung durch die Gemeinden begegnet keinen verfassu...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Freizeitwinzervereine

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Freizeitwinzervereine können grundsätzlich wegen der Förderung des Heimatgedankens bzw. der Heimatpflege (s. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO a. F.) steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen. Andere gemeinnützige Zwecke, wie die Förderung des Landschaftsbildes und Landschaftsschutzes, der Kultur und der Pflanzenzucht, sind bei Freizeitwinzervereinen T...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Anzeigepflichten

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Die formellen Voraussetzungen für das Vorliegen der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit, Kirchlichkeit) werden auf Grundlage der eingereichten Satzung durch die Finanzbehörde überprüft und gemäß den §§ 51, 59ff. AO (Anhang 1b) durch einen Feststellungsbescheid gesondert beurteilt. Einzelheiten ergeben sich aus § 60a AO (Anhang 1b). ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verwaltungsverfahren

Rz. 29 [Autor/Stand] Die Ausübung des Heberechts fußt grundsätzlich auf einem geteilten Verwaltungsverfahren, das zum Teil den Finanzbehörden, zum Teil den Gemeinden obliegt. Ausnahmen bilden die Länder Berlin, Hamburg und Bremen, in denen die Grundsteuer ausschließlich von den Finanzbehörden verwaltet wird. In den übrigen Ländern teilen die Finanzbehörden nach § 184 Abs. 3 ...mehr

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ZErb 09/2020, Stiftung & Co... / 1 Tatbestand

I. Streitig ist, ob das Vermögen der E 3 Stiftung & Co. KG (im Folgenden KG) Betriebsvermögen im Sinne des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz (BewG) darstellt. Die KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2011 mit Sitz in L errichtet und im Handelsregister des Amtsgerichts G eingetragen (HRA). Die KG hat ihren Sitz inzwischen nach G verlegt. Gegenstand des Unternehmen...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Einsatz von Amateurspielern

Tz. 5 Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Sportliche Veranstaltungen, bei denen Amateurfußballspieler zum Einsatz kommen, erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen des § 67a AO (Anhang 1b). Es liegt in diesen Fällen ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" vor (s. § 65 AO i. V. m. § 67a AO, Anhang 1b), wenn an den Veranstaltungen "unbezahlte Sportler" teilnehm...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Bezahlte Sportler

Tz. 6 Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Wenn die in § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderte Bedingung – Bruttoeinnahmen aus allen Zweckbetrieben "Sport" nicht > 45 000 EUR (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) erfüllt wird, können bezahlte Sportler auch bei Veranstaltungen des Zweckbetriebs eingesetzt werden. Wird diese Bedingung eingehalten, führt eine Bezahlung von Sport...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Fälligkeit der Steuer (Abs. 1)

Rz. 4 [Autor/Stand] Es ist zu unterscheiden zwischen Entstehung und Fälligkeit der Grundsteuer. Die Entstehung gibt den Zeitpunkt des Existentwerdens des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO), die Fälligkeit den Zeitpunkt der Entrichtung der Steuerschuld an. Rz. 5 [Autor/Stand] Nach § 38 AO entsteht eine Steuerschuld, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an de...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fußballverein

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Fußballvereine sind wegen der "Förderung des Sports" als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Eintrittsgelder sind unter Beachtung der Bedingungen, die der Gesetzgeber für einen "Zweckbetrieb Sport" fordert (§ 67a AO, Anhang 1b), dort zu erfassen. Werden anlässlich von sportlichen Veranstalt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Überzahlung (Abs. 2)

Rz. 11 [Autor/Stand] Hat der Steuerpflichtige höhere Vorauszahlungen geleistet, als er dies bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids hätte zahlen müssen, ist der überzahlte Betrag zu erstatten oder mit anderen Rückständen zu verrechnen. Die Verrechnung der Überzahlung mit später fällig werdenden Vorauszahlungen ist nicht zulässig. Bestehen keine anderweitigen S...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Gemeinnützigkeit

Tz. 6 Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Bei der Verschmelzung eines gemeinnützigen Vereins auf einen anderen Verein ist die satzungsmäßige Vermögensbindung des übertragenden Vereins zu berücksichtigen (§ 61 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, Anhang 1b), d. h. die Regelung, was bei einer Auflösung mit dem Vermögen des Vereins zu geschehen hat (durch die Verschmelzung des Vereins auf ein...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Friedensforschung

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Friedensforschung und -erziehung sind gemeinnützig. Der Begriff "Frieden" ist im Begriff der "Völkerverständigung" in § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO (Anhang 1b) enthalten und Gegenstand wissenschaftlicher Forschung. Hierzu s. § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO, Anhang 1b. Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie gelegentlich zu tagespolitis...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Arbeitslosenhilfe

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Körperschaften, deren Zweck darauf gerichtet ist, durch Angebot von Arbeit und sozialer Betreuung an schwer zu vermittelnde Arbeitslose (ältere Arbeitslose und jüngere Arbeitslose, die schlechte Eingangsvoraussetzungen haben), deren Eingliederung in das Arbeitsleben zu fördern, können gemeinnützig i. S. d. § 52 AO (Anhang 1b) sein. S. Urteil des FG...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Einsatz von Lizenzspielern

Tz. 3 Stand: EL 118 – ET: 09/2020 In den Fußballvereinen der 1. und 2. Bundesliga werden Lizenzspieler (Berufsfußballer) nach den Statuten dieser beiden höchsten Spielklassen eingesetzt. Diese Vereine können die Steuervergünstigungen, die anderen Sportvereinen gewährt werden, nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der Einsatz von Lizenzspielern nach dem Bundesligastatut d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundsteuer – Einführung / A. Systematische Einordnung und Rechtfertigung der Grundsteuer

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Grundsteuer zählt zu den ältesten Formen der direkten Besteuerung. Ihre Ursprünge können bis in die Antike zurückverfolgt werden.[2] Damals entstand der Grundgedanke, Abgaben an den Ertrag des Grund und Bodens zu knüpfen. Im Mittelalter gab es weitere Abgaben (Naturalien oder Geld), die allein an den Besitz von Grund und Boden anknüpften. Gemeint war ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Vorliegen von Sponsoring

Tz. 4 Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Reit- und Fahrvereine erhalten bei der Ausrichtung ihrer Turniere für die angesetzten Prüfungen häufig Geld- und/oder Ehrenpreise gestiftet. Geld- und/oder Ehrenpreise können unter dem Gesichtspunkt des Sponsorings zu beurteilen sein. Tz. 5 Stand: EL 118 – ET: 09/2020 D. h., erbringt der Reit- und Fahrverein für den Geber (Sponsor) eine entspre...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

Rz. 296 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG ist von der Grundsteuer derjenige Grundbesitz befreit, der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mi...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kirmesveranstaltungen

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Viele steuerbegünstigte (gemeinnützige) Vereine führen traditionsgemäß einmal im Jahr sog. "Kirmesveranstaltungen" (= Volksfeste) durch, um mit den daraus erzielten Überschüssen ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen. Da die Veranstaltung einer Kirmes keiner steuerbegünstigten Tätigkeit und insbesondere keinem Zweckbetrieb n...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Ablösesummen/Ablösezahlungen

Tz. 8 Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Ablösezahlungen, die einem steuerbegünstigten Verein für die Freigabe von Sportlern zufließen, zählen zu den Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn der Sportler in den letzten zwölf Monaten vor seiner Freigabe bezahlter Sportler war (AEAO zu § 67a Abs. 3 AO Tz. 39, Anhang 2). Ansonsten gehören sie zu den E...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fremdenverkehrsvereine

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Die Förderung des örtlichen Fremdenverkehrs ist kein gemeinnütziger Zweck, weil nicht ausschließlich und unmittelbar der Nutzen der Allgemeinheit gefördert wird. Die Fremdenverkehrsvereine fördern insbesondere auch die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (Hotels, Pensionen, private Zimmervermieter usw.) und somit ihre Einzelmitglieder. Bei überr...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Ertragsteuerliche Behandlung

Tz. 3 Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Ertragsteuerlich sind die Tätigkeiten der Trägervereine dahingehend zu untersuchen, ob Zweckbetriebe oder steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Vermögensverwaltung vorliegen. Die Veranstaltungen, zu deren Besuch Teilnahmegebühren von den Besuchern entrichtet werden müssen, sind in der Regel dem Zweckbetrieb i. S. d. § 68 Nr. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung und Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 GrStG geht zurück auf eine entsprechende Regelung im Grundsteuergesetz vom 1.12.1936 (GrStG 1936).[2] In § 4 GrStG 1936 war ursprünglich die Befreiung von der Grundsteuer in der Weise geregelt, dass die jeweiligen Tatbestände zum einen auf bestimmte Rechtsträger (Nr. 1 bis 6 und Nr. 10 der Vorschrift) und zum anderen...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fußballtrainer

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Trainer können ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausüben. Bei Verwendung des vom Deutschen Fußballbund entwickelten Mustervertrages ist von einer Tätigkeit als Arbeitnehmer auszugehen. Kleinere Fußballsportvereine beschäftigen im Regelfall nebenberufliche Übungsleiter. Nebenberufliche Übungsleiter können ihre Tätigkeit sowohl nichts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Zahlungstermine, zu denen die Grundsteuer zu entrichten ist. Der Gesetzgeber hat hierbei, um eine Vereinfachung des Erhebungsverfahrens zu erreichen, die Zahlung in vierteljährlichen Raten als Regel normiert. Um eine Überschneidung mit den Ertragsteuer-Vorauszahkungsterminen (10.3., 10., 10.9 und 10.12.) zu vermeiden, sind die Vo...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aquarienvereine

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Aquarienvereine sind in der Regel gemeinnützig, weil die Vereine in gewissem Umfang den Tierschutz fördern (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO, Anhang 1 b). Im Sinne von Abschn. 4.20.4 Abs. 1 Satz 1 UStAE sind Aquarien und Terrarien zoologische Gärten. Somit kommt für Zwecke der Umsatzsteuer für Aquarienvereine die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 146 [Autor/Stand] Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung bzw. ein Zweckvermögen mit einer gesetzlich vorgegebenen rechtlichen Selbständigkeit. Eine juristische Person verfügt über eine eigene Rechtsfähigkeit mit der damit einhergehenden Möglichkeit, Träger von Rechten und Pflichten sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Bereich zu sein....mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung

Tz. 2 Stand: EL 118 – ET: 09/2020 In der Regel verfolgen die entsprechenden Trägervereine kirchliche Zwecke (vgl. "Kirchliche Zwecke"), da ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Die OFD Düsseldorf stellt mit ihrer Verfügung vom 01.07.1982 (a. a. O.) ausdrücklich klar, dass die Abhalt...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kinovereine

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Vereine, die nach ihrer Satzung den Betrieb eines kommunalen Kinos bezwecken, können laut einer Verfügung des OFD Frankfurt a. M. vom 31.01.1995, AZ: S 0171 A-51 – St II 12 (s. Erlass des HMdF vom 25.01.1995, KStK § 5 KStG Karte H 83) wegen der Förderung von Kunst und Kultur als gemeinnützig anerkannt werden. Der Förderzweck "Kunst und Kultur" ist ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Der Fußballsport dient, ebenso wie alle übrigen Sportarten, der Förderung des "Sports" ( s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Von Fußballsportvereinen (Bundesliga- und Amateurvereinen) werden steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgt. Die genannten Vereine können daher in den Genuss der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit komme...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Grundsätzliches

Tz. 1 Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Mit der Übernahme von Geld- und Ehrenpreisen will der Stifter im Regelfall eine gewisse Werbung für sein Unternehmen erzielen. Dies wird dadurch deutlich, dass der Stifter in Programmheften, der Ankündigung auf der Vereinshomepage oder durch Lautsprecherdurchsagen genannt wird. Mit der Namensnennung erteilen die Vereine den jeweiligen Stiftern d...mehr